Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_848/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Dezember 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Gemeinde Herrliberg, 
vertreten durch die Sozialkommission der Gemeinde Herrliberg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 2. November 2018 (VB.2018.00357). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. Dezember 2018 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass in der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, dem Verwaltungsgericht sämtliche die Beratung durch einen externen Anwalt im Sozialhilfedossier des Beschwerdegegners betreffenden Unterlagen sowie sämtliche sonstigen zurückbehaltenen fallbezogenen Akten innert gesetzter Frist einzureichen, damit überprüft werden könne, ob diese Unterlagen dem Akteneinsichtrecht unterliegen oder als verwaltungsinterne Akten zu gelten haben, 
dass gegen einen solchen Zwischenentscheid vor Bundesgericht selbstständig nur Beschwerde geführt werden kann, als damit für die Beschwerde führende Partei ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einhergeht, 
dass dieser Nachteil rechtlicher Natur sein muss, 
dass er erst dann irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen), 
dass es in erster Linie an der Beschwerde führenden Partei liegt, das Erfüllen dieser besonderen Eintretensvoraussetzung darzulegen (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2; 133 IV 288 E. 3.2 S. 292), 
dass weder solches sachbezogen behauptet noch ohne weiteres ersichtlich ist, 
dass insbesondere das von der Beschwerdeführerin angeführte Risiko, das Wissen um eine mögliche spätere Einsichtnahme in von der Verwaltung als intern betrachtete Akten durch ein Gericht könne den internen Willensbildungsprozess (in laufenden und künftigen Verfahren) beeinträchtigen, offensichtlich keinen solchen rechtlichen Nachteil darstellt, 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Dezember 2018 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel