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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 368/06 
 
Urteil vom 12. Januar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichter Seiler, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
R.________, 1970, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Steger, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 20. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________ (geboren 1970) war im Rahmen ihrer seit 1. September 2002 bestehenden Anstellung in der Firma S.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als am 19. Januar 2004 die Glasscherben einer Milchflasche die Flexor pollicis longus-Sehne ihres linken Daumens und den radialen Gefässnervenbündel durchtrennten (3 cm lange und 1 cm tiefe Schnittverletzung). Nach einer operativen Erstversorgung am Unfalltag (Berichte des Spitals X.________ vom 21. und 23. Januar 2004) wurden bei der anschliessend arbeitsunfähigen Versicherten ein stark ausgeprägtes, persistierendes Tinel-Phänomen im Bereich des palmaren Narbenanteiles mit stark elektrisierenden und schmerzhaften Beschwerden festgestellt (Verlaufsbericht des Spitals X.________ vom 16. April 2004 und Sprechstundenberichte desselben vom 12. Mai und 18. Mai 2004), worauf am 25. Mai 2004 eine weiterer operativer Eingriff folgte (Operationsbericht des Spitals X.________ vom 27. Mai 2005 [Nervenrevision der Digitalnerven Dig. I Hand links]). Nach kurzfristiger Schmerzverringerung wurden im Bericht des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Neurologie und Psychiatrie, vom 27. August 2004 eine äusserst intensive Allodynie nach Schnittverletzung linke Hand interdigital I und II (am 19. Januar 2004) mit Sehnen- und Nervenverletzung und im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Y.________ vom 23. Dezember 2004 (nach Aufenthalt vom 22. November bis 17. Dezember 2004) nebst der bekannten Schnittverletzung eine im Verlauf entwickelte, aktuell nicht mehr manifeste, leichte Sudeckdystrophie sowie ein neuropathisches Schmerzsyndrom volar und ulnar intermetakarpal I/II links diagnostiziert. 
 
Im Wesentlichen gestützt auf den Abschlussbericht des Kreisarztes Dr. med. F.________ vom 14. März 2005 und den Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Y.________ vom 23. Dezember 2004, wonach die Versicherte in leichten Tätigkeiten (ohne beidhändiges Heben von Lasten über 7.5 kg und Beschränkung von Arbeiten mit wiederholtem Krafteinsatz der linken Hand oder Tätigkeiten, bei denen die gesamte linke Hand zum Greifen eingesetzt werden muss, auf ein Minimum) ganztags einsetzbar ist, sprach die SUVA R.________ mit Verfügung vom 15. Juni 2005 für die bestehenden organischen Unfallrestfolgen ab 1. Juni 2005 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von ebenfalls 20 % zu; für leistungsmindernde psychogene Beschwerden - wie im Bericht des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, vom 11. Januar 2005 angedeutet (Arbeitsunfähigkeit: 100 %) - sei der Unfallversicherer mangels adäquater Unfallkausalität nicht leistungspflichtig. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 28. November 2005. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. November 2005 sei die SUVA zu verpflichten, ihr eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 50 % auszurichten, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an den Unfallversicherer zurückzuweisen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 20. Juni 2006). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und die SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2). 
2. 
Im kantonalen Entscheid werden die für die Beurteilung der Streitfrage massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG [in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung]), namentlich den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und einschränkenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen; siehe auch SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4 [= Urteil E. vom 20. März 2003, U 86/02]; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 f. Erw. 2; zur unveränderten Geltung unter der Herrschaft des ATSG siehe etwa Urteil S. vom 27. März 2006 [U 461/05] Erw. 1 mit Hinweisen) im Allgemeinen und die Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen im Besonderen (BGE 115 V 133 ff. vgl. auch BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen), ferner über die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2 UVG [in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung] in Verbindung mit Art. 16 ATSG; RKUV 2004 Nr. U 529 S. 573 ff. Erw. 1.2 - 1.4 [= Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03]) sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten und zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 ff. Erw. 1c, je mit Hinweisen). Ebenfalls richtig sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung und zu deren Bemessung (Art. 24 UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV sowie Anhang 3 zur UVV, in den seit 1. Januar 2004 geltenden, bisheriger Rechtslage [BGE 124 V 29 ff.; RKUV 2000 Nr. U 381 S. 252 Erw. 3 (=Urteil B. vom 2. März 2000, U 172/99)] entsprechenden Fassungen). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist der Umfang des anerkanntermassen bestehenden Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie die Höhe der der Versicherten zustehenden Integritätsentschädigung. 
3.1 Umstritten ist vorab das Ausmass der als unfallkausal zu beurteilenden Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit. Diesbezüglich ist die vorinstanzliche Beurteilung zu bestätigen, wonach die noch vorhandenen organischen Unfallrestfolgen einem ganztägigen Einsatz in leichten Tätigkeiten - unter Berücksichtigung des im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Y.________ vom 23. Dezember 2004 umschriebenen, funktionell eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils - nicht entgegen stehen. Die gegen die einlässliche und umfassende Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Falsch ist zunächst ihre Behauptung, die Vorinstanz verneine (fortdauernde) organisch bedingte, direkt auf die Schnitt- bzw. Sehnen- und Nervenverletzung zurückzuführende Schmerzen; namentlich wird die körperliche Ursache des diagnostizierten neuropathischen Schmerzsyndroms mit Allodynie interdigital I und II links nicht ausgeblendet, andernfalls eine Leistungspflicht überhaupt verneint worden wäre. Wie vorinstanzlich zutreffend erwogen, trägt der Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Y.________ vom 23. Dezember 2004 dieser organisch begründeten Schmerzproblematik (ebenso wie allen übrigen von der Beschwerdeführerin erwähnten somatischen Diagnosen) bei der Einschätzung der aus rein körperlicher Sicht noch vorhandenen funktionellen Leistungsfähigkeit mit der spezifischen Umschreibung des zumutbaren Tätigkeitsprofils überzeugend Rechnung. Vor diesem Hintergrund haben Vorinstanz und SUVA - wie im kreisärztlichen Abschlussbericht des Dr. med. F.________ vom 14. März 2005 empfohlen - die Schlussfolgerung im genannten Austrittsbericht, wonach die Beschwerdeführerin aus körperlicher Sicht in einer entsprechend leidensangepassten Tätigkeit ganztags zu arbeiten vermag, zu Recht für ihre Zumutbarkeitsbeurteilung als massgebend erachtet. Der Umstand, dass die Ärzte der Rehabilitationsklinik Y.________ von einer zusätzlichen Leistungsminderung bezüglich Arbeitstempo und -qualität (minim, bis 10 %) infolge schmerzbedingter, kurzer Arbeitsunterbrüche sprechen, gibt keinen Anlass, die zumutbare Restarbeitsfähigkeit prozentual herabzusetzen; die erwähnte, minime Einschränkung der Leistungsfähigkeit wurde im Rahmen des in der Rehabilitationsklinik Y.________ durchgeführten Ergonomie-Trainingsprogramms bei der Tätigkeit am Fliessband mit hochrepetitivem Einsatz beider Hände festgestellt, bei welcher der linke Daumen der Versicherten unvermeidbar wiederholt an den beförderten Produkten anstiess und es aufgrund elektrisierender Schmerzen jeweils zu kurzen Arbeitsunterbrüchen kam. Dieses Risiko kann durch Ausklammerung hochrepetitiver Fliessbandarbeiten aus dem zumutbaren Tätigkeitsprofil weitestgehend ausgeschlossen werden. 
3.2 Entgegen dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz im Weiteren unfallkausale psychische Beschwerden mit Auswirkungen auf das Leistungsvermögen zu Recht verneint. Ob die Beschwerdeführerin überhaupt - wie im Bericht des Dr. med. B.________ vom 11. Januar 2005 vermutet - an einem die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Gesundheitsschaden leidet, lässt sich mangels fachärztlicher Unterlagen nicht abschliessend beantworten, ist indessen nicht weiter abklärungsbedürftig. Denn nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts scheitert die Berücksichtigung eines allenfalls vorhandenen psychischen Leidens im Rahmen der UVG-rechtlichen Invaliditätsbemessung jedenfalls an der fehlenden adäquaten Unfallkausalität. Letztere erfolgte vorinstanzlich richtigerweise nach der Rechtsprechung zu psychischen Fehlentwicklungen gemäss BGE 115 V 133 ff. Dabei wurde das Ereignis vom 19. Januar 2004 zutreffend als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft; im Lichte der Kasuistik (RKUV 2005 Nr. U 548 S. 231 Erw. 3.2.2 [U 306/04], Nr. U 555 S. 322 Erw. 3.4.1 [U 458/04]) klar ausser Betracht fällt eine Einordnung im Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder gar ein schwerer Unfall, sodass dem Vorfall vom 19. Januar 2004 jedenfalls nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für eine psychisch bedingte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zukommt, wenn ein einzelnes der rechtsprechungsgemäss für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien (vgl. BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa; vgl. auch BGE 123 V 100 Erw. 2c) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder aber mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb). 
 
Dies trifft hier nicht zu: Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, ebenso wie eine schwere oder besonders geartete Verletzung mit der erfahrungsgemässen Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, fallen ausser Betracht; es verhält sich anders als bei einem Unfallgeschehen, bei welchem der Arbeitnehmer eines Holzverarbeitungsbetriebs beim Fräsen drei Finger verlor, was zur Bejahung dieses Kriteriums führte (RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428; siehe auch Urteil D. vom 14. Juni 2004 [U 194/03] Erw. 4.3 mit Hinweis). Ebenfalls zu verneinen ist mit der Vorinstanz - was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet - eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat. Entgegen dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Standpunkt gilt dasselbe auch für das Kriterium einer ungewöhnlich lange dauernden ärztlichen Behandlung, die sich nicht auf (subjektive) Schmerzlinderung mittels Medikation beschränkt, sondern kontinuierlich und mit einer gewissen Planmässigkeit auf die (objektive) Verbesserung des Zustandes am verletzten Daumen gerichtet ist (vgl. statt vieler etwa Urteile B. vom 20. Oktober 2006 [U 488/05] Erw. 3.2.3, B. vom 31. August 2006 [U 420/05] Erw. 5.2, K. vom 16. August 2006 [U 361/05] Erw. 5.2, J. vom 16. August 2006 [U 258/05] Erw. 4.3.3, J. vom 21. Juni 2006 [U 265/05] Erw. 3.2.2, R. vom 6. Juni 2006 [U 407/05] Erw. 3.3 und M. vom 29. Mai 2006 [U 14/05] Erw. 5); namentlich wurde die Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit eines weiteren operativen Eingriffes von den Fachärzten der Handchirurgie (Konsilium des Dr. med. H.________ vom 10. Dezember 2004, Bericht des Dr. med. B.________ vom 11. Januar 2005) und Neurologie (Bericht des Dr. med. M.________ vom 6. März 2006) verneint. Ferner kann der Heilungsverlauf der konkreten Sehnen- und Nervenverletzung am linken Daumen nicht als schwierig und mit erheblichen Komplikationen behaftet gelten, nachdem auch Dr. med. B.________ festgestellt hatte, das Resultat der (zweiten) Operation dürfe als günstig bezeichnet werden, die Funktion der Flexor pollicis longus-Sehne habe sich völlig erholt (Beweglichkeit des Handgelenks und der Finger einschliesslich des Daumens völlig normal) und auf der Radialseite des Daumens bestehe eine normale Sensibilität (Bericht vom 11. Januar 2005). Zu bejahen sind jedoch körperliche Dauerschmerzen und allenfalls eine hinsichtlich Grad und Dauer erhebliche Arbeitsunfähigkeit, was jedoch praxisgemäss nicht genügt, um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu bejahen. Angesichts der (spätestens) seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung im März 2005 aus körperlicher Sicht bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten (Erw. 3.1 hievor), ist eine besondere Ausprägung eines dieser beiden Kriterien zu verneinen und die vorinstanzliche Adäquanzbeurteilung auch insoweit zu bestätigen. 
3.3 Ferner gibt auch die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung zu keinen Korrekturen Anlass. Namentlich hat die Vorinstanz das trotz des Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) zulässigerweise (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, mit Hinweisen) gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt, wobei die wegen eines unterdurchschnittlichen Einkommens vor Eintritt des Gesundheitsschadens vorgenommene Reduktion des statistischen Durchschnittslohnes um 20 % unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen ist (vgl. Urteil H. vom 6. September 2006 [U 454/05 und U 456/05], Erw. 6.3.2 und 6.3.3). Der weiter gewährte, sog. leidensbedingte Abzug (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4 [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) vom statistischen Durchschnittslohn gemäss LSE 2002 (TA 1/TOTAL/Frauen/Anforderungsniveau 4, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung) in der Höhe von 20 % ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]; BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2) ebenfalls nicht zu beanstanden; der Abzug trägt dem Umstand, dass die Versicherte selbst in leichten Tätigkeiten bisweilen ein etwas verlangsamtes Arbeitstempo aufweist und die linke Hand nur vermindert belastbar ist (vgl. auch Erw. 3.1 in fine), ausreichend Rechnung. Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen kein abweichendes Ergebnis zu begründen. 
3.4 Schliesslich hält die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der körperlichen Unfallfolgen anerkannte Integritätseinbusse von 20 % nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, worauf verwiesen wird, vor Bundesrecht stand. Selbst bei - hier zu verneinender (Erw. 3.2 hievor) - adäquater Unfallkausalität eines eventuell vorhandenen psychischen Gesundheitsschadens fiele eine Erhöhung der Integritätsentschädigung (zur ausdrücklichen Anerkennung psychischer Integritätsschäden in Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV sowie in Anhang 3 zur UVV, je in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung; vgl. Erw. 2 hievor) ausser Betracht. Zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der psychischen Integrität vermögen nach herrschender psychiatrischer Lehrmeinung im Allgemeinen nur Unfallereignisse von aussergewöhnlicher Schwere zu führen (RKUV 2000 Nr. U 381 S. 252 Erw. 3 [=Urteil B. vom 2. März 2000, U 172/99], mit Hinweis; vgl. zuletzt Urteil S. vom 3. Oktober 2006 [U 482/05] Erw. 2.1). Ein solches Ereignis liegt hier offenkundig nicht vor. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006; vgl. Erw. 1 hievor). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 12. Januar 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: