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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_272/2008/don 
 
Urteil vom 12. August 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
Kanton Solothurn, 
Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegnerin, 
Betreibungsamt Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Revision des Arrestbefehls; Existenzminimum, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 9. April 2008. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Arrestbefehl Nr. 24/2007 (Revision) vom 26. November 2007 verarrestierte die Amtsschreiberei Y.________ (Betreibungsamt) für die Schweizerische Eidgenossenschaft, den Kanton Solothurn und die Einwohnergemeinde Grenchen die X.________ ausbezahlte Altersrente im Umfang von Fr. 840.40. Dieser Betrag stellt die Differenz zwischen dem berücksichtigten Gesamtnettoeinkommen der Schuldnerin von Fr. 3'916.85 und dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 3'066.45 dar und ergibt sich aus der Existenzminimumsberechnung vom nämlichen Tag. 
 
Die Gläubiger beschwerten sich bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn über die Berücksichtigung einzelner Positionen der Berechnung des Existenzminimums. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. April 2008 ab. 
 
Die Gläubiger gelangen mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil der Aufsichtsbehörde aufzuheben, das Existenzminimum auf Fr. 3'008.-- und den verarrestierbaren Betrag der Altersrente der Schuldnerin auf monatlich Fr. 1'512.-- festzusetzen. Die Aufsichtsbehörde hat auf Vernehmlassung verzichtet; die Schuldnerin hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
2. 
2.1 Die Aufsichtsbehörde hatte das Betreibungsamt in seinem Entscheid vom 3. Januar 2007 angewiesen, die mit Quittung belegten Ausgaben der Beschwerdeführerin für die Begräbniskosten, wenn möglich, zurückzuerstatten und für zukünftige Lohnpfändungen zu berücksichtigen. Im konkreten Fall hielt die Aufsichtsbehörde dafür, mit der Berücksichtigung der Kosten für die Grabpflege und der Einrechnung der Abzahlung für den Grabstein habe das Betreibungsamt entscheidgemäss gehandelt. Die Hausratsversicherung gehöre zu den unumgänglichen Sachversicherungen und damit zum Notbedarf; gemäss dem Urteil 7B.117/2006 könne für diesen Posten ein Betrag von Fr. 150.-- in das Existenzminimum eingerechnet werden, so dass der Schuldnerin ohne weiteres Hausratsversicherungsprämien zuzüglich zum Grundbetrag zugestanden werden könnten. Die Beschwerdeführerin halte sich nach dem Tod ihres Ehemannes in Italien auf, um Abstand zu gewinnen, behalte aber für die Rückkehr in die Schweiz ein bescheidenes Domizil in diesem Land, weshalb der Betrag von Fr. 150.-- für die Zweitwohnung als Aufwendung in das Existenzminimum aufzunehmen sei. Nicht zu beanstanden sei schliesslich die Höhe des Grundbetrages von Fr. 1'100.--. Innerhalb der EU und der EFTA bestünden zwar Preisunterschiede; zwar seien Löhne und Lebenshaltungskosten in südeuropäischen Ländern tiefer als in der Schweiz; das Gefälle könne aber nicht als derart gross bezeichnet werden. 
 
2.2 Die Beschwerdeführer beanstanden, dass nebst dem Grundbetrag (Fr. 1'100.--) die Kosten für die Grabpflege (Fr. 60.--) und die Aufwendungen für die Hausratsversicherung (Fr. 51.50) berücksichtigt worden sind. Kritisiert wird ferner die Aufnahme der monatlichen Kosten für die zweite Wohnung (Fr. 150.--) sowie der monatlichen Darlehensrückzahlungen von Fr. 400.-- für den Grabstein in die Berechnung des Existenzminimums. Schliesslich machen sie geltend, bei der Festlegung des Notbedarfs sei auf die Lebenshaltungskosten im Ausland abzustellen, welche in Italien bekanntermassen tiefer ausfielen als in der Schweiz. Sie legen in diesem Zusammenhang einen Auszug aus der Landkarte Italiens ins Recht. 
 
2.3 Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG kann gerügt werden, dass bei der Ausübung des im Gesetz eingeräumten Ermessens sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind (BGE 128 III 337 E. 3a mit Hinweisen). 
 
2.4 Was die Aufwendungen für die Grabpflege anbelangt, so sind diese in den massgebenden kantonalen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG nicht als zusätzliche, nebst dem Grundbedarf zu berücksichtigende Kosten vorgesehen. Eine gesonderte Berücksichtigung dieser Ausgaben erübrigt sich, zumal im monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'100.-- auch Ausgaben für Kulturelles enthalten sind (BGE 128 II 337 E. 3c). Inwiefern der Betrag der Richtlinien den diesbezüglichen Bedarf nicht abzudecken vermöchten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht erörtert. Wie die Beschwerdeführer sodann zu Recht bemerken, sind die Kosten für die Hausratsversicherung nach den massgebenden Richtlinien ebenso im monatlichen Grundbetrag enthalten (Urteil 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005, E. 5.2, in: FamPra.ch 2005, S. 969), womit hier auch insoweit die Berücksichtigung eines zusätzlichen Betrages zum Grundbetrag nicht in Frage kommt. Aus dem im angefochtenen Urteil erwähnten Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 19. September 2006 (7B.117/2006) lässt sich nichts zu Gunsten der obergerichtlichen Auffassung gewinnen, trat doch das Bundesgericht in diesem Fall auf eine formell unzulässige Beschwerde nicht ein. Ebensowenig berücksichtigen lassen sich die Kosten für die zweite Wohnung im Betrag von Fr. 150.--. Dabei ist nicht entscheidend, dass es sich nicht um einen Mietanteil für eine luxuriöse Wohnung handelt, wie das Obergericht meint. Vielmehr geht es darum, dass die Beschwerdeführerin in Italien wohnt und ihr die entsprechenden Kosten bereits als Kosten für das Wohnen angerechnet werden. Auf Unterkunftskosten für mehr als eine Wohnung besteht unter Vorbehalt hier nicht nachgewiesener zwingender Gründe kein Anspruch (Vonder Mühll, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, N. 26 zu Art. 93 SchKG). Nicht in das Existenzminimum aufgenommen werden können schliesslich die Kosten für die Rückzahlung des Darlehens im Umfang von Fr. 400.-- (Grabstein), führte deren Berücksichtigung doch zu einer unzulässigen Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers. Soweit die Beschwerdeführer den berücksichtigten Grundbetrag von Fr. 1'100.- beanstanden, erschöpft sich die Begründung in einer Behauptung des Gegenteils dessen, was das Obergericht im angefochtenen Urteil aufgeführt hat, ohne aber die gegenteilige Auffassung näher zu begründen. Insoweit erweist sich die Beschwerde als ungenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 150 E. 1.2; 133 III 507 2.1). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
3. 
Ausgehend von der massgebenden Berechnung des Existenzminimums vom 26. Februar 2008 durch das Betreibungsamt sind somit die Positionen Grabpflege/Grabstein (Fr. 460.--), Hausratversicherung (Fr. 51.50) abzuziehen. Des weiteren ist der berücksichtigte Mietzins von Fr. 1'470.-- um Fr. 150.-- zu kürzen und somit im Umfang von Fr. 1'320.-- in das Existenzminimum aufzunehmen. Damit beläuft sich das Existenzminimum auf Fr. 3'008.10 (Grundbetrag: Fr. 1'100.--; Sozialversicherung: Fr. 358.45; Miete: Fr. 1'320.--; Quellensteuer: Fr. 138.--; Arzt/Medikamente Franchise: Fr. 91.65). Nach Abzug dieses Betrages vom Nettoeinkommen von Fr. 4'520.-- ergibt sich ein verarrestierbarer Betrag von rund Fr. 1'511.--. 
 
4. 
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn aufzuheben. Der verarrestierbare Betrag der Altersrente der kantonalen Pensionskasse ist auf monatlich Fr. 1'511.-- festzusetzen und das Betreibungsamt Y.________ anzuweisen, die Arresturkunde vom 27. Februar 2008 entsprechend zu korrigieren und den Betroffenen zuzustellen. 
 
5. 
Damit obsiegen die Beschwerdeführer, so dass es sich rechtfertigt, die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9. April 2008 wird aufgehoben. 
 
1.2 Der verarrestierbare Betrag der Altersrente der kantonalen Pensionskasse wird auf monatlich Fr. 1'511.-- festgesetzt. Das Betreibungsamt Y.________ wird angewiesen, die Arresturkunde vom 27. Februar 2008 entsprechend zu korrigieren und den Betroffenen zuzustellen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. August 2008 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Zbinden