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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_373/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. September 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zug.  
 
Gegenstand 
Abrechnung einer Einkommenspfändung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit einer als "Recours collectif" bezeichneten Eingabe vom 3. Mai 2014 (Datum der Postaufgabe) an das Bundesgericht. Darin greift er zwei Urteile des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. April 2014 an (Prozessnummern B 2014 18 und B 2014 19). Die Eingabe versteht sich ausserdem als Ergänzung ("complément") zu einem "Recours collectif", den der Beschwerdeführer am 28. April 2014 verfasst hatte und der fünf weitere Entscheide des Obergerichts des Kantons Zug betraf, nämlich je zwei Urteile vom 25. März 2014 (BA 2014 5 und BA 2014 15) und vom 1. April 2014 (BA 2014 4 und BA 2014 22) sowie eines vom 16. April 2014 (BA 2014 24). Sinngemäss verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung aller sieben Urteile sowie den Ausstand von Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Zingg. Weitere Ausstandsbegehren richten sich gegen Oberrichter D.________ (Zug) sowie gegen C.________ und B.________ vom Betreibungsamt Zug. 
 
B.  
 
B.a. Das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 20. Mai 2014 antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
B.b. Am 5. August 2014 teilte das Betreibungsamt Zug dem Bundesgericht mit, dass es in der Zwischenzeit den Liquidationsanteil des Beschwerdeführers am unverteilten Nachlass seines Vaters versteigert hat. Die Schlussabrechnung habe es an den Beschwerdeführer und an die Gläubiger am 17. bzw. 18. Juni 2014 versandt. Eine Beschwerde sei diesbezüglich nicht erfolgt. Das Bundesgericht hat dieses Schreiben dem Beschwerdeführer am 8. August 2014 zur Wahrung des Replikrechts zugestellt.  
 
B.c. Am 21. und 28. August 2014 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei weitere Eingaben ein.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Für das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren verlangt der Beschwerdeführer den Ausstand von Bundesrichterin Escher und von Gerichtsschreiber Zingg. Das Begehren braucht nicht geprüft zu werden, da die Mitwirkung der genannten Personen aus organisatorischen Gründen nicht vorgesehen war. Im Übrigen bildet die Mitwirkung einer Gerichtsperson in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Rechtsschriften sind in einer Amtssprache zu verfassen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Im vorliegenden Fall ist dies Französisch. Die Verfahrenssprache vor Bundesgericht bleibt aber Deutsch als jene Amtssprache, die im angefochtenen Entscheid Verwendung fand (Art. 54 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_45/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2, nicht publiziert in: BGE 137 II 409). Dem Wunsch des Beschwerdeführers, das Urteil in französischer Sprache zu verfassen, wird nicht entsprochen. 
 
3.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 mit Hinweisen). 
 
3.1. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer damit auch die fünf Urteile des Obergerichts vom 25. März, 1. April und 16. April 2014 (s. Sachverhalt Bst. A) anfechten will. Das Bundesgericht hat die Eingabe vom 28. April 2014 bereits in fünf separaten Beschwerdeverfahren behandelt. Alle fünf Beschwerden endeten am 30. April 2014 mit einem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts (Urteile 5A_349/2014, 5A_350/2014, 5A_351/2014, 5A_352/2014 und 5A_353/2014). Dass der Beschwerdeführer seinen "Recours collectif" vom 28. April 2014 zum Bestandteil seiner neuerlichen Eingabe vom 3. Mai 2014 erklärt, vermag daran nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer damit begnügt, die frühere Eingabe seiner neuerlichen Beschwerde beizulegen.  
 
3.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 BGG). Die Verfügung eines Betreibungsamts kann nicht unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden. Deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer damit direkt die Steigerungsanzeige des Betreibungsamts Zug vom 28. April 2014 für den gepfändeten Liquidationsanteil in Nachpfändung vom 13. Februar 2013 (Betreibung Nr. aaa, bbb, ccc, ddd, Pfändung Nr. eee) anficht.  
 
3.3. Die beiden angefochtenen Urteile des Obergerichts vom 24. April 2014 (B 2014 18 und B 2014 19) sind Endentscheide einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 und 90 BGG) in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a SchKG). Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 Bst. c BGG). Der Beschwerdeführer hat am kantonalen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt (Art. 76 BGG). Er hat die Eingabe vom 3. Mai 2014 rechtzeitig eingereicht (Art. 100 Abs. 2 Bst. a BGG). Von vornherein unbeachtlich sind jedoch die Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. und 28. August 2014, denn eine Ergänzung der Beschwerde ist im Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht möglich (s. Urteil 5A_77/2013 vom 14. Juni 2013 E. 6.3).  
 
4.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Beschwerden an das Bundesgericht die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60). Soweit sich der Beschwerdeführer in einer einzigen Rechtsschrift gegen mehrere kantonale Entscheide wendet, muss klar erkennbar sein, welches einzelne Urteil er mit welcher Begründung anficht. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, den Prozessstoff aus einer Vielzahl von Beilagen selbst zusammenzustellen. Vielmehr müssen sich die relevanten Aussagen aus den Beschwerdeschriften selbst ergeben. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine Verfassungsrüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen). 
 
 Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht in wenig kohärenter Weise vorträgt, vermag den geschilderten Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht zu genügen. Nichts zu tun mit dem konkreten Streitgegenstand haben insbesondere die Forderungen des Beschwerdeführers mit Bezug auf die geteilte Obhut sowie den Informationsfluss und die Aufgaben der staatlichen Behörden bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen. Soweit der Beschwerdeführer auch das bundesgerichtliche Urteil 5A_81/2014 vom 20. März 2014 kritisiert, übersieht er, dass das Bundesgericht auf seine eigenen Urteile nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 121 ff. BGG zurückkommen kann. Auch für die Revision gelten die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG enthaltenen Vorschriften betreffend die Begründung der Rechtsschriften (Urteil 5F_3/2011 vom 4. Mai 2011 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ruft keinen konkreten Revisionsgrund an, noch nennt er Tatsachen, die von einem der gesetzlichen Revisionsgründe erfasst sind. Auch insofern ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 
 
5.  
 
5.1. Sinngemäss hält der Beschwerdeführer die erwähnten zwei Urteile des Obergerichts vom 24. April 2014 (Sachverhalt Bst. A) für nichtig, weil das Betreibungsamt Zug in der Zeit vom 24. Januar 2014 bis 28. März 2014 das Bundesgerichtsurteil 5A_81/2014 vom 20. März 2014 bzw. die vom Bundesgericht im Verfahren 5A_81/2014 zunächst superprovisorisch gewährte und mit Verfügung vom 18. Februar 2014 bestätigte aufschiebende Wirkung seiner damaligen Beschwerde vom 29. Januar 2014 missachtet hätte.  
 
 Im Einzelnen hat sich die Sache wie folgt zugetragen: Am 15. Januar 2014 erliess das Betreibungsamt Zug eine Steigerungsanzeige. Versteigert werden sollte der gepfändete Liquidationsanteil des Beschwerdeführers am unverteilten Nachlass seines Vaters. Das Betreibungsamt setzte die Steigerung auf Donnerstag, 30. Januar 2014 an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Januar 2014 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Dabei beantragte er sinngemäss, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 forderte das Obergericht das Betreibungsamt auf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und die Akten einzureichen. Zugleich wies es ohne Begründung und ohne Rechtsmittelbelehrung den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab. Dieses Schreiben liess das Obergericht dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zukommen (Übergabe am 29. Januar 2014). Noch am 29. Januar 2014 legte der Beschwerdeführer die damalige Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er verlangte die Abänderung der obergerichtlichen Anordnung insofern, als seiner kantonalen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren sei. Zudem verlangte er auch vor Bundesgericht aufschiebende Wirkung. 
 
 Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 hat das Bundesgericht die Durchführung der auf den 30. Januar 2014 angesetzten Versteigerung superprovisorisch untersagt (wörtlich: "Die auf den 30. Januar 2014 festgesetzte Versteigerung darf nicht stattfinden."). Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung widersetzten sich das Betreibungsamt ausdrücklich und das Obergericht sinngemäss. Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2014 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde trotzdem die aufschiebende Wirkung in dem Sinne, "als das kantonale Beschwerdeverfahren und die Zwangsversteigerung einstweiligen nicht fortgesetzt bzw. durchgeführt werden darf". Schliesslich entschied das Bundesgericht mit Endurteil vom 20. März 2014 wie folgt: "Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen." 
 
5.2. Aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils 5A_81/2014 vom 30. März 2014 stand fest, dass der gepfändete Liquidationsanteil des Beschwerdeführers am unverteilten Nachlass seines Vaters vorerst nicht versteigert werden durfte. Weitere Betreibungshandlungen wurden damit aber nicht untersagt. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, dass die beiden Urteile des Obergerichts vom 24. April 2014 (Prozessnummern BA 2014 18 und B 2014 19) im Lichte des Bundesgerichtsurteils 5A_81/2014 vom 20. März 2014 oder wegen der in jenem Verfahren gewährten aufschiebenden Wirkung nichtig seien. Das Urteil BA 2014 18 betrifft die "Abrechnung einer Einkommenspfändung (Pfändung Nr. eee) und des hinterlegten Steigerungserlöses (Zwischenverteilung) "; das Urteil BA 2014 19 eine "Pfändungsankündigung". Diese Betreibungshandlungen bildeten nicht Gegenstand des Bundesgerichtsurteils 5A_81/2014 vom 20. März 2014 und der diesem Urteil vorausgegangenen prozessleitenden Verfügungen. Entsprechend ist es nicht so, dass das Betreibungsamt Zug und die Vorinstanz dieses Urteil missachtet hätten. Nicht überzeugen kann allerdings, dass das Obergericht im Anschluss an das Bundesgerichtsurteil 5A_81/2014 vom 20. März 2014 - soweit für das Bundesgericht ersichtlich - gar kein neues Urteil gefällt hat, in welchem es begründet hätte, weshalb es der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilen wollte bzw. wie in der Sache zu entscheiden wäre. Es ist deshalb verständlich, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer der irrigen Meinung war, dass sämtliche gegen ihn gerichteten Betreibungshandlungen vorerst verboten wären. Im Übrigen übt das Bundesgericht im Bereich von Schuldbetreibung und Konkurs keine Aufsichtsfunktion aus. Es prüft daher auch nicht, ob und wie seine Urteile umgesetzt werden.  
 
6.   
Sieht man von der zu Unrecht behaupteten Nichtigkeit (E. 5) ab, trägt der Beschwerdeführer nichts vor, was die besagten Urteile des Obergerichts des Kantons Zug als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Insbesondere vermag auch der blosse Hinweis auf einen am 28. April 2014 der Vorinstanz unterbreiteten Fragenkatalog eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung nicht zu ersetzen (s. E. 4), umso weniger, als er schon zeitlich gar keinen Bezug auf die an diesem Tag noch gar nicht eröffneten Urteile B 2014 18 und B 2014 19 nehmen kann. 
 
7.   
Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich den Ausstand von Oberrichter D.________ sowie von C.________ und B.________ vom Betreibungsamt Zug. Nach den Ausführungen in E. 5.2 ist dem Ausstandsbegehren der Boden entzogen. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen lassen diese Personen nicht als parteiisch erscheinen und begründen keinen Ausstandsgrund (vgl. Urteil 1B_121/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1). 
 
8.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Betreibungsamt Zug ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Soweit der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um das Armenrecht ersucht, ist sein Begehren abzuweisen. Die Beschwerde musste als von Anfang an aussichtslos gelten, womit es an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangelt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf die Forderung des Beschwerdeführers, ihm den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- im Zusammenhang mit dem Urteil 5A_81/2014 vom 20. März 2014 zurückzuerstatten, ist nicht einzutreten. Das Bundesgericht hat diesen Kostenvorschuss mit den Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- im Verfahren 5A_200/2014 verrechnet. Die Kritik, die der Beschwerdeführer am Urteil 5A_200/2014 vom 19. März 2014 übt, geht an der Sache vorbei. Ein Revisionsgrund hinsichtlich dieses Urteils ist weder dargetan noch ersichtlich 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn