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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 68/05 
 
Urteil vom 8. April 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
P.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 21. September 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1955 geborene und zuletzt als Konditorei-Aushilfe in der Betriebszentrale X.________ tätig gewesene P.________ meldete sich am 16. März 2001 (Posteingang) unter Hinweis auf eine chronische Zervikobrachialgie rechts bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an. Im Wesentlichen gestützt auf die Berichte des Dr. med. W.________, Spezialärztliche Praxis Orthopädie Y.________, vom 19. Oktober 2000 und des Dr. med. L.________ vom 3. April 2001, die Arbeitgeberbescheinigung der Betriebszentrale X.________ vom 3. Mai 2001 sowie den Bericht des Berufsberaters der Invalidenversicherung vom 20. September 2001 wies die IV-Stelle des Kantons St. Gallen - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 20. November 2001). 
B. 
Dagegen liess P.________ am 22. September 2003 bei der IV-Stelle Einsprache erheben, wobei sie bezüglich der Rechtzeitigkeit der Eingabe geltend machte, die angefochtene Verfügung sei ihr nie zugestellt worden, und sie habe davon erst im Rahmen der vom Rechtsvertreter am 15. August 2003 beantragten und am 23. August 2002 (Posteingang) gewährten Akteneinsicht Kenntnis erhalten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nahm die ihm von der IV-Stelle am 27. Oktober 2003 überwiesene Eingabe als Beschwerde entgegen und gab den Parteien Gelegenheit, sich zu deren Rechtzeitigkeit zu äussern. Mit unangefochten gebliebenem Prozessentscheid vom 16. April 2004 trat das - seine Zuständigkeit bejahende - Versicherungsgericht mangels Beweises einer ordnungsgemässen Postzustellung der Verfügung vom 20. November 2001 auf die Beschwerde ein und wies diese nach Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens zur Sache selbst mit Entscheid vom 21. September 2004 ab. 
C. 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung vom 20. November 2001 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter der Anspruch auf berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung zu bejahen. Des Weitern ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die unabhängig von den Parteibegehren von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob das kantonale Gericht zu Recht auf die gegen die Verfügung vom 20. November 2001 erhobene Beschwerde eingetreten ist (BGE 116 V 266 Erw. 2a), ist sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts - nach Inkrafttreten des am 6. Oktober 2000 erlassenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 mit damit einhergegangener Einführung des dem Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwingend vorangehenden Einspracheverfahrens in sämtlichen vom Geltungsbereich des Gesetzes erfassten Sozialversicherungszweigen (Art. 52 Abs. 1 ATSG; Urteil M., G. und E. vom 25. November 2004 [H 53/04] Erw. 1) - als auch mit Blick auf die Rechtzeitigkeit der vorinstanzlich eingereichten Eingabe zu bejahen (nachfolgende Erw. 1.2 und 1.3). 
1.2 Im Urteil M. vom 26. Januar 2005 [I 543/04] Erw. 1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass die Rechtmässigkeit einer vor Inkrafttreten des ATSG erlassenen Verfügung über eine Rente der Invalidenversicherung auch bei (rechtzeitiger) Anfechtung nach dem 1. Januar 2003 im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen ist und der Weg der Einsprache nicht offen steht. Dies erachtet das Gericht deshalb als sachgerecht, weil dem bis Ende 2002 einer Verfügung vorausgegangenen Vorbescheidverfahren gemäss Art. 73bis IVV (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) nach seinem Sinn und Zweck weitgehend dieselbe Bedeutung wie dem Einspracheverfahren nach Art. 52 Abs. 1 ATSG zukommt (vgl. BGE 125 V 404 f. Erw. 3 und BGE 124 V 182 Erw. 1c sowie Urteil M., G. und E. vom 25. November 2004 [H 53/04] Erw. 1.3.1 und BGE 125 V 190 f. Erw. 1b und c). Diese Rechtsprechung kommt auch im vorliegenden Fall, in welchem die strittige Verfügung am 20. November 2001 erlassen und - rechtzeitig (vgl. Erw. 1.3 hernach) - nach Inkrafttreten des ATSG angefochten wurde. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat damit seine Zuständigkeit zu Recht bejaht. 
1.3 Mit Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeschrift vom 22. September 2003 hat das kantonale Gericht in seinem Eintretensentscheid vom 16. April 2004 zutreffend erwogen, dass die Verwaltung den ihr gemäss Rechtsprechung (BGE 124 V 402 Erw. 2b, 103 V 65 Erw. 2a mit Hinweisen) obliegenden Nachweis der - von der Beschwerdeführerin bestrittenen - ordnungsgemässen Verfügungszustellung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (BGE 103 V 65 f. Erw. 2; ZAK 1984 S. 124 Erw. 1b) nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 402 Erw. 2b, 121 V 6 Erw. 3b mit Hinweis) zu erbringen vermochte. Abzustellen ist daher auf die Darstellung der Beschwerdeführerin (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 66 Erw. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b), wonach diese erstmals am 23. August 2003 Kenntnis vom betreffenden Verwaltungsakt (Erhalt der vom Rechtsvertreter beantragten IV-Akten zur Einsicht) Kenntnis genommen hat. Die am 22. September 2003 versandte Beschwerdeschrift wurde daher fristgerecht eingereicht, sodass der Eintretensentscheid der Vorinstanz auch insoweit standhält. 
2. 
Zu prüfender Hauptstreitpunkt ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, namentlich der hierfür massgebende Invaliditätsgrad. 
2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 (Erw. 1.1. hievor) und der am 21. März 2003 beschlossenen 4. IVG-Revision (1. Januar 2004; AS 2003 3837 ff.) gültig gewesenen und nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts sowie des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier anwendbaren (BGE 130 V 3 Erw. 3, 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen) Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]; BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten sowie zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Gestützt auf den Bericht des Dr. med. L.________ vom 3. April 2001 ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die an einer Zervikobrachialgie leidende Beschwerdeführerin die bisher ausgeübte Tätigkeit als Aushilfe in der Betriebszentrale X.________ infolge zu starken Gebrauchs des rechten Armes nicht mehr auszuüben in der Lage ist, ihr jedoch leichte Tätigkeiten ohne Belastung des Schultergürtels und der Arme zu 100 % zumutbar sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Die diesbezüglichen Vorbringen hat das kantonale Gericht - ausgehend davon, dass zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis grundsätzlich der Zeitpunkt des Verfügungserlasses bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b, mit Hinweis) - mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, entkräftet. Namentlich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Versicherte zu keinem Zeitpunkt ärztliche Stellungnahmen beibrachte, welche die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auf 100 % (im Bericht des Dr. med. L.________ vom 3. April 2001) auch nur ansatzweise in Frage zu stellen vermögen. Nicht stichhaltig ist zudem das Argument, die - unter dem Titel "leidensangepasst" - zugemuteten Beschäftigungen würden sich durch nichts von der gesundheitsbedingt ausser Betracht fallenden bisherigen Arbeit unterscheiden, zumal auch letztere als leicht einzustufen sei. Ob die bisher ausgeübte Tätigkeit - Verpackung und Etikettierung von Backwaren, wobei die Versicherte auch drei Meter lange Transportwagen herumschieben musste (Bericht des Berufsberaters vom 20. September 2001) - insgesamt als leicht zu gelten hat, muss mit Blick darauf, dass der Arbeitgeber seit der gesundheitsbedingten Einstellung der Arbeit im September 2000 auf erneute Arbeitsversuche mit der Begründung verzichtet hatte, die Versicherte könne keine schweren Lasten mehr tragen, bezweifelt werden, kann jedoch offen gelassen werden. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. L.________ angab, in ihrer bisherigen Tätigkeit müsse sie "mit dem rechten Arm viel arbeiten"; das im Bericht vom 3. April 2001 attestierte 100%ige Leistungsvermögen dagegen bezieht sich klarerweise auf schulter- und armschonende Verrichtungen. Innerhalb des Spektrums der als (vergleichsweise) leicht einzustufenden Tätigkeiten sind mithin sehr wohl Unterscheidungen und Spezifizierungen möglich, welchen im Falle der Beschwerdeführerin auch tatsächlich Rechnung getragen wurde. 
2.3 
2.3.1 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung, welche aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (hier: frühestmöglicher Zeitpunkt September 2001 [Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit im September 2000; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG]) und unter Berücksichtigung rentenwirksamer Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass vorzunehmen ist (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und 4.2, 128 V 174), hat die Vorinstanz das trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) zulässigerweise (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb) gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen 2000 (LSE) ermittelt. Nicht zu beanstandender Ausgangswert bildete dabei der Durchschnittslohn von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (= Anforderungsniveau 4) im gesamten Privaten Sektor (LSE 2000: TA1/TOTAL: Fr. 3658.-). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.5 % bis 2001 und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Privatsektor von 41.7 Stunden (2001) ergibt sich - abweichend von den Berechnungen der IV-Stelle (Fr. 44'460.-) - ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 46'905.-. Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten und im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a und 104 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2) zu keinen Korrekturen Anlass gebenden leidensbedingten Abzugs von 15 % (dazu vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) resultiert ein auf dem - hier zu unterstellenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. nunmehr Art. 16 ATSG) - verwertbares Invalideneinkommen von Fr. 39'869.-. 
 
Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, ein allfälliges Invalideneinkommen könne höchstens noch in einer geschützten Tätigkeit, "im Rahmen einer sehr leichten teilzeitlichen Arbeitstherapie", erzielt werden, wo sich der Jahreslohn auf rund Fr. 5000.- bzw. - nach einem unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auf 25 % festzulegenden Abzug - auf Fr. 3750.- belaufe. Zum einen hat die Vorinstanz den Einwand, dass der Beschwerdeführerin nur noch Tätigkeiten in geschütztem Rahmen offen stünden und auch nur solche zumutbar seien, mit zutreffender Begründung - welcher letztinstanzlich nichts beizufügen ist - entkräftet; zum andern ist die behauptete Zumutbarkeit einer blossen Teilzeitarbeit unvereinbar mit den Darlegungen unter Erw. 2.2 hievor. Was schliesslich die angegebenen Einkommenshypothesen betrifft, entbehren diese jeglicher nachvollziehbaren Begründung. 
2.3.2 Das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) haben Vorinstanz (implizit) und Beschwerdegegnerin (explizit) mit Fr. 46'931.- beziffert. Dies entspricht der tatsächlichen Einkommenssituation der Beschwerdeführerin im Jahr 2000. Geht man zu ihren Gunsten (vgl. aber Urteil B. vom 2. November 2004 [U 66/02] Erw. 4.1.1) davon aus, dass der Arbeitgeber im Jahre 2001 eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung von durchschnittlich 2.5 % (Tabelle B 10.2, in: Die Volkswirtschaft, 2004/Heft 11, S. 87) vorgenommen hätte, beläuft sich das Valideneinkommen auf Fr. 48'104.-. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie wäre ohne Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine leitende Stellung im Verkaufsbereich mit einer Lohnsteigerung von mindestens Fr. 10'000.-/Jahr aufgestiegen, findet in den Akten keinerlei Stütze. 
2.3.3 Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 17 %, sodass der Anspruch auf eine Invalidenrente vorinstanzlich zu Recht verneint wurde. 
3. 
Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter nebst Arbeitsvermittlung die Zusprechung anderer beruflicher Eingliederungsmassnahmen verlangt, wird der Antrag mit keinem Wort begründet, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen). 
 
Hinsichtlich des Eventualbegehrens betreffend den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) kann offen gelassen werden, ob dieses unter anfechtungsgegenständlichen Gesichtpunkten zulässig ist (vgl. BGE 125 V 413 und 123 V 335, ferner 121 V 159 Erw. 2b, 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen; siehe auch Urteil V. vom 20. August 2002 [I 347/00]). Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung fällt - mit Blick auf den hier zu beurteilenden Zeitraum - ohnehin ausser Betracht. Die Beschwerdeführerin hat im Juni 2001 ein entsprechendes Angebot des IV-Berufsberaters klar abgelehnt, weil sie sich subjektiv ausser Stande sah, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Bericht des Berufsberaters vom 20. September 2001), und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie im November 2001 einen andern Standpunkt vertrat. Damit aber fehlte es ihr im richterlichen Beurteilungszeitraum an der - (auch) im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 IVG vorausgesetzten - subjektiven Eingliederungsfähigkeit (vgl. AHI 2002 S. 108). Im Übrigen scheiterte der Anspruch auf Arbeitsvermittlung auch daran, dass eine leistungsspezifische Invalidität nur dann vorliegt, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 Erw. 6a mit Hinweis; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b), mithin zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang besteht. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als der versicherten Person leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art, welche Voraussetzung im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt ist (zum Ganzen AHI 2003 S. 268, insbesondere. 270 f. Erw. 2c und d, mit Hinweisen). 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Verbindung mit Art. 135 OG) ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und auch die übrigen rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 128 I 232 ff. Erw. 2.5, 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der AHV-Ausgleichskasse Y.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt 
Luzern, 8. April 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: