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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_783/2011 
 
Urteil vom 21. November 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
N.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt lic. iur. Elmar Breitenmoser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), 
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 16. August 2010 reichte die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen N.________, Inhaber der Unternehmung N.________ Aushub- und Umgebungsarbeiten, ein mit dem Antrag, dieser sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 13'885.05, nebst Zins zu 5 %, zu bezahlen. Mit Entscheid vom 30. August 2011 verpflichtete das kantonale Gericht N.________, der Stiftung FAR Fr. 2'040.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2003, Fr. 2'638.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2003, Fr. 2'069.15 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2004, Fr. 1'784.25 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2004, Fr. 1'784.25 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2004, Fr. 1'784.25 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2004, Fr. 1'784.25 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2005, zu bezahlen. 
 
B. 
N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Ferner ersucht er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Vorinstanz stellte zunächst fest, bei der Stiftung FAR handle es sich um eine nichtregistrierte Personalvorsorgestiftung der freiwilligen beruflichen Vorsorge, welcher der Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) obliege mit dem Recht, Betreibungen zu erheben und Klagen einzureichen. Die Bestimmungen des GAV, u.a. zur Finanzierung und zum Vollzug, seien mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 landesweit (Ausnahme: Kanton Wallis) allgemein verbindlich erklärt worden. Der Beschwerdeführer habe daher ab 1. Juli 2003 dem GAV FAR unterstanden. Die Forderung der Stiftung FAR sei nicht verjährt. Ebenso wenig vermöge sich der Beschwerdeführer mit Erfolg darauf zu berufen, keine Kenntnis vom GAV FAR gehabt zu haben. 
 
1.2 Der Beschwerdeführer, der zur Hauptsache geltend macht, die Beitragsforderung sei verjährt, rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Diese habe sich nicht mit seiner Argumentation auseinandergesetzt, mit welcher er darauf hingewiesen habe, dass keine Pflicht besteht, den Betrieb bei der Stiftung FAR anzumelden. Ebenso habe das kantonale Gericht das rechtliche Gehör verletzt, indem es die angebotenen Beweise nicht abgenommen hat. Schliesslich könne ihm auch kein grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. 
 
2. 
Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer als Inhaber einer Unternehmung für Aushub- und Umgebungsarbeiten ab 1. Juli 2003 dem vom Bundesrat in den hier interessierenden Teilen am 5. Juni 2003 allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe vom 12. November 2002 (GAV FAR) untersteht und grundsätzlich Beiträge zu entrichten hat, nachdem die Stiftung FAR im Mai 2009 Kenntnis von der Existenz der Einzelunternehmung erlangt und am 5. November 2009 einen Unterstellungsentscheid erlassen hatte. 
 
2.1 Die von der Stiftung vorinstanzlich eingeklagte Forderung ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht verjährt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BVG (in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf Jahren. Diese Bestimmung gilt laut Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 5 ZGB auch für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und damit auch im vorliegenden Fall. Wie das Bundesgericht in BGE 136 V 73 E. 4.2 S. 79 festgehalten hat, ist die Berufung des Beitragsschuldners auf einen Eintritt der Fälligkeit vor erfolgter Kenntnisnahme der Forderung durch die Gläubigerin rechtsmissbräuchlich, wenn er aus eigenem, vorwerfbarem Verhalten allein dafür verantwortlich ist, dass die Forderung der Gläubigerin verborgen geblieben ist. Diesfalls hängt der Eintritt der Fälligkeit vom Wissen der Gläubigerin um die Grundlagen der Forderung ab. Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass auch die dem Gläubiger noch unbekannte Forderung fällig werden kann, rechtfertigt sich allerdings nicht bei jeder objektiven Verletzung der Meldepflicht. Gefordert ist vielmehr eine qualifizierte Meldepflichtverletzung im Sinne einer unentschuldbaren Unterlassung. 
 
2.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als unentschuldbare Meldepflichtverletzung im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren ist. Die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV ist eine normative Regelung mit Rechtsetzungscharakter (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [AVEG]; SR 221.215.311), welche im Bundesblatt publiziert wird (Art. 14 Abs. 1 AVEG) und demzufolge als bekannt vorausgesetzt wird (SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 51, 9C_297/2010). Weil sich der Beschwerdeführer nicht bei der Stiftung FAR gemeldet hat, ist von einer grobfahrlässigen Verletzung der sich unmittelbar aus einem allgemeinverbindlichen Vertrag mit Gesetzescharakter ergebenden Verpflichtung zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR auszugehen. Dass sich der Beschwerdeführer um die aus dem im Jahre 2003 allgemein verbindlich erklärten GAV resultierenden Pflichten zur Entrichtung von Beiträgen an die Stiftung FAR während Jahren nicht gekümmert hat, ist unentschuldbar. Daran ändert nichts, dass Stiftungsurkunde, GAV FAR sowie das Reglement FAR keine ausdrückliche Bestimmung des Inhalts kennen, dass sich die unter den GAV fallenden Unternehmen bei der Beschwerdegegnerin, welche den Stiftungszweck, die Durchführung des vereinbarten freiwilligen Altersrücktritts für Arbeitnehmende im Bauhauptgewerbe, umsetzt, melden müssen. Denn der GAV FAR umschreibt den räumlichen (Art. 1), betrieblichen (Art. 2) und persönlichen Geltungsbereich (Art. 3) sowie die Finanzierung, worunter in Art. 9 die Bezugsmodalitäten. Danach ist der Arbeitgeber Schuldner der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge (Abs. 1), wobei vierteljährlich Akontozahlungen abzuliefern sind (Abs. 2). Damit ist hinreichend klar umschrieben, welche Betriebe dem GAV FAR und damit der Beitragspflicht unterstehen, auch wenn eine explizite Vorschrift betreffend Anmeldung bei der Stiftung FAR fehlt. 
Die fünfjährige Verjährungsfrist konnte unter diesen Umständen frühestens Ende Mai 2009 zu laufen beginnen, als ein Leistungsgesuch eines ehemaligen Mitarbeiters der Einzelunternehmung N.________ bei der Stiftung eingetroffen war, womit diese Kenntnis von ihrer Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer erhielt. Die am 16. August 2010 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mittels Klage geltend gemachte Beitragsforderung der Stiftung FAR ist demnach nicht verjährt. Hieran vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 
 
3. 
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz liegt entgegen der Ausführungen in der Beschwerde nicht vor. Wenn sich das kantonale Gericht nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, lässt sich daraus nicht auf eine Verletzung des Gehöranspruchs schliessen. Die Vorinstanz hat die Gründe dargelegt, die aus ihrer Sicht eine Verjährung der eingeklagten Beitragsforderung ausschliessen, womit sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. Sodann konnte die Vorinstanz auf die Abnahme der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise in antizipierender Beweiswürdigung verzichten, da sie hievon keine neuen Erkenntnisse erwarten konnte, die zu einem abweichenden Ergebnis hätten führen können. 
 
4. 
In masslicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten. Die von ihm der Stiftung FAR geschuldeten Beiträge sind somit unbestritten. 
 
5. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
6. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. November 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer