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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
{T 0/2}  
1B_227/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Januar 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung (im Folgenden: Staatsanwaltschaft), führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und deren Sohn B.________ wegen des Verdachts der Hinderung einer Amtshandlung (Unt. Nr. 1A 2015 288 und 289). Die Staatsanwaltschaft wirft ihnen vor, ein ihnen als Asylsuchende zugewiesenes Zimmer trotz Aufforderung der Direktion des Innern (Abteilung Soziale Dienste Asyl) am 29. September 2014 nicht geräumt zu haben. Trotz entsprechender Anweisung seitens der als Vollzugshilfe aufgebotenen Polizei hätten sie keine Anstalten gemacht, das Zimmer zu verlassen, worauf die Polizei die Ausweisung vollzogen habe. Dabei hätten A.________ und B.________ passiven Widerstand geleistet und sich aneinander festgeklammert. 
Mit Strafbefehlen je vom 11. Februar 2015 wurden A.________ und B.________ der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und es wurde ihnen eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und eine Busse von Fr. 60.-- auferlegt. 
Dagegen erhoben A.________ und B.________ Einsprache und ersuchten gleichzeitig um Einsicht in die Untersuchungsakten. 
Mit Verfügung vom 12. März 2015 hiess die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Akteneinsicht (betreffend die Verfahren 1A 2015 288 und 289) gut und gewährte A.________ sowie B.________ Akteneinsicht in Form von Kopien. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Herausgabe der CD's der Video- und Tonaufnahmen der Polizei betreffend den Vollzug der Ausweisung wies die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsgesuch ab, hielt jedoch fest, A.________ und B.________ könnten die entsprechenden Aufzeichnungen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung bis Ende März 2015 in den Räumen der Staatsanwaltschaft einsehen. Das Akteneinsichtsgesuch betreffend das Verfahren 3A 2014 5425 wies die Staatsanwaltschaft mit der Begründung ab, dieses Verfahren werde von einer anderen Abteilung der Staatsanwaltschaft geführt, weshalb das entsprechende Akteneinsichtsgesuch beim zuständigen Staatsanwalt einzureichen sei. 
Die von A.________ und B.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug (I. Beschwerdeabteilung) mit Urteil vom 2. Juni 2015 (BS 2015 27) ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
A.________ und B.________ führen Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen. 
 
C.  
Das Obergericht beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen in seinem Urteil die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
A.________ und B.________ haben dazu Stellung genommen. In der Folge haben sie dem Bundesgericht zwei weitere Eingaben zugesandt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die beantragte Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens 1B_227/2014 mit dem Beschwerdeverfahren 1B_240/2015, welches ebenfalls die Beschwerdeführer betrifft, ist nicht sachgerecht. 
Die Angelegenheit ist spruchreif. Eine mündliche Verhandlung ist nicht notwendig; ebenso wenig der Beizug weiterer Akten. 
Das Bundesgericht veröffentlicht regelmässig die Zusammensetzung seiner Abteilungen, teilt aber die Besetzung des Spruchkörpers und den Namen des Instruktionsrichters den Parteien vor seinem Entscheid praxisgemäss nicht mit. Davon abzuweichen besteht hier kein Grund. 
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben sich zur Beschwerde vernehmen lassen. Die Vernehmlassungen wurden den Beschwerdeführern zugestellt und sie konnten sich dazu äussern. Ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör im bundesgerichtlichen Verfahren ist damit Genüge getan. Weiterungen erübrigen sich auch insoweit. 
Die Beschwerdeführer haben ihre Eingaben vom 26. November 2015 und 7. Dezember 2015 dem Bundesgericht nach Ablauf der für die Replik angesetzten Frist eingereicht. Die Eingaben können deshalb nicht berücksichtigt werden. Sie hätten am Ausgang des Verfahrens im Übrigen nichts geändert. 
 
2.  
 
2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Dagegen ist die Beschwerde nach Absatz 1 dieser Bestimmung zulässig: a. wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.  
Der Beschwerdeführer muss, wenn das nicht offensichtlich ist, im Einzelnen darlegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Andernfalls kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht eingetreten werden (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f. mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht.  
Nach der Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Bereich der Beschwerde in Strafsachen um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 139 IV 113 E. 1 S. 115; je mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführer rügen zur Hauptsache eine Verletzung ihres Anspruchs auf Akteneinsicht. Nach der Rechtsprechung droht ihnen insoweit nicht ohne Weiteres ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur (BGE 137 IV 172; Urteil 1B_439/2012 vom 8. November 2012 E. 1.2). Sie hätten sich deshalb näher hierzu äussern müssen. Das tun sie nicht. Was sie auf S. 18 der Beschwerde vorbringen, genügt den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht. 
Inwiefern der angefochtene Entscheid zu einer klaren Verletzung des Beschleunigungsgebots führen sollte, ist nicht auszumachen. Ein Verzicht auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtfertigt sich daher nicht (vgl. dazu Urteil 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). 
Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. 
 
2.3. Hätte es sich anders verhalten, hätte das den Beschwerdeführern im Übrigen nicht geholfen. Ihre weitschweifigen und teilweise an Mutwilligkeit grenzenden Ausführungen wären, soweit sie mit dem Gegenstand des angefochtenen Entscheids überhaupt in Zusammenhang stehen, offensichtlich ungeeignet gewesen, diesen als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.  
 
3.  
Da die Beschwerde aussichtlos war, kann dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG nicht entsprochen werden. Die Beschwerdeführer tragen daher die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag je zur Hälfte auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri