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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_263/2021  
 
 
Urteil vom 16. Juni 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Merz, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Dominic Frey, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. April 2021 (UB210057-O/U/BEE>PFE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führte gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Drohung, Nötigung und weiterer Delikte. Er wurde am 4. August 2020 verhaftet und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 8. August 2020 in Untersuchungshaft versetzt. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen verlängerte die Untersuchungshaft am 3. November 2020 und erneut am 26. Januar 2021. Eine Beschwerde gegen die erste Haftverlängerung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 2. Dezember 2020 ab. Am 13. März 2021 stellte A.________ ein (weiteres) Haftentlassungsgesuch, dem das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen mit Entscheid vom 19. März 2021 nicht stattgab. 
 
B.  
Am 26. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland beim Bezirksgericht Meilen Anklage und beantragte die Anordnung von Sicherheitshaft. Sie wirft A.________ nebst gewissen Vermögensdelikten insbesondere mehrfache versuchte Nötigung, eventuell Drohung, und mehrfache Beschimpfung zum Nachteil seines Nebenbuhlers B.________ und seiner Exfreundin C.________ vor. Zudem soll er jenen mehrfach verleumdet sowie versucht haben, diese zu erpressen. Mit Verfügung vom 1. April 2021 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen A.________ bis zum 1. Juli 2021 in Sicherheitshaft. Dagegen gelangte dieser an das Obergericht des Kantons Zürich, das sein Rechtsmittel mit Beschluss vom 22. April 2021 abwies. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 19. Mai 2021 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihn sofort aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei ihm zu verbieten, mit B.________ und C.________ Kontakt aufzunehmen und sich diesen auf weniger als 100 m zu nähern. Zudem sei er zu verpflichten, sich einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie betreffend narzisstische Störung sowie Alkoholkonsum zu unterziehen. Subeventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. 
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. A.________ hat keine weitere Stellungnahme eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Anordnung von Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er befindet sich weiterhin in Sicherheitshaft und hat ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist somit nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Auch sonst steht einem Eintreten auf diese im Grundsatz nichts entgegen. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei geltend macht und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Diese muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 138 I 171 E. 1.4; Urteile 1B_389/2020 vom 19. August 2020 E. 2.1; 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 1). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 264 E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und ein besonderer Haftgrund gemäss lit. a-c vorliegt (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr). Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Sicherheitshaft ausserdem zulässig, wenn Ausführungsgefahr besteht. Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 
Der Beschwerdeführer anerkennt unter Hinweis auf die bereits erfolgte Anklageerhebung den dringenden Tatverdacht (vgl. dazu Urteile 1B_390/2019 vom 27. August 2019 E. 2.3; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Er bestreitet hingegen die von der Vorinstanz bejahte Ausführungsgefahr (vgl. nachfolgend E. 4). Für den Fall des Bestehens dieser Gefahr hält er zudem die von ihm beantragten Ersatzmassnahmen für ausreichend, die angeordnete Sicherheitshaft deshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz für unverhältnismässig (vgl. hinten E. 5). 
 
4.  
 
4.1. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Absatz 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Art. 221 Abs. 2 StPO setzt, wie erwähnt, ausdrücklich ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen voraus (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2; Urteil 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.2).  
Bei der Annahme des Haftgrundes der Ausführungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht vorausgesetzt ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2). Das Haftgericht hat aber weder eine umfassende und abschliessende Würdigung einer allfälligen psychiatrischen Begutachtung vorzunehmen noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteile 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4; 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). Je schwerer das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich grundsätzlich - aufgrund der gebotenen Risikoeinschätzung - eine Inhaftierung (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 22; Urteile 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2; 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 2.2.1). 
 
4.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift, soweit hier interessierend, insbesondere vor, er sei am 2. August 2020 um circa 14 Uhr mit einem Beil in der Hand am Wohnort seines Nebenbuhlers B.________ (nachfolgend: Geschädigter) erschienen und habe diesen zu einem Gespräch aufgefordert. Nachdem der Geschädigte eingewilligt habe, habe der Beschwerdeführer ihm das Beil übergeben. Im darauffolgenden Gespräch habe der Beschwerdeführer dem Geschädigten erklärt, er habe ursprünglich die Absicht gehabt, ihn zu töten. Weiter habe er ihm diverse Fragen zu seiner Exfreundin C.________ (nachfolgend: Geschädigte) gestellt. Sodann habe er ihm mitgeteilt, dass er ihm gegenüber Gewaltphantasien hege und ihn "einsalzen" wolle. Dies bedeute, jemanden zu verprügeln, ihm den Penis anzuzünden, die Augen auszustechen und Salz über ihn zu streuen. Später habe er dem Geschädigten an dessen Wohnort die in seinem Rucksack mitgebrachten Utensilien gezeigt (Salz zum "Einsalzen", ein spitz zulaufendes Pflanzholz zur rektalen Einführung und Brennsprit für den Penis). Während des Gesprächs habe er seine Gewaltphantasien mehrfach wiederholt und variiert. Er habe zudem zum Geschädigten gesagt, seine Freunde aus der Hooligan- und der Nazi-Szene wüssten, wo er wohne. Er solle sich von der Geschädigten fernhalten, sonst schlage er ihn kaputt, bzw. er solle diese in Ruhe lassen, sonst werde er ihn fertigmachen und Nazis auf ihn hetzen.  
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer ausserdem vor, er habe unter anderem dem Vorstand der religiösen Gemeinde des Geschädigten mitgeteilt, dieser habe die Geschädigte vergewaltigt und zu hartem Sex gezwungen. Zu dieser habe er im Weiteren gesagt, er werde kommen und sie vergewaltigen. Zudem habe er ihr mehrfach mit dem Tod und einmal mit körperlicher Gewalt gedroht. Ferner habe er sie gedrängt, sich dahingehend zu äussern, dass der Geschädigte sie vergewaltigt habe, sowie versucht, von ihr Fr. 15'000.-- zu erpressen. Darüber hinaus habe er den Geschädigten und insbesondere die Geschädigte mehrfach übel und aggressiv beschimpft. 
 
4.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das Bestehen des Haftgrundes der Ausführungsgefahr insbesondere mit dem Risiko begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Haft die (gemäss Anklageschrift) gegenüber dem Geschädigten früher geäusserten Gewaltphantasien bzw. die entsprechenden (teilweise konkludenten) Drohungen in die Tat umsetzen könnte. Gestützt auf die Gefährlichkeitsprognose im pyschiatrischen Kurzgutachten vom 8. Oktober 2020 und das psychiatrische Gutachten vom 9. März 2021 sowie bei gesamthafter Würdigung aller Umstände sei derzeit noch von einer sehr ungünstigen Risikoprognose auszugehen. Die beiden Gutachten kämen übereinstimmend zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine akzentuierte Persönlichkeit aus dem narzisstischen Formenkreis und damit eine für die Beurteilung der Ausführungsgefahr relevante psychiatrische Diagnose vorliege. Gemäss dem Kurzgutachten müsse weiter die Umsetzung der Drohungen gegenüber den beiden Geschädigten ernsthaft befürchtet werden und sei entsprechend die Ausführungsgefahr als erheblich einzuschätzen. Auch nach dem psychiatrischen Gutachten vom 9. März 2021 sei ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten nach der Haftentlassung so weit wie möglich zu unterbinden, da damit erneut die gleiche Konstellation geschaffen würde. Zwar äussere sich der Verfasser dieses Gutachtens nicht explizit zur Ausführungsgefahr. Er lege jedoch schlüssig und überzeugend dar - und bestätige damit im Wesentlichen das Fazit des Kurzgutachtens -, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine ausreichenden Kompensationsstrategien verfüge, um beim nach der Haftentlassung auch aus Sicht des Gutachters zu erwartenden erneuten Aufeinandertreffen mit der Geschädigten eine Eskalation der Situation zu verhindern. Gleiches sei aufgrund der gesamten Umstände auch bei einem Aufeinandertreffen des Beschwerdeführers mit dem Geschädigten zu erwarten.  
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei somit nach wie vor davon auszugehen, dass dieser mit der Sache noch nicht abgeschlossen habe. Nichts anderes gelte für dessen Überzeugung, der Geschädigte sei ein böser Mann, der sich als feiger und hinterhältiger Rivale in seine Beziehung mit der Geschädigten gedrängt habe, sowie für seine Fixierung auf die Beziehung mit bzw. die Trennung von dieser, seine Liebe zu ihr und seine moralisch-religiösen Vorstellungen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kämen erschwerend hinzu. Dieser gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, habe keine Wohnung mehr und scheine zumindest ein gewisses Alkoholproblem zu haben. Wie sich seine Zukunft gestalten werde, sei zudem völlig ungewiss. Aufgrund der zu befürchtenden Gewalttaten von der Schwere einer Tötung und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits früher gewisse ganz konkrete Vorbereitungshandlungen getroffen zu haben scheine, um seine Gewaltphantasien gegen den Geschädigten in die Tat umzusetzen, sei schliesslich kein allzu hoher Massstab an die Ausführungsgefahr anzulegen. 
 
4.4. Der Beschwerdeführer rügt zwar, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den Haftgrund der Ausführungsgefahr bejaht habe. Er setzt sich in seiner Beschwerde jedoch nicht weiter mit der einlässlichen Begründung der Vorinstanz auseinander. Vielmehr begnügt er sich im Wesentlichen damit, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände zu wiederholen. So macht er erneut geltend, das psychiatrische Kurzgutachten sei sehr einseitig und keinesfalls objektiv, weshalb es nicht als Grundlage für die Beurteilung der Ausführungsgefahr dienen könne. Ebenso erneuert er seine Kritik, wonach aus dem psychiatrischen Gutachten vom 9. März 2021 nicht auf das Bestehen von Ausführungsgefahr geschlossen werden könne. Dieses äussere sich zur Rückfallgefahr, nicht zur Ausführungsgefahr. Zudem werde ihm darin eine erhebliche Impulskontrolle in extrem problematischen Situationen attestiert und festgehalten, dass aufgrund des Unterbruchs und der Entaktualisierung das Risiko einer schweren Gewalttat gegen die beiden Geschädigten aktuell gering sei. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem erneut vor, es werde in Zukunft zu keinem Kontakt zwischen ihm und den beiden Geschädigten mehr kommen. Er habe mit diesem Kapitel abgeschlossen und eingesehen, dass ihm eine neuerliche Kontaktaufnahme nur Probleme bringen würde; zudem wolle er in seine Heimat, den Kanton Graubünden, zurückkehren.  
 
4.5. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Einwände des Beschwerdeführers teilweise explizit, teilweise implizit zurückgewiesen. Dass sie damit Bundesrecht verletzt hätte, zeigt dieser nicht auf und ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere bezüglich des psychiatrischen Gutachtens vom 9. März 2021. Zwar wird darin festgehalten, im gegenwärtigen Zeitpunkt sei aufgrund des Unterbruchs und der teilweise stattgefundenen Entaktualisierung von einem geringeren Risiko einer Gewaltstrafttat gegen die beiden Geschädigten auszugehen. Gleichzeitig wird jedoch ausgeführt, es bestehe erst nach dauerhafter Entaktualisierung und ambulanter Psychotherapie die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Kompensationsstrategien verfüge, um beim nach der Haftentlassung zu erwartenden neuerlichen Aufeinandertreffen mit der Geschädigten eine erneute Eskalation zu vermeiden. Ausserdem wird betont, dass ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten so weit wie möglich zu unterbinden bzw. zusätzlich zur Psychotherapie ein absolutes Kontaktverbot dringend indiziert sei, da doch ein gewisses Risiko bezüglich der beteiligten Personen bestehe. Allgemein wird zudem festgehalten, es sei von einer höheren Wahrscheinlichkeit einer spezifischen Gewaltstraftat gegen die in die Beziehungsstruktur verwickelten Personen auszugehen. Angesichts dieser Ausführungen ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, (auch) das psychiatrische Gutachten vom 9. März 2021 stütze ihre Beurteilung, wonach (insbesondere) in Bezug auf mögliche künftige schwere Gewaltstraftaten des Beschwerdeführers gegen den Geschädigten bis hin zur Tötung - und damit schwere Verbrechen im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO - von einer sehr ungünstigen Risikoprognose auszugehen sei. Auch sonst ergibt sich aus den im Wesentlichen appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie gestützt auf die beiden psychiatrischen Gutachten sowie eine gesamthafte Würdigung der gegebenen Umstände und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO bejaht hat. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet.  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid bezüglich allfälliger Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO ausgeführt, im psychiatrischen Gutachten vom 9. März 2021 werde zusätzlich zur Psychotherapie ein absolutes Kontaktverbot zu den beiden Geschädigten als dringend indiziert erachtet. Ein Kontaktverbot gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO vermöge ein Aufeinandertreffen des Beschwerdeführers mit den Geschädigten indes nicht sicher zu verhindern, zumal der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner gesundheitlichen und sozialen Verfassung keine Gewähr dafür zu bieten vermöge, dass er sich an eine solche Massnahme halten würde. Auch die vom Beschwerdeführer angeführte ambulante Therapie sei nicht geeignet, der bestehenden Ausführungsgefahr zu begegnen, dauere es doch erfahrungsgemäss längere Zeit, bis sich bei psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapien Behandlungserfolge einstellten, vorliegend also, bis sich der Beschwerdeführer im Verhältnis zu den von ihm bedrohten Personen ausreichende Kompensationsstrategien angeeignet habe. Ein Kontaktverbot allein oder in Kombination mit einer Verpflichtung zu einer ambulanten Therapie reiche somit nicht aus, um der bestehenden Ausführungsgefahr wirksam zu begegnen. Weitere geeignete Ersatzmassnahmen würden nicht aufgezeigt und seien nicht ersichtlich.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, mit dem in beiden psychiatrischen Gutachten empfohlenen Kontaktverbot zu den beiden Geschädigten sowie der in diesen Gutachten weiter empfohlenen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie gebe es erfolgversprechende mildere Massnahmen, die eine erneute Kontaktaufnahme und damit eine erneute Eskalation des Streits verhindern könnten. Weiter sei aufgrund mehrerer günstiger Faktoren zu erwarten, dass er sich an diese Ersatzmassnahmen halten würde. Der vorliegende Fall sei mit BGE 140 IV 19 vergleichbar, in dem das Bundesgericht Ausführungsgefahr bejaht, jedoch ein Rayon- und Kontaktverbot als ausreichend erachtet habe. Dass die Vorinstanz dennoch die Anordnung der Sicherheitshaft geschützt habe, verletze Bundesrecht.  
 
5.3. Der vom Beschwerdeführer zitierte BGE 140 IV 19 betraf einen Fall häuslicher Gewalt, in welchem dem damaligen Beschwerdeführer unter anderem Todesdrohungen gegenüber seiner Lebenspartnerin vorgeworfen wurden. Die Gutachterin stufte diesbezüglich die Ausführungsgefahr einzig für den Fall als hoch ein, dass der damalige Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin die konflikthafte Beziehung fortsetzen bzw. wieder aufnehmen oder sogar wieder zusammenwohnen sollten. Das Bundesgericht kam zum Schluss, bei dieser Ausgangslage sei die Fortführung der Untersuchungshaft nicht erforderlich, da auch mit einem Rayon- und Kontaktverbot eine Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Beziehung und ein räumliches Zusammenleben mit aufkommenden Krisensituationen verhindert werden könne (vgl. E. 2.6 des Entscheids). Der vorliegende Fall ist mit dem damals beurteilten klar nicht vergleichbar, besteht doch die Ausführungsgefahr bezüglich des Geschädigten nicht im Rahmen einer solchen oder einer gleichgelagerten Beziehung, liegt mithin keine entsprechende Ausgangslage vor.  
Soweit der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, die von ihm erwähnten bzw. die eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen reichten aus, setzt er sich nicht weiter mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Vielmehr begnügt er sich im Wesentlichen damit, das Ausreichen dieser Massnahmen zu behaupten. Damit vermag er die gegenteilige Beurteilung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Daran ändern die von ihm zugunsten der Einhaltung dieser Ersatzmassnahmen angeführten Faktoren nichts, kommt diesen doch neben den von der Vorinstanz als entscheidend beurteilten Umständen keine massgebliche Bedeutung zu. Indem die Vorinstanz die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO verneint hat, hat sie demnach kein Bundesrecht verletzt. Dass die strittige Haftanordnung sonst unverhältnismässig wäre, macht der Beschwerdeführer sodann nicht geltend und ist nicht ersichtlich. 
 
6.  
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht jedoch um unentgeltliche Rechtspflege. Da sein Begehren nicht als geradezu aussichtslos erscheint und sich seine Prozessarmut aus den Akten ergibt, kann dem Gesuch stattgegeben werden (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Dominic Frey wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur