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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_69/2021  
 
 
Urteil vom 3. Februar 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2020 (VB.2020.00902). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. Januar 2021 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung im Verfahren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des beim Bezirksrat gegen den Beschluss des Gemeinderats Meilen vom 22. Oktober 2020 erhobenen Rekurses die unentgeltliche Verbeiständung verweigerte, 
dass sie dabei unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Voraussetzungen darlegte, die erfüllt sein müssen, damit einer im Bereich der Sozialhilfe prozessführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren ist, 
dass das kantonale Gericht sodann erwog, die Beschwerde erfülle die formellen Anforderungen, sei dem Wortsinn nach ohne Weiteres verständlich und enthalte auch Hinweise auf rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung; mithin sei der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, seine Interessen vor Verwaltungsgericht selber zu wahren; von einem besonders starken, einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ungeachtet der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten auslösenden Eingriff in dessen Rechtsposition könne nicht die Rede sein, was zur Abweisung des Gesuchs führe, 
dass der Beschwerdeführer diesen Ausführungen letztinstanzlich nichts entgegen hält, was konkret auf eine vorinstanzliche Rechtsverletzung hindeuten könnte, 
dass es insbesondere nicht ausreicht, die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 135 V 465 E. 4.3.1 S. 468; 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; Urteile 8C_140/2013 vom 16. April 2013 E. 3 und 8C_292/2012 vom 19. Juli 2012 E. 8.3 f.; siehe dazu auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte  Kaiser gegen die Schweiz vom 9. Januar 2018) zu den für die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu erfüllenden Voraussetzungen lediglich pauschal als willkürlich und ein faires Verfahren verhindernd zu bezeichnen,  
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Herrliberg und dem Bezirksrat Meilen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Februar 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel