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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 334/01 
 
Urteil vom 18. Mai 2004 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, Kernen und Frésard; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Parteien 
V.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Fürsprecher Thomas Laube, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zentralverwaltung, Werdstrasse 62, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 24. Oktober 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI verneinte mit Verfügung vom 7. September 1996 (recte: 7. Februar 2001) den Anspruch des 1963 geborenen V.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. Januar 2001, weil er die Beitragszeit nicht erfüllt habe. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Oktober 2001 ab. 
C. 
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der angefochtenen Verfügung sei die Kasse anzuweisen, die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 
Die Kasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Stellungnahme. 
D. 
Am 18. Mai 2004 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Beratung durch. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. Februar 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
1.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Beitragszeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG), die Anrechnung von gleichgestellten Zeiten bei Kindererziehung (Art. 13 Abs. 2bis AVIG; aufgehoben auf den 30. Juni 2003) sowie die Befreiung von der Beitragszeit infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen. Zu ergänzen ist, dass eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nur möglich ist, wenn zwischen den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang vorliegt (BGE 121 V 342 Erw. 5b mit Hinweis insbesondere auf ARV 1986 Nr. 3 S. 14 Erw. 2). 
2. 
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist vom 8. Januar 1999 bis 7. Januar 2001 die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt hat. Zu prüfen ist zunächst, ob die durch den Beschwerdeführer erfolgte Betreuung der Tochter als Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 2bis AVIG angerechnet werden kann. 
2.1 Die Vorinstanz macht dies von einem Kausalzusammenhang zwischen der Kindererziehung und dem Verzicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhängig. Der Versicherte erachtet dieses Vorgehen für unzulässig: Es sei allein auf die zur Arbeitsaufnahme führende wirtschaftliche Zwangslage abzustellen. 
2.1.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte in ARV 1998 Nr. 45 S. 258 Erw. 3a die Gelegenheit, sich zu dieser Frage einlässlich zu äussern. Unter Bezugnahme auf den Wortlaut von Art. 13 Abs. 2bis AVIG, Sinn und Zweck dieser Bestimmung sowie die parlamentarische Beratung kam es zum Schluss, die Anrechenbarkeit von Erziehungszeiten als Beitragszeiten setze den vorliegend von der Vorinstanz geforderten Kausalzusammenhang voraus. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, von dieser in ARV 2000 Nr. 18 S. 88 bestätigten Rechtsprechung abzuweichen. 
2.1.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargetan und dem Beschwerdeführer nicht näher bestritten, ist vorliegend nicht die Erziehung der Tochter dafür kausal, dass während der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Tätigkeit verrichtet wurde. Um sein Kind hat sich der Versicherte gekümmert, weil er seine bisherige Tätigkeit wegen der Allergien aufgeben musste und nicht sogleich eine andere Stelle antreten konnte. Die bis Ende 2000 ausgerichtete Übergangsentschädigung erlaubte es ihm, sich dem Kind bis auf weiteres zu widmen. 
2.2 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei gegenüber Frauen insoweit benachteiligt, als bei diesen nie nach den Gründen für die damalige Arbeitsaufgabe gefragt würde, erweist sich als unbegründet. Es kann auf die bereits zitierten Urteile ARV 2000 Nr. 18 S. 88 sowie 1998 Nr. 45 S. 255 verwiesen werden, in denen jeweils Erziehungszeiten für Frauen zur Diskussion standen. Die vom Beschwerdeführer geforderte Gleichbehandlung im Unrecht fällt daher ausser Betracht. 
3. 
Weiter ist zu prüfen, ob ein Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG vorliegt. 
3.1 Diesbezüglich bringt der Versicherte vor, während der Zeitspanne vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000, als er von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Übergangsentschädigung nach Art. 84 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 86 VUV erhalten hatte, krank im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG gewesen zu sein. 
3.1.1 Die Vorinstanz verneint dies. Sie stützt sich auf die Feststellung der SUVA vom 21. Januar 1998, wonach dem Beschwerdeführer laut den medizinischen Abklärungen alle Arbeiten ohne Kontakt zu den in der Nichteignungsverfügung vom 25. April 1996 erwähnten Stoffen uneingeschränkt zumutbar seien, womit es ihm möglich gewesen wäre, eine Tätigkeit ohne Kontakt zu diesen Stoffen auszuüben. Der Versicherte macht demgegenüber geltend, seine Berufskrankheit habe es ihm verunmöglicht, die Beitragspflicht zu erfüllen. 
3.1.2 Die Übergangsentschädigung steht dem Arbeitnehmer zu, der durch den Ausschluss von einer Arbeit trotz persönlicher Beratung, trotz des Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt (Art. 86 Abs. 1 VUV). Sie ist Bestandteil einer Massnahme zur Verhütung von Berufskrankheiten und soll einen gewissen Ausgleich für die durch das Verbot erlittenen Nachteile schaffen, etwa weil der Betroffene nunmehr schlechter entlöhnte Arbeit oder eine Zeitlang gar keine findet. Sie setzt indessen weder Arbeitsunfähigkeit noch Invalidität voraus (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 589 und S. 594 Fn 1517a). Nicht jeder Bezüger einer Übergangsentschädigung ist daher zugleich krank im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Gefordert ist vielmehr ein Gesundheitszustand, der medizinische Behandlungen erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (siehe auch den seit 1. Januar 2003 geltenden, hier allerdings nicht anwendbaren, Art. 3 Abs. 1 ATSG). Der zwischen der fehlenden Beitragszeit und dem Befreiungstatbestand Krankheit geforderte Kausalzusammenhang ist sodann nur gegeben, wenn es der betroffenen Person weder möglich noch zumutbar ist, einer Tätigkeit, allenfalls auch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses, nachzugehen (BGE 126 V 386 Erw. 2b mit Hinweis; ARV 1995 Nr. 29 S. 167 Erw. 3b/aa). 
3.1.3 Dem Beschwerdeführer ist es gemäss der Nichteignungsverfügung der SUVA vom 25. April 1996 aus gesundheitlichen Gründen untersagt, Arbeiten mit Kontakt zu Zement, Chrom und seinen Verbindungen sowie Kautschukadditiven ausüben. Wenngleich dies gewisse Tätigkeiten ausschliesst, findet sich noch eine genügend grosse Anzahl von Arbeiten, in denen er mit diesen Stoffen nicht in Berührung kommt. Einer solchen hätte er ohne weiteres nachgehen und damit die geforderte Beitragszeit erfüllen können, selbst wenn er lediglich eine Teilzeitstelle gefunden hätte. In diesem Zusammenhang fällt übrigens auf, dass er für die Zeit vom 1. April 1997 bis 31. August 1998 Arbeitslosentaggelder bezogen hatte; zu einem Zeitpunkt, als die Nichteignung für Arbeiten mit bestimmten Stoffen bereits feststand und er von der SUVA deswegen (vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000) Übergangsentschädigungen ausgerichtet erhielt. Demnach ging die Arbeitslosenversicherung zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls von einer Vermittlungsfähigkeit für leidensangepasste Arbeiten aus, woran die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Stellensuche wegen der anerkannten Allergien nichts ändern. Die Krankheit hätte demnach den Beschwerdeführer an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht gehindert (siehe ARV 1995 Nr. 29 S. 167 Erw. 3a). 
3.1.4 Zusammengefasst fehlt es am Kausalzusammenhang zwischen dem Unvermögen, die Beitragszeit zu erfüllen, und der Tatsache, dass der Versicherte von der SUVA für Arbeiten mit bestimmten Stoffen für ungeeignet erklärt worden ist, womit eine Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ausser Betracht fällt. 
3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann letztinstanzlich erstmals auf den in Art. 14 Abs. 2 AVIG umschriebenen Befreiungstatbestand. Danach ist eine Person, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen ist, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, ebenfalls von der Beitragspflicht ausgenommen. Diese Regel gilt nicht, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt. Der Versicherte vertritt nun die Auffassung, das Wegfallen einer Übergangsentschädigung sei als ähnlicher Grund im Sinne dieser Bestimmung zu werten; im Besonderen sei es mit dem Wegfall der Invalidenrente zu vergleichen. 
3.2.1 Die Situation des Beschwerdeführers unterscheidet sich von jener eines Rentenbezügers wesentlich, dem es definitionsgemäss verunmöglicht ist, einer ein erhebliches Einkommen erlaubenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ohnehin bezieht sich der Begriff "ähnliche Gründe" nur auf die davor genannten Ereignisse (Trennung, Scheidung, Invalidität und Tod), nicht hingegen auf das im Gesetzestext des Art. 14 Abs. 2 AVIG nachfolgend erwähnte Ereignis des Wegfalls einer Invalidenrente (SVR 1997 ALV Nr. 100 S. 306 Erw. 4a/bb). 
3.2.2 In Auswirkung und Tragweite unterscheidet sich sodann der Wegfall der Übergangsentschädigung von den übrigen in Art. 14 Abs. 2 AVIG genannten Lebenssachverhalten Trennung, Scheidung, Invalidität und Tod erheblich. Während diesen allen gemein ist, dass die betroffene Person regelmässig plötzlich und unerwartet mit der Situation konfrontiert wird, dass der bisher (mit)versorgende Ehegatte in irgendeiner Weise für unabsehbare Zeit oder gar definitiv ausfällt (a.a.O., Erw. 4a/aa), ist der Wegfall der Übergangsentschädigung auf Grund der gesetzlich vorgesehenen Befristung auf maximal vier Jahre (Art. 87 Abs. 3 VUV) stets absehbar und zwingt die Person nicht, aus einer wirtschaftlichen Notwendigkeit kurzfristig neu zu disponieren. Vielmehr erhielt sie durch diese Entschädigung (bereits) die Möglichkeit, auf die durch das Arbeitsverbot veränderte Situation in zeitlich massvoller Weise zu reagieren. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 18. Mai 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: