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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.210/2004 /sza 
 
Urteil vom 15. Februar 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Fux. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Jürg Federspiel, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Postfach 1226, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
2. Abteilung, vom 4. Februar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der albanische Staatsangehörige X.________, geboren 1965, ersuchte am 4. Februar 2002 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 4. Juli 2002 das Gesuch ab und forderte X.________ auf, das Kantonsgebiet bis zum 31. August 2002 zu verlassen. Der Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt: 
 
Der Gesuchsteller reiste im Jahr 1997 mit falschen Ausweispapieren und unter falschem Namen illegal in die Schweiz ein. Am 20. Januar 1998 wurde er in Zürich wegen Verdachts auf Drogenhandel verhaftet. Im Strafverfahren benutzte er gegenüber den Behörden falsche (belgische) Ausweispapiere und gab sich zunächst als A.________ (geboren 1967), später als B.________ (geboren 1966) aus. Das Bundesamt für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für Migration) verfügte gegen ihn am 28. Mai 1998 eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer. Gleichentags wurde er aus der Untersuchungshaft (127 Tage) entlassen und (als "B.________") polizeilich ausgeschafft. 
 
Am 24. August 1998 verurteilte das Bezirksgericht Zürich X.________ (als "B.________") wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte und mehrfachen Verstosses gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu einer Gefängnisstrafe von 15 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren; zusätzlich verfügte das Bezirksgericht eine unbedingte Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren. Dieses Urteil konnte X.________ erst am 8. Februar 2001 eröffnet werden. Er legte dagegen Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. 
 
Am 17. August 1999 heiratete X.________ in Albanien die Schweizer Bürgerin C.________, geboren 1966. Am 4. Januar 2000 reiste er - dieses Mal unter seinem richtigen Namen - wieder in die Schweiz ein. Am 1. Februar 2000 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau im Kanton Zürich erteilt. In der Folgezeit wurde die Familie durch die öffentliche Fürsorge (mit Fr. 3'700.-- pro Monat) unterstützt. Die Eheleute haben einen gemeinsamen Sohn (D.________, geboren 2000). Die Ehefrau hat aus der ersten Ehe einen Sohn (E.________, geboren 1985) und eine Tochter (F.________, geboren 1991). Alle Kinder besitzen die schweizerische Staatsangehörigkeit. Die minderjährige F.________ lebt nach einem vierjährigen Aufenthalt in einem Kinderheim seit Ende des Schuljahres 2003 in der neuen Familie ihrer Mutter. 
 
Am 17. Januar 2001 wurde X.________ erneut verhaftet. In der Folge wurde er vom Bezirksgericht Zürich am 2. Juli 2001 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Auf die Berufung gegen das erwähnte frühere Urteil vom 24. August 1998 hin verhängte das Obergericht des Kantons Zürich am 30. November 2001 eine Zusatzstrafe von sieben Monaten Gefängnis (unbedingt) sowie eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren (bedingt, bei einer Probezeit von vier Jahren). Insgesamt sind damit gegen X.________ 25 Monate Freiheitsstrafe rechtskräftig ausgefällt worden. Vom 17. Januar 2001 bis zum 16. Januar 2002 (bedingte Entlassung) befand er sich in Untersuchungs- und Vollzugshaft. 
B. 
Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies am 18. Juni 2003 einen Rekurs von X.________ gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 4. Juli 2002 betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies das Amt an, dem Rekurrenten eine neue Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets anzusetzen. 
 
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 4. Februar 2004 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht erwog zusammengefasst, es sei von einem "erheblichen Verschulden" und von einer "mehr als nur theoretisch bestehenden Rückfallgefahr" auszugehen. Ausserordentliche Umstände, welche die Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen liessen, lägen keine vor. Die Wegweisung des Ehemannes sei weder für die Ehefrau noch für die Kinder mit unzumutbaren Härten verbunden. 
C. 
X.________ hat am 1./5. April 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2004, den Entscheid des Regierungsrats vom 18. Juni 2003 sowie die erstinstanzliche Verfügung des Migrationsamts vom 4. Juli 2002 aufzuheben. Zudem sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und dem Migrationsamt zu verbieten, ihm, dem Beschwerdeführer, Frist zum Verlassen des Kantons Zürich anzusetzen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder eine "frühere Instanz" zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG) sowie eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG). 
 
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
D. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Migration schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an und stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat keine Vernehmlassung eingereicht. 
 
Die Ehefrau des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer selber sowie sein Rechtsvertreter sind unaufgefordert je mit weiteren Schreiben und Unterlagen an das Bundesgericht gelangt (Posteingänge: 10. Juni 2004, 18. Juni 2004 sowie 15. Februar 2005). 
E. 
Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2004 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 130 II 509 E. 8.1 S. 510, mit Hinweisen). 
1.1 Die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung kann nur dann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, wenn der Ausländer gestützt auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags einen Anspruch auf die Bewilligung besitzt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 e contrario OG; vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG; SR 142.20; BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284, mit Hinweis). 
 
Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Damit hat er grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG). Ob der Anspruch allenfalls erloschen ist, insbesondere weil ein Ausweisungsgrund vorliegt, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht der Zulässigkeit des Rechtsmittels (BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 149 f., mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer lebt zusammen mit seiner Schweizer Ehefrau, ihrem gemeinsamen Sohn D.________ und der Stieftochter F.________, die ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Er kann deshalb auch aus Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK, die beide den Schutz des Familienlebens garantieren, grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung ableiten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., mit Hinweisen). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als zulässig. 
1.2 Anfechtungsgegenstand kann im vorliegenden Verfahren ausschliesslich der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2004 sein (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 104 Ib 412 E. 1c S. 416; 125 II 29 E. 1c S. 33, mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 190). Soweit der Beschwerdeführer auch die unterinstanzlichen Entscheide anficht und aufzuheben beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt werden (Art. 104 lit. a OG). Da eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat, ist das Bundesgericht vorliegend an die Sachverhaltsfeststellung gebunden, es sei denn, diese sei offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt (Art. 105 Abs. 2 OG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung nicht schon dann, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286, mit Hinweisen). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet das Bundesgericht das massgebende Bundesrecht von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 zweiter Halbsatz OG); es kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117; 129 II 183 E. 3.4 S. 188, je mit Hinweis). 
1.4 Das Bundesgericht hat keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet (vgl. Art. 110 Abs. 4 OG). Die vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau sowie seinem Rechtsvertreter nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. Art. 106 Abs. 1 OG) unaufgefordert eingereichten Beweismittel sind deshalb im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Zudem wären sie auch nach der geltenden Novenregelung unzulässig: Bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeilichen Entscheids sind für das Bundesgericht in der Regel die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids der richterlichen Vorinstanz herrschten; dies ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2 OG (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63, mit Hinweisen). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts (sog. "echte" Noven) werden in der Regel nicht mehr berücksichtigt, denn einer Behörde kann nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt grob fehlerhaft (im Sinn von Art. 105 Abs. 2 OG) festgestellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150, mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG). Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 dritter Satz ANAG). Der Ausländer kann aus der Schweiz oder aus einem Kanton unter anderem ausgewiesen werden, "wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde" (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig (BGE 116 Ib 353 E. 2 S. 356 f.), erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201). 
2.2 Eine Verhältnismässigkeitsprüfung wird auch von Art. 8 EMRK verlangt: Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des konventionsgeschützten Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Ziff. 1) ist nur statthaft, insoweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Ziff. 2; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht, EGMR, vom 2. August 2001 i.S. Boultif, in: VPB 65/2001 Nr. 138 Rz. 48). 
2.3 Wurde nicht eine Ausweisung angeordnet, sondern, wie hier, die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung von den kantonalen Behörden verweigert, so ist ebenfalls eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach den Kriterien von Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV vorzunehmen. Zu beachten ist dabei, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erwogen hat, dass die Bewilligungsverweigerung sich als etwas weniger eingreifende Massnahme erweist, so dass sich in Grenzfällen eine Ausweisung als unverhältnismässig, eine Verweigerung der Bewilligung hingegen als zulässig erweisen kann (BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 13; Urteil 2A.528/2003 vom 13. November 2003, E. 2.1; vgl. auch BGE 130 II 176 E. 4.5.2 S. 192). 
2.4 Ob die Ausweisung im Sinn der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei geprüft werden kann (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinn einer Überprüfung der Zweckmässigkeit der Ausweisung - an die Stelle des Ermessens der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 129 II 193 E. 5.1 S. 208, mit Hinweis). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Zürich (Urteil vom 2. Juli 2001) mit 18 Monaten Gefängnis und vom Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 30. November 2001) zusätzlich mit sieben Monaten Gefängnis bestraft. Damit liegt ein Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG vor. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig erscheint, d.h. insbesondere, ob die in Art. 16 Abs. 3 ANAV genannten Gesichtspunkte von den kantonalen Behörden bei ihrem Entscheid berücksichtigt und richtig angewandt wurden. 
 
Ausgangspunkt und Massstab für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Freiheitsstrafe, d.h. das strafrechtliche Verschulden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt die Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligung mehr erteilt wird, bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der mit einer Schweizerin verheiratete Ausländer erstmals um eine Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer, ordnungsgemässer Aufenthaltsdauer die Erneuerung beantragt. Dies gilt selbst dann, wenn dem Ehepartner die Ausreise nur schwer zumutbar erscheint. In einem solchen Fall vermögen nur noch aussergewöhnliche Umstände die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen (BGE 130 II 176 E. 4.1 S. 185, mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer erhielt am 1. Februar 2000 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung, deren Verlängerung am 4. Juli 2002 abgelehnt wurde. Er wurde rechtskräftig zu insgesamt 25 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vorinstanz hat somit die erwähnte Regel - entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung - zu Recht angewandt. 
3.2 Das strafrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers wiegt schwer, was auch im Strafmass von 25 Monaten Gefängnis zum Ausdruck kommt. Er hat nicht nur mehrfach gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen (wiederholte illegale Einreise, Verwendung gefälschter Papiere und falscher Namen, Missachtung einer Einreisesperre), sondern er war auch wiederholt im Drogenhandel tätig. Sowohl vom Bezirksgericht Zürich als auch vom Obergericht wurde er wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Bei Straftaten dieser Art verfolgt das Bundesgericht im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG - wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - eine strenge Praxis (Urteil 2A.517/2004 vom 17. September 2004, E. 2.3.1, mit entsprechenden Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid wird die Verschuldenslage ausgehend von den erwähnten Strafurteilen ausführlich dargestellt und zutreffend gewürdigt; im Einzelnen kann darauf verwiesen werden (Entscheid vom 4. Februar 2004, E. 4.2). Vom fremdenpolizeilichen Standpunkt aus fällt besonders ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer von der ersten Verurteilung im Jahr 1998 und namentlich von der damals erstandenen Untersuchungshaft von 127 Tagen nicht von weiteren strafbaren Handlungen im Drogenbereich abhalten liess. Bei seiner (zweiten) Verhaftung am 17. Januar 2001 wurden in seiner Wohnung ca. 196,7 Gramm Heroin und ca. 43,1 Gramm Kokain gefunden. Zuvor hatte er mehrmals kleine Mengen Heroin und Kokain an unbekannte Drogenkonsumenten verkauft, wobei er auch seine (damals drogensüchtige) Ehefrau beauftragte, das Kokain zu überbringen und den Kaufpreis einzukassieren. Die Vorinstanz erwog, im Hinblick auf die erwiesene Unempfindlichkeit des Beschwerdeführers gegenüber behördlichen Anordnungen und sein hartnäckiges Vorgehen sei von einer "künftigen möglichen Gefahr für die Polizeigüter der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" auszugehen. Dem ist beizupflichten. Gemäss einem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 29. Januar 2001, auf den im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, soll der Beschwerdeführer in Deutschland wegen räuberischen Diebstahls und Bandendiebstahls verurteilt worden sein und per Haftbefehl zur Ableistung einer Freiheitsstrafe von 435 Tagen gesucht werden. Dieser Sachverhalt wird in der Beschwerdeschrift weder bestritten noch überhaupt erwähnt. 
 
Der Beschwerdeführer versucht, seine Verurteilungen zu verharmlosen. Entgegen seiner Meinung bestehen unter den gegebenen Umständen gewichtige öffentliche Interessen, ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. 
 
Nicht von massgebender Bedeutung ist, dass die strafrechtliche Landesverweisung nur bedingt ausgesprochen wurde, wie der Beschwerdeführer einwendet. Diese Entscheidung und die ihr zu Grunde liegende Prognose richten sich nach anderen Massstäben und Kriterien als der fremdenpolizeiliche Entscheid. Bei diesem steht das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund, woraus sich eine umfassendere Interessenabwägung und ein strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 114 Ib 1 und seitherige konstante Rechtsprechung; vgl. etwa BGE 129 II 215 E. 3.2, mit Hinweisen). 
3.3 Auf Grund der verwirkten Freiheitsstrafe von 25 Monaten Gefängnis und des schweren strafrechtlichen Verschuldens des Beschwerdeführers vermöchten nur ausserordentliche Umstände eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigten. Zutreffend hat die Vorinstanz in der bisherigen Dauer des ordnungsgemässen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz keinen solchen Umstand erkannt, wie die Chronologie des geschilderten Sachverhalts belegt. Nicht zu beanstanden ist ferner die Einschätzung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei die Rückkehr in seine Heimat oder nach Italien zumutbar, weil er schon in beiden Ländern berufstätig gewesen sei, beide Sprachen spreche, über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge und in Albanien einen Verwandtenkreis habe. Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente (namentlich: sprachliche und soziale Integration in der Schweiz, Betroffenheit Dritter, Arbeitslosigkeit in Albanien) nichts zu ändern: Derartige persönliche und berufliche Nachteile und Schwierigkeiten mögen zwar für den Betroffenen hart sein; solche Härten, die zwangsläufig mit dem Wegzug aus der Schweiz verbunden sind, stellen aber noch keine ausserordentlichen Umstände dar, die ein Abweichen von der dargestellten Regel rechtfertigen würden. 
3.4 In Betracht zu ziehen sind allerdings auch die Nachteile, welche die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bzw. dessen Wegzug für seine Ehefrau, den gemeinsamen Sohn D.________ und die Stieftochter F.________ zur Folge hätte. 
3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz sei mehrfach von qualifiziert unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen. Wohl deshalb habe sie die privaten Interessen (des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen) klar zu wenig stark gewichtet. Vor allem habe die Vorinstanz das öffentliche Interesse des Kindeswohls ausser Acht gelassen. 
 
Zur Gewichtung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wird auf das hiervor Gesagte verwiesen (E. 3.3). Was die angeblich falschen Sachverhaltsfeststellungen anbelangt, weist die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 13. April 2004 an das Bundesgericht unter Angabe der Aktenstellen nach, dass die kritisierten Feststellungen den im Verlauf des Verfahrens gemachten Parteiaussagen entsprechen: Die Ehefrau sei insofern in Italien verankert, als Italienisch ihre zweite Muttersprache sei, ihre Eltern und ihre Schwester heute noch in Italien lebten und sie diese gerne besuche. Ferner habe die Ehefrau selber behauptet, viel von der albanischen Sprache zu verstehen und den Kontakt zu ihren in Albanien lebenden Schwiegereltern und den Verwandten des Beschwerdeführers zu pflegen, indem sie und der Beschwerdeführer einmal pro Woche mit ihnen telefonieren würden. Von offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von Art. 105 Abs. 2 OG kann somit keine Rede sein. 
3.4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, für die Ehefrau wäre es zwar mit wirtschaftlichen Härten verbunden, aber nicht unzumutbar, wenn sie dem Beschwerdeführer nach Albanien folgen würde. Auf Grund der erwähnten, für das Bundesgericht sachverhaltlich verbindlich festgestellten Beziehungen der Ehefrau zum Heimatland des Beschwerdeführers ist diese Würdigung nicht zu beanstanden. Umso weniger liegen insofern ausserordentliche Umstände vor. 
 
Die Vorinstanz hat aber auch die Kindesinteressen nicht übersehen, wie in der Beschwerde behauptet wird. Sie hat die geltend gemachte "spezielle Situation" sowohl beim gemeinsamen Sohn D.________ als auch bei der Stieftochter F.________ berücksichtigt: Sie hat erwogen, der am 8. März 2000 geborene D.________, bei dem der Kinderarzt einen Rückstand in der allgemeinen Entwicklung festgestellt habe, wäre auf Grund seines Alters fähig, sich in der neuen Umgebung zurechtzufinden. Die am 13. September 1991 geborene F.________ lebe erst seit rund einem halben Jahr in der Familiengemeinschaft. Auch wenn sich der Beschwerdeführer seither um sie wie um eine eigene Tochter kümmere, könne nicht gesagt werden, ihre zukünftige Entwicklung sei von seiner Anwesenheit abhängig, zumal über ihre Beziehung zu ihrem leiblichen Vater nichts bekannt sei. Ein Wegzug ins Ausland mit der Familie wäre für sie trotz anfänglichen Erschwernissen nicht unzumutbar. Würde sie aber zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Stiefbruder (recte: Halbbruder) in der Schweiz verbleiben, so wäre ihre Situation jedenfalls nicht schwieriger als früher, als sie während Jahren ganz ohne Familie aufgewachsen sei. Für beide Kinder sei ein Wegzug im Rahmen der Familie zumutbar, wie umgekehrt zahlreiche in die Schweiz einreisende Familien mit Kindern aus fremden Kulturkreisen beweisen würden. Gleiches gelte bei einem Verbleib bei der Mutter in der Schweiz, wo sie das Schicksal von ungezählten Familien mit nur einem Elternteil teilen würden. 
 
Wie diese Erwägungen zeigen, hat die Vorinstanz die privaten Interessen der Ehefrau und der Kinder D.________ und F.________, das Ehe- und Familienleben weiterhin mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz führen zu können, sehr wohl berücksichtigt. Wenn sie aber die entgegenstehenden öffentlichen Interessen höher gewichtet und in Würdigung der gesamten Umständen erkannt hat, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bzw. dessen Wegzug sei für die Betroffenen trotz gewisser Schwierigkeiten nicht mit unzumutbaren Härten verbunden, so ist das bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen hätte dem Beschwerdeführer, da auch unter dem Gesichtspunkt der Kinderinteressen keine ausserordentlichen Umstände namhaft gemacht wurden oder zu erkennen sind, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung selbst dann verweigert werden dürfen, wenn der Ehefrau der Wegzug aus der Schweiz nicht zumutbar wäre (oben E. 3.1). Dass die Ehefrau inzwischen angeblich wieder schwanger ist, muss als neue Tatsache im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben (oben E. 1.4). Doch selbst wenn dies mitzuberücksichtigen wäre, ergäbe sich für die Gesamtwürdigung keine grundlegend andere Gewichtung der Interessen. 
4. 
4.1 Das Verwaltungsgericht hat die von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV verlangte Interessenabwägung umfassend und zutreffend vorgenommen. Bei der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderten Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dieselben Gesichtspunkte massgebend, wie sie sich nach der Rechtsprechung aus dem Landesrecht ergeben. Damit erweist sich das angefochtene Urteil als bundesrechts- und konventionskonform. 
4.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang hätte der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 2 OG). Da er bedürftig ist und weil mit Rücksicht auf die privaten Interessen der Ehefrau und der Kinder nicht gesagt werden kann, die Beschwerde sei von vornherein aussichtslos gewesen, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung stattzugeben (vgl. Art. 152 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Jürg Federspiel wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Februar 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: