Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_342/2013 
 
Urteil vom 16. Mai 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 19. März 2013. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des R.________ vom 22. April 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 19. März 2013, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 24. April 2013 betreffend Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden sowie bezüglich Beschwerdefrist, Kostenrisiken und Frage der Dossiereröffnung, 
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Beschwerde des Versicherten vom 5. Mai 2013 (Poststempel), 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Eingaben des Versicherten diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht werden, da sie sich - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere E. 3.3 f. des kantonalen Urteils bezüglich des in Frage stehenden Einstellungstatbestandes ungenügender Arbeitsbemühungen als nicht im Einzelnen nachgewiesenen persönlichen Bemühungen um Arbeit sowie der Anzahl der ab Juni 2012 notwendigen Stellenbewerbungen) auseinandersetzen und namentlich weder rügen noch aufzeigen, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte, 
dass hieran die in bloss pauschaler und nicht näher erläuterten, d.h. in nicht nachvollziehbarer Weise erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe "genug Bewerbungen gemacht", ebenso wenig etwas ändern wie die zum Vornherein unbehelflichen Ausführungen über die verschiedenen Zahlen notwendiger Arbeitsbemühungen bzw. die hier nicht Verfahrensgegenstand bildende Frage eines Zwischenverdienstes, weil auch insoweit gegenüber den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen keine hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden, 
dass deshalb keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer insbesondere auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 24. April 2013 ausdrücklich hingewiesen hat, 
dass sich auch aus der vom Kantonsgericht Basel-Landschaft an das Bundesgericht überwiesenen Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. April 2013 keine andere Beurteilung ergibt, da diese Eingabe ebenfalls kein gültiges Rechtsmittel darstellt, 
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. Mai 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz