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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
P 52/05 
 
Urteil vom 18. Januar 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
P.________, 1955, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 22. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
P.________ hat am 19. Oktober 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2005 erhoben. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen). 
2. 
Die Eingabe der Versicherten vom 19. Oktober 2005 stellt keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar. Insbesondere enthalten die Ausführungen in der genannten Eingabe keine genügende Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG, weil darin nicht einmal eine ansatzweise Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides erblickt werden kann. Darauf machte das Eidgenössische Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2005 unter Angabe der Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam und wies zudem ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels hin. Davon ist jedoch kein Gebrauch gemacht worden, indem auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2005 wiederum kein genügendes Rechtsmittel darstellt. Liegt damit innert Frist (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG) keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, sind die Eingaben vom 19. Oktober 2005 und 25. Oktober 2005 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 18. Januar 2006 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: