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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_95/2018  
 
 
Urteil vom 26. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Politische Gemeinde Au, vertreten durch den Gemeinderat, 9434 Au, 
2. Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2017 (B 2016/32). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2017, mit welchem in Aufhebung des Entscheids des kantonalen Departements des Innern vom 20. Januar 2016 die Feststellung getroffen wurde, A.________ sei von der Politischen Gemeinde Au im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2011 sozialhilferechtlich unterstützt worden, 
in die am 26. Januar 2018 dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________, mit welcher darum ersucht wird, in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids festzustellen, dass sie in der fraglichen Zeit nicht sozialhilferechtlich unterstützt worden sei, eventualiter den Bestand und Umfang der Rückerstattungsverpflichtung zu bestimmen, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Beschwerdeführerin abgesehen von der Rüge der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) nichts Derartiges vorbringt, 
dass die Rüge der Rechtsverweigerung damit begründet ist, die Vorinstanz habe lediglich über die Frage entschieden, ob die Beschwerdeführerin bis dato Sozialhilfegelder bezogen habe, nicht aber auch darüber, ob und gegebenenfalls im welchem Umfang sie diese wieder zurückzuerstatten habe, 
dass die Beschwerdeführerin es indessen dabei unterlässt, auf die dazu ergangenen Erwägungen der Vorinstanz konkret einzugehen, 
dass das Gericht dazu nämlich ausführte, 
- Ausgangspunkt der Streitigkeit sei die Weigerung des Sozialamtes gewesen, der Beschwerdeführerin die gewünschte Bestätigung auszustellen, wonach sie bis dato nie Sozialhilfegelder bezogen habe, 
- dadurch, dass die Sozialhilfebehörde statt der gewünschten Bestätigung eine Kopie einer aus ihrer Sicht längstens in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 5. Januar 2012 zustellte, worin die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihrem damaligen Ehegatten) zur Rückerstattung von bisher bezogenen Sozialhilfegeldern in der Höhe von Fr. 12'659.20 verpflichtet wurde, habe sie sich (konkludent) geweigert, die angeforderte Bestätigung auszustellen, 
- dementsprechend hätte der Gemeinderat die als "Rekurs" gegen den Beschluss vom Januar 2012 gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin als Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Sozialen Dienste entgegen nehmen müssen, nicht die gewünschte Negativbestätigung ausstellen zu wollen, nicht jedoch als Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Januar 2012, zumal diese bis dato zumindest der Beschwerdeführerin gegenüber gar nie korrekt eröffnet worden sei (und dementsprechend auch keine Wirkung entfalten könne), 
dass es die Beschwerdeführerin insbesondere unterlässt, aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (u.a. jene zu den gegenüber der Sozialhilfebehörde gestellten Anträgen der Beschwerdeführerin) qualifiziert falsch, d.h. willkürlich sein sollen, und die darauf beruhenden rechtlichen Überlegungen zum Umfang der möglichen Rechtsverweigerung bundesrechts- oder verfassungswidrig sein sollen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass somit auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass abgesehen davon fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin aktuell überhaupt noch über ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung allfälliger Ausstände gegenüber der Sozialhilfebehörde verfügt, was indessen Voraussetzung für das Erheben einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde wäre, 
dass nämlich der Auslöser der beschwerdeführerischen Anfrage beim Sozialamt zur Ausstellung der Negativbescheinigung die Aufforderung des kantonalen Migrationsamtes vom 29. September 2014 war, zwecks Überprüfung der Aufenthaltsbewilligung unter anderem eine aktuelle Bestätigung der Sozialämter Au, Rheineck und St. Gallen mit Angabe des allfälligen Schuldsaldos beizubringen, 
dass indessen das Migrationsamt der Beschwerdeführerin zwischenzeitig am 11. August 2015 die Aufenthaltsbewilligung verlängert bzw. nach der mit Urteil vom 30. Juli 2014 erfolgten Ehescheidung ihr eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung erteilt hat, womit sich die Frage allfälliger Ausstände gegenüber dem Sozialamt (aus Sicht der Beschwerdeführerin) erst allenfalls wieder im Rahmen eines neuen Aufenthaltsbewilligungsverfahrens stellen wird, 
dass dies indessen vorliegend nicht abschliessend zu beantworten ist, da, wie oben dargelegt, bereits aus einem anderen Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel