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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1273/2018  
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Postfach 959, 6460 Altdorf UR, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Hausfriedensbruch); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, vom 12. November 2018 (OG BI 18 9). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Uri trat mit Verfügung vom 12. November 2018 auf eine Beschwerde nicht ein. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 138 I 97 E. 4.1.4; 138 III 728 E. 3.4 S. 735; 133 IV 119 E. 6.3).  
 
2.2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Ausführungen zur materiellen Seite der Angelegenheit sind unzulässig.  
 
3.  
Das Obergericht begründet das Nichteintreten damit, dass die verlangte Verfahrenskostensicherheit gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO verspätet und nicht vollständig geleistet wurde. Ob die Auseinandersetzung mit dieser Erwägung in der Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann offenbleiben. Das Obergericht ist auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nämlich auch deshalb nicht eingetreten, weil diese nicht innert der Beschwerdefrist und somit verspätet erhoben wurde. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer indessen nicht. Mangels Anfechtung dieser für sich allein das kantonale Nichteintreten rechtfertigenden Erwägung fehlt es im bundesgerichtlichen Verfahren an einer formgültigen Beschwerdebegründung und damit einer notwendigen Eintretensvoraussetzung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Dezember 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill