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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.183/2006 /fun 
 
Urteil vom 1. Februar 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________ Foundation, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T.________, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 
22. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die niederländischen Strafbehörden führen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Y.________ und Z.________ wegen Drogenhandels und Geldwäscherei. Dafür ersuchten sie die Schweiz um Rechtshilfe. 
 
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2005 forderte die Schweizerische Bundesanwaltschaft die Bank A.________ in Zürich (im Folgenden: Bank) auf, bezüglich unter anderem der Bankbeziehung Nr. 1, lautend auf X.________ Foundation, sämtliche Unterlagen herauszugeben. Ebenso wies sie die Bank an, das Guthaben unter anderem des genannten Kontos sofort zu sperren. 
 
Die X.________ Foundation wurde am 27. August 2003 gegründet. Sie hat ihren Sitz in Vaduz. "Repräsentantin" der X.________ Foundation ist die B.________ AG (Vaduz). Der Stiftungsrat der X.________ Foundation besteht ausnahmslos aus von der B.________ AG in diese Funktion delegierten natürlichen und juristischen Personen. 
 
Mit Teilschlussverfügung vom 19. August 2005 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen. Sie ordnete die Herausgabe der von der Bank ausgehändigten Unterlagen betreffend unter anderem das Konto der X.________ Foundation an die ersuchende Behörde an. 
 
Am 17. März 2006 teilte die Staatsanwaltschaft Amsterdam der Bundesanwaltschaft auf Anfrage hin mit, die Sperre des Kontos der X.________ Foundation, das am 14. März 2006 einen Saldo von 893'948.14 Euro aufwies, müsse aufrechterhalten werden. Das Konto stehe in Verbindung mit noch laufenden strafrechtlichen Ermittlungen und könne daher nicht freigegeben werden. 
B. 
Mit Eingabe vom 12. April 2006 führte die X.________ Foundation Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung. Sie beantragte, die Sperre ihres Kontos sei ersatzlos aufzuheben; eventuell sei die Sache an die Bundesanwaltschaft zum neuen Entscheid im Sinne einer Aufhebung der Sperre des Kontos zurückzuweisen; subeventuell sei die Sache an die Bundesanwaltschaft zum neuen Entscheid im Sinne einer Freigabe von Fr. 30'000.-- zur Leistung eines Kostenvorschusses an die B.________ AG zurückzuweisen. 
C. 
Mit Urteil vom 27. Juni 2006 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurück (1A.77/2006). 
 
Das Bundesgericht erwog, die Ermittlungen in den Niederlanden müssten zeigen, ob es sich beim beschlagnahmten Betrag auf dem Konto der X.________ Foundation um Drogengeld handle. Soweit die X.________ Foundation behaupte, dies sei ausgeschlossen, gehe es dabei um eine Beweisfrage, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sei. Bis die Frage im niederländischen Strafverfahren geklärt sei, müsse die Kontosperre gemäss Art. 33a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; 351.11) aufrecht erhalten bleiben. Die Kontosperre bestehe seit rund 14 Monaten, was noch keine unverhältnismässige Dauer darstelle. Die Bundesanwaltschaft habe danach keine Schlussverfügung erlassen und das gesperrte Konto nicht freigeben müssen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei in diesem Punkt unbegründet (E. 1.3 f.). 
 
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung dagegen teilweise gut, weil die Bundesanwaltschaft einen Antrag der X.________ Foundation um Freigabe eines Betrages von Fr. 30'000.-- für die Deckung von Verwaltungskosten trotz mehrmaliger Aufforderung nicht behandelt hatte (E. 2.3 f.). 
 
Es kam sodann zum Schluss, die Bundesanwaltschaft habe mit dem Entscheid über das Gesuch der X.________ Foundation um Freigabe eines Betrages von weiteren Fr. 10'000.-- für ihre Rechtsvertretung bis zum bundesgerichtlichen Entscheid zuwarten dürfen (E. 2.5). 
D. 
Am 11. Juli 2006 erneuerte die X.________ Foundation ihre Gesuche um Freigabe von Fr. 30'000.-- für die Deckung der Verwaltungskosten und von Fr. 10'000.-- für die Deckung der Kosten der Rechtsvertretung. 
 
Mit Schreiben vom 21. Juli 2006 teilte die Bundesanwaltschaft der X.________ Foundation mit, sie könne über deren Gesuche erst nach Rücksprache mit der ersuchenden Behörde entscheiden. 
Am 7. August 2006 schrieb die Bundesanwaltschaft der X.________ Foundation, die Staatsanwaltschaft Amsterdam widersetze sich einer erneuten Freigabe eines Teils des beschlagnahmten Geldes; sie ersuche die Bundesanwaltschaft, die Sperre des Kontos aufrecht zu erhalten. Die Bundesanwaltschaft entsprach dem Gesuch um Freigabe von Fr. 30'000.-- für die Deckung der Verwaltungskosten und von Fr. 10'000.-- für die Rechtsvertretung nicht. Die Bundesanwaltschaft bemerkte, um die formale Auflösung der X.________ Foundation vorläufig zu verhindern, wäre sie gegebenenfalls "gegen detaillierte Ausweisung belegter, unumgänglicher Kosten bereit, für die jährlich wiederkehrenden behördlichen Gebühren sowie die minimal nur zu diesem Zwecke - und nicht zur Durchführung irgendwelcher aktiver Geschäftstätigkeit - anfallenden Verwaltungskosten einen bescheidenen Betrag ab dem gesperrten Konto freizugeben". 
E. 
Mit Schreiben vom 16. August 2006 beantragte die X.________ Foundation die Freigabe von Fr. 44'939.-- für die Deckung der Verwaltungskosten und von Fr. 10'000.-- für die Kosten der Rechtsvertretung. 
 
Zum Betrag von Fr. 44'939.-- führte die X.________ Foundation aus, dieser stütze sich auf die Rechnung der B.________ AG vom 14. August 2006. Diese betreffe die Verwaltung der X.________ Foundation seit der letzten Rechnungsstellung am 22. August 2005. Beim sofort fälligen Betrag von Fr. 44'939.-- handle es sich also um die Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen, nicht um einen Vorschuss. Seit den erfolgten Kontensperren betreibe weder die X.________ Foundation noch deren Tochtergesellschaft C.________ S.A. irgendeine Geschäftstätigkeit. Die angefallen Kosten rührten - nebst der gesetzlich vorgeschriebenen Organtätigkeit und den Steuern - von den zur Rechtsverteidigung im vorliegenden Rechtshilfeverfahren notwendigen Handlungen her. Die B.________ AG habe angedroht, von ihrem Verwaltungs- und Organmandat bei der X.________ Foundation zurückzutreten, sollte diese die angefallenen Kosten nicht begleichen. Da der Stiftungsrat der X.________ Foundation ausnahmslos aus von der B.________ AG in diese Funktion delegierten natürlichen und juristischen Personen gebildet werde, würde dieser Schritt unweigerlich zur Einleitung eines amtlichen Liquidationsverfahrens und damit zur Beendigung der Stiftung führen. 
 
Zum Betrag von Fr. 10'000.-- bemerkt die X.________ Foundation, vorliegend sei der am 2. Mai 2006 geleistete Vorschuss aufgebraucht. Darüber hinaus seien Honorar und Gerichtsgebühren in der Höhe von Fr. 7'139.45 fällig geworden. Somit seien vom beantragten neuen Vorschuss von Fr. 10'000.-- nur noch Fr. 2'860.55 tatsächlich Vorschuss. Dieser sei angesichts des noch zu erwartenden Aufwands fraglos angemessen. 
F. 
Mit Schreiben vom 22. August 2006 antwortete die Bundesanwaltschaft dem Vertreter der X.________ Foundation was folgt: 
- Wie bereits in unserem Schreiben vom 7. August 2006 an Sie in Aussicht gestellt, sind wir bereit, die von der X.________ Foundation gemäss Rechnung Nr. 61851 der B.________ AG ausgewiesenen Gebühren und Taxen (Basic compensation, period 27.08.2006-26.08.2007) von insgesamt CHF 9'126.-- (CHF 7'500.-- Board member's an representation fee; CHF 1'000.-- Capital tax; CHF 626.-- VAT 7,6 %) freizugeben. Vorab bitten wir Sie indes, Ihre an der X.________ Foundation wirtschaftlich berechtigte Klientin, Frau Z.________, aufzufordern, zu unseren Handen eine schriftliche Erklärung abzufassen, aus welcher klar hervorgeht, dass sie weder in der Schweiz noch im Ausland über irgendwelche anderen Vermögenswerte verfügt. Denn nur unter diesen Voraussetzungen können wir von gesperrtem Geld freigeben, auf welchem der Verdacht lastet, dass es aus kriminellen Handlungen stammt; und die Freigabe kann nur subsidiär erfolgen, als ultima ratio, um den formalen Untergang der X.________ Foundation beziehungsweise deren Streichung aus den offiziellen Registern zu verhindern. 
 
Die weiter gehenden, von ihnen gestellten Anträge werden abgewiesen. Wir verweisen dabei auf das erwähnte Schreiben vom 7. August 2006, mit welchem wir Ihnen dargelegt haben, weswegen eine Freigabe der gesperrten Vermögenswerte zur Deckung ihrer Verteidigungskosten sowie der Verwaltungskosten der X.________ Foundation, welche über das zur formalen Erhaltung notwendige Mass hinausgehen, nicht in Frage kommen kann." 
G. 
Die X.________ Foundation führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. August 2006 sei aufzuheben und es sei die Freigabe von Fr. 54'939.-- vom Konto Nr. 1 bei der Bank anzuordnen; eventuell sei die Sache an die Bundesanwaltschaft zu neuem Entscheid im Sinne einer Freigabe von Fr. 54'939.-- zurückzuweisen. 
H. 
Die Bundesanwaltschaft hat eine Vernehmlassung eingereicht. Sie beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, bzw. es sei darauf gar nicht einzutreten. 
 
Das Bundesamt für Justiz beantragt unter Hinweis auf die seines Erachtens zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. 
I. 
Die X.________ Foundation hat ausdrücklich nur zur Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft Bemerkungen eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) ist mit Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 geändert worden. Gemäss Art. 110b nIRSG richten sich Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung - am 1. Januar 2007 - getroffen worden sind, nach dem bisherigen Recht. 
 
Die angefochtene Verfügung datiert vom 22. August 2006. Das vorliegende Beschwerdeverfahren richtet sich somit nach dem bisherigen Recht. 
1.2 Die angefochtene Verfügung schliesst das Rechtshilfeverfahren nicht ab. Es handelt sich - was die Beschwerdeführerin (S. 3 Ziff. 3) anerkennt - um eine Zwischenverfügung. 
 
Gemäss Art. 80g Abs. 2 aIRSG kann die der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung, die einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 80e lit. b aIRSG bewirkt, selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. 
 
Nach Art. 80e lit. b Ziff. 1 aIRSG können mit einer Beschwerde unter anderem angefochten werden der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen, die einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten. 
 
Nach der Rechtsprechung kann ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e lit. b aIRSG nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Zu denken ist etwa an eine Beschlagnahme, die es dem Betroffenen verunmöglicht, fällige vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen, oder welche die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens praktisch lahmlegt. Es genügt nicht, den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bloss zu behaupten; dieser muss vielmehr glaubhaft gemacht werden (BGE 130 II 329 E. 2; 128 II 353 E. 3; Urteil 1A.265/2000 vom 28. November 2000 E. 2c/bb). 
 
In der Amtsbestätigung des Öffentlichkeitsregisteramtes des Fürstentums Liechtenstein vom 28. August 2003 (Beschwerdebeilage 2) ist die B.________ AG als Repräsentantin der Beschwerdeführerin aufgeführt. Nach Ziffer 14 der Statuten der Beschwerdeführerin vom 27. August 2003 (ebenfalls Beschwerdebeilage 2) haben der Repräsentant und der Stiftungsrat Anspruch auf eine orts- und branchenübliche Entschädigung und auf Ersatz der Barauslagen. Es ist glaubhaft, dass bei Ausbleiben der Zahlungen an die B.________ AG zur Deckung der Kosten der Verwaltung und der Stiftungsorgane diese ihre Tätigkeit einstellen würden. Damit stünde die Beschwerdeführerin ohne Organe da und wäre handlungsunfähig. 
 
Ebenso ist glaubhaft, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei Ausbleiben der Zahlung an ihn das Mandat niederlegen würde. Der Beschwerdeführerin fehlte damit zudem die Rechtsvertretung. 
 
Unter diesen Umständen kann der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil nach Art. 80e lit. b IRSG bejaht werden. In diesem Sinne hat das Bundesgericht bereits im die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil vom 27. Juni 2006 entschieden (E. 2.2). 
 
Als Inhaberin des gesperrten Kontos ist die Beschwerdeführerin nach Art. 80h lit. b IRSG zur Beschwerde befugt. 
 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
2. 
2.1 Die Beschlagnahme stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar. Diese erstreckt sich auch auf obligatorische Rechte (BGE 120 Ia 120 E. 1b S. 121, mit Hinweisen). Die Beschlagnahme muss auch in einem Rechtshilfeverfahren verhältnismässig sein (Urteil 1A.139/1994 vom 6. Oktober 1994 E. 2a; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 178 und S. 515 N. 477). Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (BGE 132 I 49 E. 7.2 S. 62, mit Hinweisen). 
2.2 Im dem Urteil 1A.265/2000 vom 28. November 2000 zugrunde liegenden Fall waren in einem Rechtshilfeverfahren die Bankkonten des damaligen Beschwerdeführers in der Schweiz beschlagnahmt worden. Dieser machte geltend, durch die Sperre aller seiner Konten entstehe ihm ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil, weil sich darauf sein gesamtes Vermögen befinde. Da er arbeitslos sei und noch keine Arbeitslosenunterstützung erhalte, sei er auf diese Konten angewiesen, um seinen Lebensunterhalt sowie denjenigen seiner Familie zu bestreiten, was ihm die Sperre verunmögliche. Das Bundesgericht erwog, ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil könne in Betracht kommen, wenn die Beschlagnahme Mittel betreffe, die eine Person für ihren Unterhalt benötige. Es müsse konkret glaubhaft gemacht werden, dass der Betroffene angesichts der Kontensperre seine Lebenshaltungskosten nicht mehr decken könne. Im zu beurteilenden Fall erachtete das Bundesgericht die Ausführungen des Beschwerdeführers als grundsätzlich glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass er kein Erwerbseinkommen habe und deshalb darauf angewiesen sei, zumindest über einen Teil seines Vermögens verfügen zu können, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und familienrechtliche Verpflichtungen zu erfüllen. Aufgrund der vom Bundesamt für Justiz angeordneten Sperre, die sämtliche Konten und Bankguthaben umfasse, sei es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in einer Situation befinde, in der ihm nicht wieder gutzumachende Nachteile erwachsen könnten. Dies sei dem Bundesamt nicht entgangen: Es habe in der Vernehmlassung erklärt, es würde auf begründetes Gesuch hin die notwendigen Mittel freigeben. Es gehe somit davon aus, dass die Freigabe eines Teils der gesperrten Vermögenswerte grundsätzlich zulässig und möglich sei. Das Bundesamt sei auf die abgegebene Zusicherung zu behaften (E. 2d/aa). Das Bundesgericht erwog sodann, in Fällen, in denen Teile des Vermögens von der Sperre ausgenommen bzw. freigegeben werden dürften, bestünden grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu bannen. Zum einen könne schon bei der Sperre oder der Beschlagnahme dem längerfristigen Mittelbedarf des Betroffenen Rechnung getragen werden, indem ein Teil der Vermögenswerte von der Beschlagnahme ausgenommen werde. Zum andern könne der Betroffene, wenn sämtliche Vermögenswerte mit Beschlag belegt würden, darauf verwiesen werden, je nach Bedarf Freigabegesuche zu stellen. Die Wahl des Vorgehens liege in erster Linie im Ermessen der Rechtshilfebehörde (E. 2d/bb). 
2.3 Auch im vorliegenden Fall geht die Bundesanwaltschaft - was im Lichte des dargelegten Urteils nicht zu beanstanden ist - davon aus, dass der Beschwerdeführerin die zur Sicherung ihrer Existenz notwendigen Mittel grundsätzlich freigegeben werden können. 
 
Die Beschwerdeführerin verfügt unstreitig über keine anderen Mittel als jene, die auf dem gesperrten Konto liegen. 
 
Die B.________ AG stellte der Beschwerdeführerin am 14. August 2006 Rechnung für den Betrag von insgesamt Fr. 44'939.-- (Beschwerdebeilage 43). Der Betrag setzt sich zusammen einerseits aus dem Posten "Services fees" für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 4. August 2006 und anderseits dem Posten "Basic compensation" für die Zeit vom 27. August 2006 bis zum 26. August 2007. Unter der Überschrift "Service fees" fordert die B.________ AG einen Betrag von Fr. 32'954.-- für "Legal counselling/Administration in order to defense foundation in litigation vs. 'Schweizerische Bundesanwaltschaft' (Legal assistance for Netherlands)" sowie einen Betrag von Fr. 382.40 für "Expenses". Unter der Überschrift "Basic Compensation" fordert die B.________ AG Fr. 7'500.-- für "Board member's and representation fee" sowie Fr. 1'000.-- für "Capital tax". Zu den genannten Beträgen hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7,6 % auf einem Betrag von Fr. 40'823.60, welche sich auf Fr. 3'102.60 beläuft; ein Betrag von Fr. 1'012.80 ist mehrwertsteuerfrei. Die angeführten Beträge plus die Mehrwertsteuer ergeben die Gesamtsumme von Fr. 44'939.--. 
 
Wie die Bundesanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung darlegt, ist sie bereit, die von der B.________ AG ausgewiesenen Gebühren und Taxen von insgesamt Fr. 9'126.-- (Fr. 7'500.-- "Board member's and representation fee", Fr. 1'000.-- "Capital Tax" plus Fr. 626.-- Mehrwertsteuer von 7,6 %) freizugeben. Der Betrag müsste richtig Fr. 9'146.-- lauten, da 7,6 % von Fr. 8'500.-- nicht Fr. 626.--, sondern Fr. 646.-- ergibt. 
 
Streitig sind in Bezug auf die Rechnung der B.________ AG somit die Beträge von Fr. 32'954.-- und Fr. 382.40 unter dem Titel "Service fees". Dabei geht es um Aufwand im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren. Wie sich aus dem Faktura-Journal (Beschwerdebeilage 43) ergibt, hat die B.________ AG 110,25 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 298.90 in Rechnung gestellt, was den Betrag von Fr. 32'954.-- ergibt. 
 
Der von der B.________ AG für den Aufwand im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeverfahren geforderte Betrag steht in engem Zusammenhang mit den Beträgen, welche der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dieser gegenüber geltend macht. Mit Rechnung Nr. 81 vom 11. Juli 2006 (Beschwerdebeilage 44) hat der Rechtsvertreter von der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 3'524.50 verlangt; mit Rechnung Nr. 82 vom 14. August 2006 (Beschwerdebeilage 45) den Betrag von Fr. 3'614.95. Dieser setzt sich zusammen aus dem Anwaltshonorar von Fr. 614.95 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, welche die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht aufgrund des Urteils vom 27. Juni 2006 schuldet. 
 
Es stellt sich die Frage, ob auch die Geldbeträge zur Deckung dieser weiteren Kosten (Tätigkeit der B.________ AG im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeverfahren und Anwaltshonorar mitsamt Gerichtsgebühr) freizugeben sind. 
2.4 Nach der Rechtsprechung können juristische Personen grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen. Sie sind nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (BGE 131 II 306 E. 5.2.1 S. 326, mit Hinweisen). 
 
Anders als eine natürliche Person kann die Beschwerdeführerin demnach - was sie in ihrem Schreiben vom 16. August 2006 an die Bundesanwaltschaft (Beschwerdebeilage 39 S. 2 unten) anerkennt - keine unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragen. Die Möglichkeit, ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der Kontosperre wahrzunehmen, kann ihr grundsätzlich nur gegeben werden, wenn der insoweit notwendige Betrag ab dem gesperrten Konto freigegeben wird. Wollte man anders entscheiden, wäre der Anspruch der Beschwerdeführerin auf den Rechtsweg (Art. 29a BV) nicht gewährleistet. Dieser fordert einen wirksamen Rechtsschutz (Esther Tophinke, Bedeutung der Rechtsweggarantie für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung, ZBl 107/2006, S. 92). Ebenso wenig wäre der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewahrt. Zu berücksichtigen ist überdies Art. 21 Abs. 2 IRSG. Dieser räumt Personen, die von einer Rechtshilfemassnahme betroffen werden, das Recht auf Beizug eines Rechtsbeistandes ein, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert. Der Beschwerdeführerin ist demnach grundsätzlich ein Anspruch auf Freigabe der für die Wahrung ihrer rechtlichen Interessen notwendigen Mittel zuzugestehen. 
Das bedeutet, dass sie einerseits ihren Anwalt für gerechtfertigten Aufwand entschädigen und anderseits anfallende Gerichtsgebühren bezahlen können muss. Da sich der Anwalt mit den Organen und der Verwaltung der Beschwerdeführerin absprechen musste bzw. muss, ist klar, dass auch bei diesen ein mit dem Rechtsfall in Zusammenhang stehender Aufwand anfällt. Soll der Beschwerdeführerin die Wahrung ihrer rechtlichen Interessen ermöglicht werden, muss auch der dafür notwendige Betrag grundsätzlich freigegeben werden. Der Rechtsauffassung der Bundesanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung kann demnach nicht gefolgt werden. Sie führte dazu, dass die Beschwerdeführerin auf die Wahrung ihrer Rechte verzichten müsste. Damit entstünde eine sachlich nicht gerechtfertigte Rechtsungleichheit gegenüber natürlichen Personen, denen bei fehlenden freien Mitteln die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt werden kann. 
 
In einem Entscheid vom 18. Februar 2002, den die Beschwerdeführerin ins Recht legt (Beschwerdebeilage 49), ist der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein in einem vergleichbaren Fall gestützt insbesondere auf Art. 43 der dortigen Verfassung, der das Recht auf Beschwerdeführung gewährleistet, zum gleichen Schluss gekommen wie hier (Liechtensteinische Juristische Blätter 2004 S. 168 ff.). 
2.5 Eine andere Frage ist, ob die von der B.________ AG und dem Anwalt der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeverfahren in Rechnung gestellten Beträge der Höhe nach gerechtfertigt sind. Dies anhand insbesondere des langen und detaillierten Faktura-Journals der B.________ AG (Beschwerdebeilage 43) zu überprüfen, ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtes. Die Sache wird an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen, damit sich diese hiezu äussere. Die Bundesanwaltschaft wird nach dem Gesagten davon auszugehen haben, dass - soweit gerechtfertigt und der Höhe nach angemessen - auch die Beträge für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeverfahren grundsätzlich freizugeben sind. 
3. 
3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Freigabe erst dann in Betracht kommt, wenn die Beschwerdeführerin die ihr in Rechnung gestellten Beträge nicht von Frau Z.________ erhältlich machen kann. 
3.2 Gehören die Aktiven einer Gesellschaft einer einzigen Person, kann man sich nach der Rechtsprechung nicht vorbehaltlos an die formelle Existenz zweier rechtlich verschiedener Personen halten. Trotz der formellen Dualität von Personen existieren keine unabhängigen Einheiten; die Gesellschaft ist das blosse Instrument in der Hand ihres Urhebers, der wirtschaftlich mit ihr eine Einheit bildet. In bestimmter Hinsicht ist deshalb anzunehmen, dass entsprechend der wirtschaftlichen Realität Identität der Personen gegeben ist und die Rechtsbeziehungen der einen auch die andere binden. Davon ist immer dann auszugehen, wenn die Berufung auf die Verschiedenheit der Personen rechtsmissbräuchlich ist oder berechtigte Interessen offensichtlich beeinträchtigt (BGE 132 III 489 E. 3.2 S. 493; 121 III 319 E. 5a/aa S. 321, mit Hinweisen). 
 
Diese Rechtsprechung gilt auch im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. So war in einem Fall dem früheren philippinischen Staatspräsidenten Marcos und seiner Ehefrau die Akteneinsicht verweigert worden. Das Bundesgericht befand, es erscheine rechtsmissbräuchlich, wenn sich zwei Liechtensteinische Anstalten, die den Eheleuten Marcos gehörten, auf ihre rechtliche Selbständigkeit beriefen, um ihrerseits Akteneinsicht nehmen zu können (Urteil 1A.189/1988 vom 1. Dezember 1989 E. 2). 
3.3 Das Stiftungskapital der Beschwerdeführerin hat einzig Frau Z.________ eingebracht. Es soll, wie in der Replik (S. 7) vorgebracht wird, aus einer Erbschaft stammen. Begünstigte der Beschwerdeführerin ist bis zu ihrem Ableben ausschliesslich Frau Z.________ (vgl. "By-Laws" der Beschwerdeführerin vom 27. August 2003 Ziff. 1; Beschwerdebeilage 50, act. 12). Wirtschaftlich an den gesperrten Vermögenswerten berechtigt ist gemäss "Formular A" (Beschwerdebeilage 4) Frau Z.________. Hätte sie ihr Kapital, statt es in die Beschwerdeführerin einzubringen, selber und direkt bei der Bank angelegt, müsste sie für alle rechtlichen Schritte, die auf eine Freigabe des Kontos zielen, selber aufkommen. Nun hat sie - aus welchem Grund immer - das Kapital nicht direkt angelegt, sondern den Weg über die Beschwerdeführerin gewählt. Wirtschaftlich ändert dies nichts daran, dass es um ihr Kapital geht. Unter diesen Umständen erscheint es missbräuchlich, wenn sich die Beschwerdeführerin auf ihre rechtliche Selbständigkeit beruft und geltend macht, die B.________ AG und der Rechtsvertreter hätten gegen Frau Z.________ keinerlei Forderungen. Formaljuristisch trifft dies zwar zu. Unter den gegebenen Umständen drängt sich jedoch die wirtschaftliche Betrachtungsweise auf und ist Identität zwischen der Beschwerdeführerin und Frau Z.________ anzunehmen. 
 
Der Auffassung der Bundesanwaltschaft ist somit zuzustimmen, dass jede Freigabe ab dem gesperrten Konto erst dann in Betracht kommt, wenn die B.________ AG und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Beträge nicht von Frau Z.________ erhältlich machen können. 
3.4 Die blosse schriftliche Erklärung von Frau Z.________, sie verfüge weder in der Schweiz noch im Ausland über irgendwelche anderen Vermögenswerte, kann entgegen der Ansicht der Bundesanwaltschaft allerdings nicht genügen. Damit würde ihre Mittellosigkeit lediglich behauptet. Zu verlangen ist, dass Frau Z.________ ihre Mittellosigkeit mittels Belegen zumindest glaubhaft macht. Erst wenn dies der Fall ist, kann Geld ab dem gesperrten Konto freigegeben werden. 
4. 
4.1 Die Beschwerde ist danach teilweise gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. 
4.2 Die Beschwerdeführerin hat, wie gesagt, als juristische Person keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das entsprechende Gesuch, das sie in Widerspruch zu ihrer Äusserung im Schreiben vom 16. August 2006 an die Bundesanwaltschaft (Beschwerdebeilage 39 S. 2 unten) stellt, ist abzuweisen. 
 
Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, trägt sie die Gerichtsgebühr (Art. 156 Abs. 1 OG). Soweit sie obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 22. August 2006 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Februar 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: