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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_228/2023  
 
 
Urteil vom 23. August 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, 
Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, 
Beschwerdegegner, 
 
Stiftung B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger, 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge 
(Invalidenleistungen; Beginn der Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2023 (BV.2021.00031). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1969 geborene A.________ musste im Sommer 1972 wegen einer Encephalitis unklarer Genese hospitalisiert werden. In der Folge entwickelte sich bei ihm eine psychomotorische und psychomentale Retardierung im Verbund mit Epilepsie. Zwischen dem 1. April 1987 und 30. April 1995 erhielt A.________ eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Danach war er als Lagerist und Hilfsarbeiter im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig. Am 1. Oktober 2003 trat er eine Stelle bei der Firma C.________ AG als Hilfsarbeiter an und war in dieser Funktion bei der Stiftung B.________ berufsvorsorgeversichert. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf eine Abteilungsreorganisation per 30. Juni 2017. Ab dem 1. Juli 2017 bezog A.________ Arbeitslosentaggelder. Auf 1. August 2017 konnte er im Rahmen einer Zwischenverdiensttätigkeit eine Stelle bei der Stadt D.________ antreten, die bis am 31. Dezember 2017 dauerte und durch die er ab dem 1. November 2017 dem beruflichen Vorsorgeschutz bei der Pensionskasse der Stadt D.________ unterstand. Nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses wurden ihm ab 1. Januar 2018 wiederum (volle) Arbeitslosentaggelder ausgerichtet.  
 
A.b. A.________ meldete sich am 19. Juli 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Früherfassung) an. Zwei durch die IV-Stelle des Kantons Zürich gewährte Arbeitsvermittlungen verliefen erfolglos. Mit Verfügung vom 30. September 2020 sprach die IV-Stelle ihm rückwirkend ab 1. Januar 2019 eine ganze Invalidenrente zu. Sie stützte sich dabei unter anderem auf das bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, Basel, eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 2. Juni 2020.  
Die Stiftung B.________ und die Pensionskasse der Stadt D.________, an die sich A.________ im Nachgang mit dem Ersuchen um berufsvorsorgerechtliche Leistungen wandte, verneinten ihre Leistungspflicht. 
 
B.  
A.________ liess am 17. Mai 2021 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Stiftung B.________, die Pensionskasse der Stadt D.________ und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erheben. Zusammengefasst beantragte er, es sei die Stiftung B.________, eventualiter die Pensionskasse der Stadt D.________, subeventualiter die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu den reglementarischen Leistungen zuzüglich 5 % Zins seit Klageanhebung zu verpflichten. Das angerufene Gericht hiess die Klage teilweise gut und hielt die Stiftung Auffangeinrichtung BVG an, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2019 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzüglich Verzugszins von 1 % seit 17. Mai 2021 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Die gegen die Stiftung B.________ und die Pensionskasse der Stadt D.________ gerichteten Klagen wurde abgewiesen (Urteil vom 19. Januar 2023). 
 
C.  
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die gegen sie angehobene Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Stiftung B.________ zu Leistungen zu verpflichten. 
A.________ lässt um Gutheissung der Beschwerde, soweit das subeventualiter, eventuell das eventualiter gestellte Rechtsbegehren betreffend, ersuchen. Die Stiftung B.________ schliesst auf Abweisung des Rechtsmittels. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet zwar das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Zudem legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, welchen die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei bedeutet "offensichtlich unrichtig" willkürlich (BGE 144 V 50 E. 4.2). 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz legte die in zeitlicher Hinsicht massgebenden Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 f. BVG in der Fassung bis 31. Dezember 2021) sowie in Bezug auf die Bindungswirkung einer im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergangenen Entscheidung (BGE 143 V 434 E. 2.2; 133 V 67 E. 4.3.2) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Hervorzuheben ist, dass die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 23 lit. a BVG einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraussetzt (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409 E. 6.2). Der zeitliche Zusammenhang bedingt, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil 9C_447/2022 vom 2. Mai 2023 E. 2.1). Für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt oder die Ärztin sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Von einer nachhaltigen, den zeitlichen Zusammenhang unterbrechenden Erholung ist auszugehen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4) und kumulativ ein - bezogen auf die angestammte Tätigkeit - rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteile 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2; 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2).  
Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (Urteile 9C_28/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.2; 9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.2.1). 
Diese Grundsätze gelten auch für Versicherte, die an einem zunächst unauffälligen, aber später zur Arbeitsunfähigkeit führenden Grundzustand leiden. Je nach Diagnose und deren Auswirkungen auf die konkrete Arbeitstätigkeit kann eine "latente Arbeitsunfähigkeit" über Jahre hinweg vorsorgerechtlich irrelevant sein, so namentlich bei Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen (vgl. Urteile 9C_51/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2.3; 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.1 f.). Weil kein zwingender und direkter Zusammenhang zwischen einer Diagnose und der Arbeitsfähigkeit besteht (BGE 140 V 193 E. 3.1), verbietet sich der Rückschluss aus einem bestimmten Krankheitsbild auf die erforderliche sinnfällige Einwirkung auf das Arbeitsverhältnis (vgl. Urteile 9C_388/2021 vom 17. November 2021 E. 4.5; 9C_521/2020 vom 29. Juni 2021 E. 4.2 in fine). Massgebend ist in solchen Fallkonstellationen, ab wann die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist (Urteil 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.2.2). 
 
2.3. Feststellungen der Vorinstanz über die Art eines Gesundheitsschadens und zur Arbeitsunfähigkeit (Eintritt, Grad, Dauer, Prognose etc.), die Ergebnis der Beweiswürdigung bilden, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind (vgl. E. 1 hiervor) oder durch eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande kamen (BGE 132 V 393 E. 3.2). Frei zu prüfende Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt und ob diese auf einer genügenden Beweislage beruht (Urteile 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.3; 9C_245/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 4.3).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin bestreitet weder den Bestand eines Vorsorgeverhältnisses nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Versicherten bei der Stadt D.________ (d.h. ab Beginn 2018) noch den sachlichen Konnex. Ihre Beschwerde richtet sich einzig gegen die vorinstanzliche Beurteilung des zeitlichen Konnexes. 
Die Ergebnisse des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens können der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden, da diese nicht in das Verfahren einbezogen wurde. 
 
4.  
Das kantonale Gericht erwog zum zeitlichen Konnex im Wesentlichen, der Versicherte habe während des vom 1. August bis 31. Dezember 2017 bei der Stadt D.________ dauernden Anstellungsverhältnisses gute Arbeitsleistungen erbracht und keine krankheitsbedingten Abwesenheiten aufgewiesen. In dieser Phase habe er überdies ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt, wobei der Lohn gemäss Arbeitgeberauskunft auch der Arbeitsleistung entsprochen habe. Damit sei der zeitliche Zusammenhang zu einer allenfalls vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden. Nach dem Ende der betreffenden Arbeitstätigkeit habe der Versicherte weiter Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Zugleich habe die Invalidenversicherung versucht, ihn einzugliedern. Die entsprechenden Massnahmen hätten aber im Juni 2019 abgebrochen werden müssen. Während der Versicherte somit bis Ende 2017 auf dem ersten Arbeitsmarkt einer 100%igen Arbeitstätigkeit habe nachgehen können, sei es ihm zu Beginn des Jahres 2018 nicht mehr gelungen - und zwar trotz Unterstützung der Invalidenversicherung -, die Arbeitsfähigkeit in relevantem Umfang zu verwerten. Wie sich aus dem ABI-Gutachten vom 2. Juni 2020 ergebe, sei bei Personen wie dem Versicherten häufig zu beobachten, dass es ihnen in jüngeren Jahren gelinge, durch übermässigen Einsatz die geforderte Leistung knapp zu erbringen, was mit fortschreitendem Alter zunehmend schwieriger werde. Auf dieser Grundlage schloss die Vorinstanz - mit der IV-Stelle -, es sei dem Versicherten ab 2018 nicht mehr möglich gewesen, arbeitstätig zu sein, was die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin zur Folge habe. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine in mehrfacher Hinsicht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Das kantonale Gericht habe den Beginn der Arbeitsunfähigkeit ohne echtzeitliche ärztliche Beurteilung und im Widerspruch zu anderen Aktenstücken auf Anfang 2018 festgelegt. Gemäss den relevanten und teils auch echtzeitlichen Arztberichten sei vielmehr von einem Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der letzten IV-Anmeldung im Juli 2017 oder bereits Monate bzw. Jahre zuvor auszugehen. Bei ihren Feststellungen habe sich die Vorinstanz zudem an falschen Kriterien orientiert. So könne aus gescheiterten Eingliederungsmassnahmen nichts abgeleitet werden. Es sei unzulässig, aus der Beendigung einer Arbeitstätigkeit "per se auf einen unmittelbar danach erfolgten Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit" zu schliessen.  
 
5.2. Gemäss unbestrittenen vorinstanzlichen Erkenntnissen, die sich auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 2. Juni 2020 stützen, leidet der Versicherte an einer Persönlichkeitsstörung bei organischem Psychosyndrom (ICD-10: F07.9). Diese Diagnose äussert sich unter anderem in leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen. Der Versicherte fühle sich schnell in Frage gestellt und habe Mühe mit der adäquaten Konfliktregulierung. Die Gutachter gehen weiter davon aus, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Eintritt in das Berufsleben. Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin schliessen sich dieser Feststellung im Ergebnis an.  
Näher zu beleuchten ist demnach eine seit Kindheit bestehende Persönlichkeitsstörung. Mit Blick auf die Rechtsprechung (E. 2.2 hiervor) ist zunächst nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht die berufliche Entwicklung des Versicherten im zeitlichen Längsschnitt beurteilte und prüfte, in welchem Zeitpunkt ein relevanter Leistungsabfall erkennbar ist. 
 
5.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz hätte den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Juli 2017 oder einen früheren Zeitpunkt terminieren müssen, zeigen ihre Rügen keine willkürliche Beweiswürdigung auf. Ein eigentlicher Leistungsabfall oder wiederholte Phasen der Arbeitsunfähigkeit sind während des Arbeitsverhältnisses bei der Firma C.________ AG nicht aktenkundig. Der Arztbericht des Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. September 2017, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, enthält lediglich den Hinweis auf eine Einschränkung der funktionellen Arbeitskapazität, ohne jedoch konkret anzugeben, worin diese liegt. Ein das Arbeitsverhältnis beeinflussender Eintritt der Arbeitsunfähigkeit lässt sich allein mit dem besagten Bericht nicht belegen. Wenn die Beschwerdeführerin ergänzend auf zwischenmenschliche Konflikte am Arbeitsplatz, die vorzeitige Freistellung durch die Firma C.________ AG sowie die Hilfestellungen des Bruders des Versicherten hinweist, sind ihre Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, eine offensichtlich unrichtige Beweiswürdigung darzutun. Allfällige zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz genügen rechtsprechungsgemäss nicht für den Nachweis einer relevanten Arbeitsunfähigkeit (Urteil 9C_51/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2.3). Der Bericht des medizinischen Zentrums F.________ vom 16. Juni 2015 erwähnt in diesem Zusammenhang zwar "Provokationen/Mobbing" am Arbeitsplatz, verneint aber eine Arbeitsunfähigkeit. Die Firma C.________ AG stellte dem Versicherten am 30. Juni 2017 sodann ein - der Wahrheitspflicht unterliegendes - Arbeitszeugnis aus, das ihn als freundlichen, zuvorkommenden und korrekten Mitarbeiter charakterisiert. Demnach finden sich keine Hinweise auf die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende zwischenmenschliche Umstände.  
 
5.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner auf die in E. 2.2 Abschnitt 2 hiervor wiedergegebene Rechtsprechung und stellt sich auf den Standpunkt, das kantonale Gericht hätte von einer Ausnahmekonstellation ausgehen müssen. Der Versicherte sei durchgehend auf das Wohlwollen der Firma C.________ AG und die Hilfe des Bruders angewiesen gewesen. Die arbeitsrechtlich zutage getretene Leistung bilde die Arbeitsfähigkeit nicht ab. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Der Versicherte war nach dem Arbeitsverhältnis bei der Firma C.________ AG im Stande, erneut und während längerer Zeit zu 100 % bei der Stadt D.________ erwerbstätig zu sein. Mit anderen Worten konnte er seine Arbeitsfähigkeit erfolgreich bei zwei unterschiedlichen Arbeitgeberinnen verwerten. Die darin zum Ausdruck kommende Adaptionsfähigkeit des Versicherten steht einer Ausnahme im Sinne der Rechtsprechung entgegen. Die Vorinstanz konnte daher willkürfrei auf das während der Arbeitsverhältnisse bei der Firma C.________ AG und der Stadt D.________ gezeigte Leistungsvermögen abstellen.  
 
5.5. Auch verhielt sich die Vorinstanz nicht bundesrechtswidrig, indem sie einen berufsvorsorgerechtlich relevanten Leistungsabfall beim Versicherten zu Beginn des Jahr 2018 bejahte. Zutreffend ist zwar der Einwand der Beschwerdeführerin, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht durch echtzeitliche medizinische Unterlagen belegt. Solche sind aber nicht zwingend (vgl. E. 2.2 Abschnitt 2 hiervor). Sowohl das Gutachten des ABI vom 2. Juni 2020 als auch die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 15. Juni 2020 untermauern die vorinstanzliche Annahme einer mit zunehmendem Alter schwindenden Erwerbsfähigkeit. Die ABI-Expertise beschreibt die Entwicklung als für das Krankheitsbild des Versicherten durchaus typisch; im RAD-Bericht ist die Rede von "über die Lebenszeit abnehmenden Coping-Ressourcen". Wie sich aus den Akten der Invalidenversicherung ergibt, war der Versicherte zu Beginn des Jahres 2018 motiviert, eine neue Stelle anzutreten, und absolvierte ein dreimonatiges Beschäftigungsprogramm des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV). Offensichtlich korrelierten die tatsächlichen Leistungen aber nicht mit der Eigenwahrnehmung des Versicherten. Der Schlussbericht der Stiftung G.________ vom 29. Oktober 2018 geht davon aus, der Versicherte könne seine Arbeitsfähigkeit nur noch in einem "Nischenarbeitsplatz" verwerten. Es ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und jedenfalls nicht willkürlich, wenn das kantonale Gericht das im Jahr 2018 erkennbare Auseinanderfallen von subjektivem Leistungswillen und objektivem Leistungsvermögen als Ausdruck einer nunmehr manifesten Arbeitsunfähigkeit wertete.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich ausserdem gegen die Annahme eines Unterbruchs des zeitlichen Konnexes zu einer allenfalls vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitstätigkeit bei der Stadt D.________. Die vorinstanzlichen Feststellungen erwiesen sich auch diesbezüglich als offenkundig unrichtig. Überdies habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie sich nicht näher mit einer allenfalls vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit befasst habe.  
 
6.2. Der Versicherte war vom 1. August bis Ende 2017 zu 100 % als Aushilfe in der Abteilung Unterhalt und Entsorgung der Stadt D.________ tätig. Den Bescheinigungen der Stadt D.________ gegenüber der Arbeitslosenversicherung über den entsprechenden Zwischenverdienst sind keine krankheitsbedingten Absenzen zu entnehmen. Die Arbeitgeberin bezeichnete den Versicherten im Arbeitszeugnis vom 30. Januar 2017 (recte: 2018) als freundlichen, hilfsbereiten, gewissenhaften sowie ausdauernden Mitarbeiter. Wenn das kantonale Gericht auf dieser Grundlage das Arbeitsverhältnis mit der Stadt D.________ weder als Arbeitsversuch noch als unbedeutende Phase in der Berufsbiografie einordnete, verletzt es kein Bundesrecht.  
 
6.3. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Kritik am angefochtenen Urteil sodann auf die Rechtsprechung, wonach Zeiten, in denen Taggeldzahlungen der Arbeitslosenversicherung fliessen, nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Diese Rechtsprechung betrifft in erster Linie Personen, die nicht erwerbstätig sind und Arbeitslosentaggelder beziehen (vgl. Urteil B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1). Hier ging der Versicherte jedoch einer Beschäftigung nach und demonstrierte dadurch seine Arbeitsfähigkeit. Dass es sich beim daraus resultierenden Entgelt um einen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Zwischenverdienst handelte, ist insofern irrelevant. Die Beschwerdeführerin kann aus der zitierten Rechtsprechung nichts zugunsten ihres Standpunkts ableiten.  
 
6.4. Unbestritten ist schliesslich, dass der Versicherte während des Arbeitsverhältnisses mit der Stadt D.________ ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte.  
 
6.5. Gestützt auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Stadt D.________ und die gezeigte Leistung des Versicherten sowie das erzielte Einkommen durfte die Vorinstanz einen Unterbruch des zeitlichen Konnexes daher bejahen. Damit erübrigt es sich, auf die gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes einzugehen. Eine allenfalls vor dem Arbeitsverhältnis mit der Stadt D.________ eingetretene Arbeitsunfähigkeit bliebe damit so oder anders ohne Relevanz für die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin.  
 
7.  
Zusammenfassend beging die Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung, wenn sie einen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses mit der Firma C.________ AG verneinte. Da die nachfolgende Anstellung bei der Stadt D.________ jedenfalls als Unterbruch des zeitlichen Konnexes zu werten ist, kann offen bleiben, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine für die Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung relevante Arbeitsunfähigkeit eintrat. Ebenso war es dem kantonalen Gericht willkürfrei erlaubt, von einer Arbeitsunfähigkeit ab 2018 auszugehen, wodurch sich die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin ergibt. 
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 
 
8.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende und im eigenen Vermögensinteresse handelnde Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG; Urteile 9C_347/2019 vom 22. August 2019 E. 5; 9C_108/2018 vom 30. Januar 2019 E. 6, nicht publ. in: BGE 145 V 18, aber in: SVR 2019 BVG Nr. 24 S. 97; vgl. auch Urteil 9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 6). Die Stiftung B.________ hat keinen Anspruch auf eine Parteienschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. Urteile B 19/01 vom 10. Oktober 2003 E. 2, nicht publ. in: BGE 130 V 103, aber in: SVR 2004 BVG Nr. 7 S. 21; U 60/94 vom 28. Oktober 1994 E. 6, nicht publ. in: BGE 120 V 352, aber in: SVR 1995 UV Nr. 26 S. 75). Der Versicherte seinerseits ersuchte um Gutheissung des Rechtsmittels, weshalb ihm in Abweichung vom Grundsatz nach Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stiftung B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. August 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl