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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_14/2022  
 
 
Urteil vom 16. März 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Herrliberg, vertreten durch den Gemeinderat, Forchstrasse 9, 8704 Herrliberg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2021 (KE.2021.00003). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 6. Januar 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2021, 
in die Verfügung vom 31. Januar 2022, mit welcher das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- angesetzt wurde, 
in die Eingabe vom 14. Februar 2022 (Poststempel) und die danach ergangene Verfügung vom 23. Februar 2022, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 7. März 2022 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, woran die Eingabe vom 14. Februar 2022 nichts zu ändern vermag, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
dass ihm überdies wegen fortdauernder Verletzung des durch die guten Sitten gebotenen Anstands in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 BGG eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.- auferlegt wird (s. auch Urteil 8C_656/2021 vom 25. November 2021), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer wird eine Ordnungsbusse von Fr. 500.- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Meilen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. März 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel