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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_37/2013 {T 0/2} 
 
Urteil vom 15. Mai 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Borella, 
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, 
c/o AXA Leben AG, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonale IV-Stelle Wallis, 
Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, 
Beschwerdegegnerin, 
 
F.________, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Wallis vom 22. November 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1956 geborene F.________ war bis Dezember 2008 bei der X.________ AG angestellt und deshalb bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (nachfolgend: Pensionskasse) für die berufliche Vorsorge versichert. Im Februar 2009 meldete er sich unter Hinweis auf Herzinfarkt, Schulterverletzung und psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen, Zusprache von Integrationsmassnahmen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die kantonale IV-Stelle Wallis einen Invaliditätsgrad von 55 %; folglich sprach sie ihm mit Verfügung vom 11. Mai 2012 eine halbe Invalidenrente ab 1. August 2010 zu. 
 
B. 
Die dagegen von der Pensionskasse erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 22. November 2012 ab. 
 
C. 
Die Pensionskasse beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, der Entscheid vom 22. November 2012 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass F.________ keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme erneuter medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
F.________ und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat den von Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und von Frau Dr. med. D.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, beide Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), verfassten Berichten vom 24. resp. 25. November 2011 Beweiskraft beigemessen. Danach ist dem Versicherten die bisherige Tätigkeit nicht mehr, hingegen eine angepasste Arbeit (d.h. wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Arbeiten über Kopfhöhe und ohne Stressbelastung) als Büroangestellter zu 50 % und als Zeichner zu 60 % zumutbar. Eine Invaliditätsbemessung hat das kantonale Gericht nicht vorgenommen, sondern in diesem Zusammenhang lediglich darauf verwiesen, dass bei der - nur zu 50 % ausgeübten - Tätigkeit als Zeichner weitere Einschränkungen zum Tragen kämen, so dass von einem "tieferen Invalideneinkommen oder einem leidensbedingten Tabellenlohnabzug ausgegangen werden müsste und sich der errechnete Invaliditätsgrad von 55 % nicht in rentenbeeinflussender Weise verändern würde". Dementsprechend hat es den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigt. 
Die Beschwerdeführerin stellt die Beweiskraft der RAD-Berichte in Abrede. In Bezug auf die Invaliditätsbemessung hält sie einerseits die Begründungspflicht für verletzt und anderseits die Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens für unzulässig. 
 
3. 
3.1 
3.1.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). 
3.1.2 Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 496 f.; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 
 
3.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG). 
3.3 
3.3.1 Gemäss Dr. med. B.________ lagen aus psychiatrischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt keine relevanten, d.h. die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Störungen mehr vor. Frau Dr. med. D.________ konstatierte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit u.a. eine "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (F33.0)" und eine "Störung durch Alkohol schädlicher Gebrauch (F10.1)". Die "Beschwerden in beiden Schultern rechtsbetont" konnte sie im Rahmen der somatischen Diagnosen "erklären". Sodann hielt sie fest, das ganze klinische Bild sei durch das psychische Leiden im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit leichtgradige Episode, schädlichen Alkoholgebrauch und depressive Reaktionen wegen sozio-finanziellen Problemen stark belastet. Diese knapp ausgefallene "Beurteilung" beruht zwar auf eigenen Untersuchungen des Versicherten und den medizinischen Vorakten, sie enthält indessen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Expertin bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung eine psychische Beeinträchtigung, den - gemäss Bericht des Hausarztes vom 3. Juni 2011 mittlerweile sistierten - schädlichen Alkoholkonsum (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 61, 9C_213/2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen) und invaliditätsfremde Faktoren berücksichtigte. Insbesondere legte sie nicht nachvollziehbar dar, inwieweit die geklagten Schmerzen auch bei angepasster Tätigkeit erklärbar sind (vgl. E. 3.3.2 und 3.3.3). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Arbeitsfähigkeit als Büroangestellter von jener als Zeichner unterscheiden sollte, zumal den qualitativen, somatisch begründeten Einschränkungen in beiden Tätigkeiten gleichermassen Rechnung zu tragen ist. Die entsprechenden Zweifel räumte die Expertin auch mit ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2012 nicht aus: Soweit sie sich nicht bloss darauf beschränkte, Angaben aus dem Bericht vom 25. November 2011 zu wiederholen, hielt sie "als Zeichner eine 60 prozentige Arbeitsfähigkeit" in angepasster Tätigkeit "mit zusätzlich fünf Pausen à 15 Minuten ganztags" für zumutbar, was nicht ihrer ursprünglichen Einschätzung entspricht. 
3.3.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, die RAD-Ärzte stimmten mit behandelnden Ärzten sowohl in der Diagnose als auch in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überein. Sie hat indessen dafür lediglich auf den Hausarzt verwiesen, der noch im Bericht vom 22. Juni 2010 eine angepasste Tätigkeit für "wahrscheinlich 100 % möglich", im Bericht vom 3. Juni 2011 hingegen eine 50 prozentige Erwerbsfähigkeit "als Maximum reell" gehalten habe. Diese Einschätzung ist nicht überzeugend: Einerseits gilt es, dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteile 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 6; 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2), anderseits relativierte der Hausarzt seine jüngste Einschätzung in dem Sinn, als "bezüglich vollständiger Arbeitsfähigkeit [...] prinzipiell der Psychiater angefragt werden" müsse. 
3.3.3 Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, Dr. med. S.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und ebenfalls RAD-Arzt, habe die gesundheitliche Situation ähnlich wie Frau Dr. med. D.________ beurteilt. Das trifft zwar auf dessen "Schlussberichte" vom 20. Dezember 2011, 24. Januar, 20. März und 7. August 2012 im Grundsatz zu. Seine Einschätzungen beruhen indessen nicht auf eigenen Untersuchungen, sondern auf Akten; zudem verwies er auf "die Belastung durch den gehabten Herzinfarkt" und die remittierte Depression. Noch im Schlussbericht vom 9. April 2009 hielt er die aktuelle Herzfunktion für gut und im Gegensatz zu seiner späteren Einschätzung sah er in Bezug auf die Schulterproblematik für angepasste Tätigkeiten "kein Problem". Gemäss Schlussbericht vom 27. Juli 2010 änderte sich bis zu diesem Zeitpunkt "nichts Wesentliches". Dr. med. S.________ verwies darin aber auf invaliditätsfremde Faktoren, deren Folgen vor allem psychischer Art seien und die er für invalidisierend hielt. Am 10. August 2010 vertrat er explizit die Auffassung, die Einschränkungen von Seiten der Schulter und des Herzens seien "nicht schwerwiegend" und eine angepasste Tätigkeit sei "ganztägig möglich". Erst im Schlussbericht vom 8. September 2011 war für Dr. med. S.________ unklar, inwieweit der Versicherte durch die Schulterbeschwerden eingeschränkt ist; diese Entwicklung begründete er lediglich mit dem Hinweis, dass jetzt noch die linke Schulter "dazugekommen" sei. Somit wird die Einschätzung der Frau Dr. med. D.________ auch in Gesamtbetrachtung der Ausführungen des Dr. med. S.________ nicht plausibler. 
 
3.4 Nach dem Gesagten genügt namentlich das Gutachten der Frau Dr. med. D.________ den Anforderungen an die Beweiskraft (E. 3.1) nicht. Auch die übrigen Unterlagen lassen keine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation zu. Die Vorinstanz wird entsprechende Abklärungen zu treffen haben. 
 
4. 
4.1 
4.1.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 
4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Hat sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können statistische Werte, insbesondere Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). 
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 80). 
4.1.3 Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest (Art. 61 lit. c ATSG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 110 BGG). Sein Entscheid ist mit einer nachvollziehbaren Begründung zu versehen (Art. 61 lit. h ATSG; Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181). 
 
4.2 Die Beschwerdeführerin machte bereits mit der Replik im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die IV-Stelle habe das Invalideneinkommen zu tief angesetzt. Selbst bei unveränderter medizinischer Einschätzung sei zumindest das tatsächlich erzielte Einkommen auf ein Pensum von 60 % aufzurechnen, was den Rentenanspruch beeinflusse (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der kurze Hinweis der Vorinstanz auf "weitere Einschränkungen" oder einen leidensbedingten Abzug genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht (E. 4.1.3) nicht; insbesondere fehlt eine Feststellung zur Frage nach der Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit oder der Höhe eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (E. 4.1.2). Die Vorinstanz wird, entsprechend den Ergebnissen der medizinischen Abklärung (E. 3.4), eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen und sich dabei mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin - soweit dann noch von Bedeutung - angemessen auseinanderzusetzen haben. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet. 
 
5. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 22. November 2012 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, F.________, dem Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 15. Mai 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann