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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_527/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zug.  
 
Gegenstand 
Bestimmung des Verwertungsverfahrens (Art. 132 SchKG), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. Juni 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
In den vom Kanton Freiburg und Y.________ gegen X.________ angehobenen Betreibungen Nrn. xxxx-yyyy führte das Betreibungsamt Zug am 13. Februar 2013 eine Nachpfändung durch. Dabei pfändete es den Liquidationsanteil von X.________ am unverteilten Nachlass seines am 24. Januar 2011 in A.________ (Kanton Waadt) verstorbenen Vaters B.________. Der unverteilte Nachlass besteht aus einem Grundstück in C.________ (Kanton Freiburg) im Halte von 911 m2, vier Aktien und einem Bankkonto. Das Betreibungsamt schätzte den Wert des Nachlassvermögens auf Fr. 153'216.-- brutto und den Liquidationsanteil von X.________ auf Fr. 15'500.--. 
Am 17. Mai 2013 fand beim Betreibungsamt Zug die Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 der Verordnung des Bundesgerichts vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41) statt. Der Vertreter des Kantons Freiburg beantragte, den Schätzungswert des Liquidationsanteils von Fr. 15'500.-- als Abfindung zwischen den Gläubigern aufzuteilen. Die vom Betreibungsamt vertretene Y.________ und sämtliche Erben beantragten den Verkauf des Grundstücks zum Preis von Fr. 160.--/m2 an D.________. X.________ verlangte den Verkauf des Grundstücks zum Höchstpreis. Er habe eine Zusage, wonach D.________ bereit sei, mehr als Fr. 160.--/m2 zu bezahlen. Eine Einigung über die Verwertung des Liquidationsanteils konnte nicht erzielt werden. 
 
B.   
Am 28. Mai 2013 überwies das Betreibungsamt die Akten an das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, damit dieses das weitere Verfahren bestimme (Art. 132 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 VVAG). 
Mit Beschluss vom 27. Juni 2013 ordnete das Obergericht die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft von B.________ sel. an (unter Vorbehalt der Leistung des Kostenvorschusses). Das Betreibungsamt wurde eingeladen, nach Rücksprache mit dem Gerichtspräsidenten des Tribunal d'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois (an der Teilung mitwirkende Behörde gemäss Art. 609 ZGB) von den betreibenden Gläubigern diesen Kostenvorschuss einzuverlangen. Für den Fall, dass der Kostenvorschuss nicht bezahlt würde, ordnete es an, dass der Anteil von X.________ am Nachlass von B.________ sel. zu versteigern sei. 
 
C.   
Am 15. Juli 2013 (Postaufgabe) hat X.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sinngemäss und zusammenfassend verlangt er die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses, die Nichtigerklärung verschiedener Betreibungen, die Benennung einer Instanz, die die Führung der ihn betreffenden Dossiers vor verschiedenen Behörden überprüft, den Verkauf des Nachlassgrundstücks mit Rückwirkung auf den 2. Juli 2012 zum Preis von Fr. 155'000.--, die Zusprechung von Schadenersatz und Zins, die Abnahme zahlreicher Beweismittel, die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.________, Freiburg, und im Falle der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung eine schriftliche Begründung mit Rechtsmittelbelehrung, sowie schliesslich die Gewährung aufschiebender Wirkung. 
Nachdem weder das Betreibungsamt noch das Obergericht sich gegen die Gewährung aufschiebender Wirkung ausgesprochen haben, ist diese mit Präsidialverfügung vom 28. August 2013 erteilt worden. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die rechtzeitig eingereichte Beschwerde betrifft einen Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheit (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerde genügt den formellen Anforderungen nicht. Soweit der Beschwerdeführer neue Begehren stellt, wie dies insbesondere für seine Schadenersatzforderung zutrifft, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden (Art. 99 Abs. 2 BGG). Seine Eingabe ist zudem ungenügend begründet. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss und den darin enthaltenen Entscheidgründen fehlt gänzlich (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Art und Weise, wie der Liquidationsanteil des Beschwerdeführers am Nachlass seines Vaters verwertet werden soll. Statt auf die entsprechenden Erwägungen des Obergerichts einzugehen, bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit verschiedener gegen ihn gerichteter Zwangsvollstreckungsverfahren, die zwar mit der Erbschaft und Ansprüchen seiner ehemaligen Ehefrau zusammenzuhängen scheinen, die der Nachpfändung seines Liquidationsanteils aber teilweise gar nicht zugrunde liegen. Zu diesem Zweck stellt er den Sachverhalt aus eigener Sicht dar, bezeichnet gewisse Dokumente als Fälschungen, fordert das Bundesgericht zur Abnahme zahlreicher Beweismittel auf und kritisiert das Verhalten von Behörden und Gläubigern. Er bezeichnet die kritisierten Betreibungen als nichtig und will damit offenbar geltend machen, dass die Nichtigkeit auf den angefochtenen Beschluss durchschlage. Soweit seine Sachverhaltsbehauptungen und die entsprechenden Beweismittel nicht neu und bereits deshalb unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG), kann ihnen aber jedenfalls nicht entnommen werden, inwieweit der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, sein soll oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Zu seinen zahlreichen Beweisanträgen ist zu bemerken, dass das Bundesgericht kein Tatsachengericht ist, das wie eine untere Instanz Beweise erhebt (vgl. Art. 105 BGG). Soweit der Beschwerdeführer am Rande auf das vorliegende Verwertungsverfahren eingeht und das Verhalten des Betreibungsamts Zug kritisiert, so können dessen Handlungen vor Bundesgericht nicht direkt angefochten werden (Art. 75 BGG). Auf die Beschwerde kann somit insgesamt nicht eingetreten werden.  
 
2.   
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist folglich abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Entscheid des Bundesgerichts erwächst am Tag seiner Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg