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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2F_6/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. März 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Gesuchsteller, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung 
der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des 
Schweizerischen Bundesgerichts 2C_385/2014 
vom 19. Januar 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Mit Verfügung vom 8. März 2013 lehnte das Staatssekretariat für Migration (damals Bundesamt für Migration) es ab, der ihm vom Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau unterbreiteten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des 1973 geborenen türkischen Staatsangehörigen A.________ zuzustimmen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos. Mit Urteil 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 wies das Bundesgericht die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2014 erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. 
 
 Mit Eingabe vom 11. März 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, sein Urteil 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 zu revidieren und ihm eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erteilen. 
 
 Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. um Sistierung aller Vollzugsbemühungen betreffend Wegweisung gegenstandslos. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 - 123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll.  
 
2.2. Das Bundesgericht hat im angefochtenen Urteil, soweit es mit dem Bundesverwaltungsgericht einen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ablehnte, darauf abgestellt, dass der Gesuchsteller nicht sorge- bzw. obhutsberechtigter ausländischer Elternteil sei, indessen eine enge affektive Beziehung zur Tochter habe. Dazu wird im Revisionsgesuch ausgeführt, die Eheleute lebten trotz Scheidung nach wie vor zusammen und betreuten das gemeinsame Kind, da sie sich bemühten, die Schulden zurückzuzahlen; während der Woche arbeite der Gesuchsteller auf Baustellen in der ganzen Schweiz und hüte am Wochenende das gemeinsame Kind, während die Kindsmutter abends ihrer Arbeit als Reinigungsfachfrau nachgehe; in der Zwischenzeit habe der Gesuchsteller zusammen mit der Kindsmutter am 2. März 2015 den Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge über das gemeinsame Kind beim zuständigen Gericht gestellt; der Gesuchsteller bemühe sich in der Zwischenzeit, die Schulden beim Sozialamt zurückzuzahlen, obwohl seine finanziellen Verhältnisse sehr knapp seien; er habe in der Zwischenzeit auch keine weiteren Betreibungen und Vorfälle mit der Polizei gehabt, d.h. er verhalte sich stets korrekt.  
 
2.3. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller nennt dabei keinen der gesetzlichen Revisionsgründe. In Betracht fielen allenfalls Art. 123 Abs. 2 lit. a oder Art. 121 lit. d BGG. Hinsichtlich von Art. 121 lit. d BGG (versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) wäre das Revisionsgesuch verspätet (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Für den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG wäre aufzuzeigen, dass die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel aufgefunden hat, die sie  im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel,  die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das erst anfangs März 2015 eingereichte Gesuch um Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann als nach dem bundesgerichtlichen Urteil eingetretenes Ereignis von vornherein nicht Berücksichtigung finden. Was an den Vorbringen im Revisionsgesuch sonst als neue erhebliche Tatsache gelten könnte, deren Geltendmachung im ursprünglichen Verfahren nicht möglich war, ist nicht erkennbar.  
 
2.4. Es fehlt an frist- (dies in Bezug auf Art. 121 lit. d BGG) und formgerecht geltend gemachten Revisionsgründen. Auf die Eingabe vom 11. März 2015 ist ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (vgl. Art. 127 BGG) nicht einzutreten.  
 
2.5. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. um Sistierung aller Vollzugsbemühungen betreffend Wegweisung gegenstandslos.  
 
2.6. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller