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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 158/03 
 
Urteil vom 26. November 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
J.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Köhl, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 6. Mai 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
J.________, geboren 1970, arbeitete ab Mai 1992 auf seinem gelernten Beruf als Maler für die Firma X.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Die auf eine Meldung des Arbeitgebers von Dezember 1996 hin vorgenommenen medizinischen Abklärungen ergaben eine toxisch-irritative Schleimhautentzündung durch Arbeitsplatzsubstanzen. Darauf erliess die SUVA am 13. März 1997 eine Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Exposition gegenüber Spritzlacken, was zur Kündigung durch den Arbeitgeber führte. Da die zunächst zugesprochene Umschulung zum Bäcker/Konditor wegen Schlafrhythmusstörungen hatte abgebrochen werden müssen, wurde J.________ von der Invalidenversicherung zum medizinischen Masseur umgeschult; anschliessend fand er eine Anstellung in seinem neuen Beruf. Nachdem die SUVA die Ausrichtung von Übergangsentschädigungen abgelehnt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 auch den Anspruch auf eine Invalidenrente, da der berufskrankheitsbedingte Gesundheitsschaden seit langem geheilt sei und sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht mehr auswirke. Mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2003 wurde die Verfügung von Oktober 2002 bestätigt. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 6. Mai 2003 ab. 
C. 
J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm mit Wirkung ab dem 1. Mai 2002 eine unbefristete Invalidenrente in Höhe von 30 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die SUVA zur Neubestimmung des Invaliditätsgrades und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. Ferner lässt er die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind jedoch grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1); dies ist vorliegend vor dem 1. Januar 2003 geschehen, da die berufliche Eingliederung durch die Invalidenversicherung und der Antritt der Stelle als medizinischer Masseur im Jahr 2002 erfolgt sind und auch ab diesem Zeitpunkt eine Rente verlangt wird. Daran ändert nichts, dass der Einspracheentscheid der SUVA - der an die Stelle der Verfügung tritt (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) - erst im Februar 2003 ergangen ist. 
1.2 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Die Vorinstanz lehnt die Ausrichtung einer Rente ab, da der Minderverdienst nicht auf die Berufskrankheit, sondern auf die (während der Umschulung durch die Invalidenversicherung) getroffene Berufswahl oder die aktuelle Anstellung zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass er trotz der erfolgreichen Eingliederung durch die Invalidenversicherung eine berufskrankheitsbedingte Erwerbseinbusse erleide und damit Anspruch auf eine Rente habe. 
2.1 Nach Art. 18 Abs. 1 UVG setzt der Rentenanspruch der Unfallversicherung eine Invalidität von mindestens 10 % voraus, wobei nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG invalid ist, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Aufgrund des grundsätzlich einheitlichen Invaliditätsbegriffs in der Invaliden- und obligatorischen Unfallversicherung (BGE 126 V 291 Erw. 2a), muss die Erwerbsunfähigkeit nicht nur in der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 IG), sondern auch in der obligatorischen Unfallversicherung durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursacht worden sein. Damit setzt die Invalidität eine Erwerbseinbusse infolge eines Gesundheitsschadens voraus, der seinerseits Folge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 UVG). Daher muss zunächst geprüft werden, ob ein Gesundheitsschaden infolge einer Berufskrankheit besteht und ob sich dieser erwerblich auswirkt. 
2.2 Die medizinische Abklärung durch die SUVA hat ergeben, dass eine toxisch-irritative Schleimhautentzündung durch Arbeitsplatzsubstanzen vorliegt, sodass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Maler vollständig arbeitsunfähig ist, während für andere Arbeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht. Da keine Exposition gegenüber Spritzlacken mehr stattfindet, ist die Schleimhautentzündung mittlerweile geheilt; in den Akten finden sich denn auch keinerlei gegenteilige Hinweise. Damit liegt aber auch kein - für den Rentenanspruch jedoch vorausgesetzter - eigentlicher Gesundheitsschaden infolge einer Berufskrankheit mehr vor; es besteht vielmehr nur (aber immerhin) eine Überempfindlichkeit gegenüber gewissen Stoffen. 
Die Frage, ob diese Überempfindlichkeit als Disposition (d.h. Anfälligkeit) zu einer Krankheit bezeichnet werden muss und somit nicht als Berufskrankheit gelten kann (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 84), oder ob die Sensibilisierung selber eine Berufskrankheit ist, weil die Antikörper eine zurückbleibende gesundheitliche Veränderung nach einem Antigenkontakt darstellen (so Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 54), kann hier jedoch offen gelassen werden (vgl. Urteil B. vom 29. Januar 1999, U 145/97, teilweise publiziert in plädoyer 1/2000, S. 54 Erw. 5 in fine); auch bei Annahme eines Gesundheitsschadens ist der Versicherte nämlich nicht gezwungen, seine bisherige Berufstätigkeit aufzugeben und zu einer andern Tätigkeit überzugehen, in der er geringere Erwerbsaussichten hat (vgl. EVGE 1967 S. 203 Erw. 2). 
Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen in allen Tätigkeiten, die keine Exposition zu Spritzlacken erfordern, ohne Einschränkungen arbeitsfähig; somit sind auf dem für die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 110 V 276 Erw. 4b) genügend Tätigkeiten vorhanden, die nicht geringere Erwerbsaussichten als die bisher ausgeübte Arbeit als Maler bieten. Damit ist davon auszugehen, dass der Versicherte, trotz seiner leichten Einschränkung in der Auswahl möglicher Arbeitsplätze und Berufe, in absehbarer Zeit zumutbarerweise eine Tätigkeit hätte finden können, in welcher er gleich viel wie am angestammten Arbeitsplatz verdient hätte (vgl. EVGE 1967 S. 206 Erw. 3). In dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht (BGE 117 V 400 mit Hinweisen) somit nur teilweise nachgekommen: Er hat sich zwar mit Hilfe der Invalidenversicherung einer Umschulung unterzogen, jedoch für ein Tätigkeitsgebiet, in dem offensichtlich wesentlich geringere Löhne als in der bisherigen Arbeit auf dem Bau bezahlt werden; dies hätte ihm bewusst sein müssen. Auch wenn positiv zu werten ist, dass der Versicherte die Umschulung zum medizinischen Masseur erfolgreich bestanden hat und nun in diesem Beruf arbeitet, kann die Eingliederung im Sinne der Unfallversicherung nicht als optimal bezeichnet werden: Zwar konnte in der Invalidenversicherung - infolge des mindestens erforderlichen Invaliditätsgrades von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) - eine rentenausschliessende Eingliederung erfolgen, durch eine andere zumutbare Umschulung hätte dieses Ziel jedoch in der Unfallversicherung ebenfalls erreicht werden können. Auch wenn auf die Aussage in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgestellt wird, wonach die Organe der Invalidenversicherung eine Umschulung zum Physiotherapeuten mangels Gleichwertigkeit zum bisherigen Beruf als Maler abgelehnt haben, muss für das Erreichen eines annähernd gleichen Lohnes wie des bisher erzielten nicht von einem höher qualifizierten Beruf ausgegangen werden, da dafür gleich qualifizierte Tätigkeiten wie die bisherige als Maler ausreichen; insbesondere ist daran zu erinnern, dass der Versicherte für alle Arbeiten ohne Exposition zu Spritzlacken vollständig arbeitsfähig ist, weshalb ihm z.B. auch eine Tätigkeit auf dem Bau oder in einem Büro zumutbar gewesen wäre, wo er - auch unter Berücksichtigung eines allfällig etwas geringeren Lohnes wegen fehlender Berufserfahrung - ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können. Wenn sich der Beschwerdeführer jedoch zur Umschulung in eine schlechter bezahlte Tätigkeit entschlossen hat, obwohl ihm besser entlöhnte Arbeiten gesundheitlich nicht verwehrt gewesen wären, hat er die entsprechenden finanziellen Einbussen selber zu tragen; es trifft ihn insoweit auch wegen der in Frage stehenden Dauerleistung und seines jungen Alters eine weit gehende Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 113 V 32 f.). Im Übrigen kann auch aus dem Urteil B. vom 29. Januar 1999, U 145/97, teilweise publiziert in plädoyer 1/2000, S. 54 Erw. 6, nichts zu Gunsten des Versicherten abgeleitet werden, da dort explizit festgehalten ist, dass das zur Invaliditätsbemessung notwendige Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens vom effektiv erzielten Einkommen abweichen könne, wenn dieses nicht demjenigen entspreche, welches auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielbar sei. 
Entgegen der Meinung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ein Versicherter durch die hier vertretene Auffassung nicht von einer Umschulung abgehalten; dies trifft schon deswegen nicht zu, weil bei ungerechtfertigter Verweigerung der Eingliederung kein Anspruch auf eine Rente besteht (Art. 10 Abs. 2 IVG bzw. Art. 31 IVG sowie ab dem 1. Januar 2003 Art. 21 Abs. 4 ATSG). 
3. 
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Carlo Köhl, Chur, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. November 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: