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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_403/2019  
 
 
Urteil vom 5. September 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 20. März 2019 (VB.2019.00092). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1978) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 2. Mai 2003 die im Kanton Schaffhausen niederlassungsberechtigte Portugiesin B.________ (geb. 1984). A.________ erhielt in der Folge am 23. Juli 2003 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin. Die Eheleute trennten sich im Juli 2003, worauf A.________ den Kanton Schaffhausen verliess und einen Kantonswechsel nach Zürich beantragte. Das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Folgenden: "Migrationsamt") entsprach dem Gesuch und erteilte ihm am 21. November 2005 eine Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA. Am 24. Juni 2008 wurde die Ehe A.________-B.________ geschieden.  
 
A.b. Das Migrationsamt stellte A.________ am 10. Juli 2008 eine normale Aufenthaltsbewilligung aus, welche es letztmals bis zum 22. Juli 2016 verlängerte. Zwei Gesuche von A.________ um Erteilung der Niederlassungsbewilligung lehnte das Migrationsamt im Hinblick auf dessen finanzielle Situation ab. Am 17. Februar 2015 verwarnte es ihn in diesem Zusammenhang (39 Verlustscheine über Fr. 67'243.25). Im Jahr "2009/2010" will der Beschwerdeführer in der Heimat seine "langjährige Freundin" C.________ geheiratet haben; mit dieser hatte er vor der Heirat von B.________ in der Heimat zusammengelebt. Die Familie umfasst drei Kinder: D.________ (geb. 19. März 2004), E.________ (geb. 13. November 2006) und F.________ (geb. 14. Mai 2010).  
 
B.  
 
B.a. Nachdem die Schulden von A.________ trotz der Verwarnung weiter angestiegen waren, lehnte das Migrationsamt es am 29. August 2017 ab, dessen Aufenthaltsbewilligung ein weiteres Mal zu verlängern (Art. 62 Abs. 1 lit c AIG [in der Fassung vom 19. Juni 2015]; bis 1. Januar 2019: AuG) : A.________ habe - so die Begründung - in den Jahren 2006 bis 2014 fortwährend Schulden angehäuft; er erscheine seit Jahren nicht gewillt, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Er habe bis anhin keine Anstrengungen für eine wirksame Schuldensanierung erkennen lassen und sei seinen finanziellen Pflichten mutwillig nicht nachgekommen; die Nichtverlängerung der Bewilligung sei im Hinblick auf die engen Beziehungen von A.________ zum Kosovo verhältnismässig.  
 
B.b. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg: Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 9. Januar 2019 die Ansicht des Migrationsamts und hielt zudem fest, dass A.________ in der Heimat eine Parallelbeziehung gepflegt habe, aus der drei Kinder hervorgegangen seien; er habe insofern falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen und damit einen zusätzlichen Widerrufsgrund gesetzt (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte den Entscheid der Sicherheitsdirektion am 20. März 2019.  
 
C.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Eventuell sei ihm die Aufenthaltsbewilligung in Gutheissung seines Verlängerungsgesuchs vom 9. Juni 2016 zu erteilen und auf eine Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten. A.________ macht geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt worden sei; im Übrigen fehle es für die Verschuldung an der erforderlichen Mutwilligkeit; nur das letzte Kind F.________ sei seine Tochter, die anderen Kinder stammten nicht von ihm ab. 
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung bzw. beantragen unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. 
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich als beschwerdebefugte Bundesbehörde nicht vernehmen lassen. 
Der Abteilungspräsident legte der Eingabe am 8. Mai 2019 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 17 Jahren in der Schweiz auf und kann sich damit gestützt auf BGE 144 I 266 ff. in vertretbarer Weise auf einen bedingten Bewilligungsanspruch aus dem Recht auf Schutz seines Privatlebens berufen (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV). Ob die Bewilligung zu Recht nicht verlängert wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (Urteil 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer sich für seinen Rechtsanspruch auf Art. 50 AIG (Auflösung der Familiengemeinschaft) stützt, ist hierauf nicht weiter einzugehen, da er seinen Standpunkt diesbezüglich nicht weiter begründet. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit.a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 und Art. 100 BGG), ist die Beschwerde an die Hand zu nehmen. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es ist indessen nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese ihm nicht mehr formell korrekt unterbreitet werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht (vgl. BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist zudem an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt auch diesbezüglich eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer wiederholt weitgehend, was er bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hat; er setzt sich mit der Argumentation der Vorinstanz - entgegen seiner qualifizierten Begründungspflicht (Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - nur am Rande auseinander. Dies gilt etwa insofern, als er Auszüge aus seiner Eingabe an die Vorinstanz über Seiten hinweg (S. 8 bis 11) in die Rechtsschrift kopiert hat, ohne sich dabei vertieft und sachbezogen mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Er kritisiert zwar die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung, legt jedoch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in klar unhaltbarer Weise ermittelt oder gewürdigt hätte (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Eine solche als "appellatorisch" bezeichnete Begründung genügt im bundesgerichtlichen Verfahren praxisgemäss den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (LAURENT MERZ, in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42 BGG). Es wird im Folgenden nur auf jene Ausführungen eingegangen, die der Beschwerdeführer rechtsgenügend vorbringt.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem erst die Sicherheitsdirektion zur Begründung der Nichtverlängerung der Bewilligung auf den Widerrufsgrund des täuschenden Verhaltens (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG) Bezug genommen habe. Zudem sei seinen Beweisanträgen (DNA-Analyse) bezüglich der potentiellen Parallelehe und den in der Heimat geborenen Kindern zu Unrecht nicht entsprochen worden. Die Einwände überzeugen nicht: 
 
3.1. Das Migrationsamt gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Bewilligung und der polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2017 zu äussern. In dieser hatte er erstmals eingeräumt, bereits kurz nach der Scheidung im Kosovo wieder seine frühere Partnerin geheiratet und mit dieser drei "gemeinsame" Kinder zu haben. Am 5. Oktober 2018 forderte die Sicherheitsdirektion ihn auf, die Geburtsdaten der drei bisher verschwiegenen, im Kosovo lebenden Kinder offenzulegen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer gestützt hierauf Anlass gehabt hätte, sich zu seiner offenkundig bewilligungsrelevanten und erklärungsbedürftigen (Parallel-) Beziehung im Kosovo sowie zur Existenz der ausserehelichen Kinder zu äussern bzw. gegebenenfalls nachzufragen, warum deren Geburtsdaten eingeholt würden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde indessen nur knapp nicht verletzt; in der Regel sollte beim Abstellen auf einen zusätzlichen Widerrufsgrund dem Betroffenen von Amtes wegen Gelegenheit gegeben werden, sich auch zu diesem vor allen Instanzen äussern zu können. Da im vorliegenden Fall zwei Widerrufsgründe bestanden und das Vorliegen des einen von allen Instanzen bejaht wurde, konnte vorliegend darauf verzichtet werden, das rechtliche Gehör für den anderen noch ausdrücklich zu gewähren. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht haben beide Widerrufsgründe als erfüllt erachtet (Mutwillige Veschuldung [Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE; SR 142.201; vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE] und falsche bzw. täuschende Angaben [Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG]), wobei die Frage nach der Parallelbeziehung für den Widerrufsgrund der mutwilligen Verschuldung nicht entscheidwesentlich war.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Verwaltungsgericht durfte in antizipierter Beweiswürdigung das Dossier auch für hinreichend instruiert erachten und auf das Einholen weiterer Unterlagen - insbesondere eines Vaterschaftstests für die während der in der Schweiz getrennt gelebten Ehe im Kosovo geborenen Kinder - willkürfrei verzichten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis; Urteil 2C_339/2018 vom 16. November 2018 E. 5). Es wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (Art. 90 AIG) am Beschwerdeführer gewesen, zumindest ansatzweise darzutun, warum er davon ausgeht, die beiden älteren Kinder stammten von einem Dritten ab, zumal er seine frühere Lebenspartnerin 2009/2010 geheiratet haben will. Er erhob diesen Einwand - ohne weitere Begründung - erstmals vor dem Verwaltungsgericht.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Einvernahme am 24. Januar 2017, dass die Beziehung mit seiner kosovarischen Gattin keine grösseren Probleme stelle ("gut laufe") und er sie und die Kinder regelmässig während den Ferien bzw. in Monaten ohne Arbeit in der Heimat besuche. Er erklärte dabei wörtlich: "Wir haben zusammen drei Kinder". Im Nichtverlängerungsverfahren sprach der Beschwerdeführer jeweils ebenfalls von den "gemeinsamen Kindern"; er deutete dabei nicht an, nur der Vater der letztgeborenen F.________ zu sein. Für den ebenfalls bejahten Widerrufsgrund der mutwilligen Schuldenwirtschaft ist die Vaterschaft der Kinder im Übrigen ohne Belang. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid - entgegen der Kritik des Beschwerdeführers - auch rechtsgenügend: Es war ihm ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid zu verstehen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. zur Begründungspflicht: BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 184 E. 2.2.1 S. 188; Urteil 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 3.2.2). Auch insofern liegt keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor (Art. 29 BV).  
 
4.  
Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zumindest einen der beiden Widerrufsgründe erfüllt: 
 
4.1.  
 
4.1.1. Das Verwaltungsgericht hat nicht übersehen, dass das Verschweigen eines Kindes ohne entsprechende Befragung durch die Migrationsbehörden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein nicht ausreicht, um den Widerrufsgrund der falschen Auskunft bzw. der Täuschung (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG) zu erfüllen (E. 4 des angefochtenen Entscheids; BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 266 f.; Urteil 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2). Im vorliegenden Fall wiesen indessen zusätzliche Indizien darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Heimat mit seiner früheren Partnerin eine Parallelbeziehung zu seiner hiesigen Ehe pflegte: Der Beschwerdeführer besuchte seine Familie und die Kinder regelmässig - teilweise auch während mehrerer Wochen - in der Heimat; er war mit seiner heutigen Ehegattin bereits vor der Ehe mit B.________ liiert; die eheliche Verbindung mit seiner portugiesischen Ehefrau in der Schweiz wurde umgekehrt nur knappe drei Monate gelebt, in der Folge indessen noch formell aufrecht erhalten. Der Beschwerdeführer kommt schliesslich für die Kosten der Familie in der Heimat mit Fr. 700.-- pro Monat auf.  
 
4.1.2. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf den für das Bundesgericht von der Vorinstanz verbindlich und willkürfrei festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 BGG; vorstehende E. 2.2) eine Parallelbeziehung in der Heimat gelebt, obwohl er und seine Gattin in der Schweiz gleichzeitig den Migrationsbehörden gegenüber wiederholt versicherten, den gemeinsamen Haushalt wieder aufnehmen zu wollen, sobald eine geeignete Wohnung gefunden sei. Die zwei älteren Kinder wurden in dieser Zeit geboren. Der Beschwerdeführer sprach - wie bereits dargelegt - immer von "gemeinsamen" Kindern; erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war von einem unbekannten Dritten die Rede, welcher der biologische Vater der zwei älteren Kinder sein soll. Ohne genauere Angaben dazu, um wen es sich dabei handelte, was seine Ehefrau wissen musste, war die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht gehalten, DNA-Analysen vornehmen zu lassen, zumal sich die Kinder im Kosovo und nicht in der Schweiz befinden. Eine DNA-Analyse rechtfertigt sich erst, wenn eine minimale Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der vermutete Vater nicht der biologische Vater sein kann. Auf den zweiten Widerrufsgrund (mutwillige Schuldenwirtschaft) hat die Frage nach der Vaterschaft der beiden Kinder im Übrigen keinen Einfluss.  
 
 
4.2.  
 
4.2.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gibt die bundesgerichtliche Praxis bezüglich der mutwilligen Verschuldung zutreffend wieder (E. 3 des angefochtenen Entscheids; vgl. das Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2 und 3). Es erübrigt sich, diese hier zu wiederholen. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 22. Oktober 2018 verzeichnete der Beschwerdeführer 52 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 100'668.30. Hinzu kommen weitere offene Betreibungsverfahren, bei denen - so die Vorinstanz, an deren Sachverhaltsfeststellung das Bundesgericht gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG) - davon ausgegangen werden kann, dass sie berechtigterweise geltend gemacht wurden. Seit der ausländerrechtlichen Verwarnung sind 15 neue Betreibungsverfahren über eine Gesamtsumme von Fr. 22'054.70 eingeleitet worden, wovon 11 Betreibungsverfahren über Fr. 16'571.35 in einer Pfändung oder der Ausstellung weiterer Verlustscheine endeten bzw. zu einem weiteren Verfahren zur Befriedigung nach Verwertung führte.  
 
4.2.2. Das Verwaltungsgericht räumt ein, dass bei einer Lohnpfändung unter Umständen zusätzliche Schulden dazu kommen können und die Verschuldung aufgrund neuer in Betreibung gesetzter Verlustscheine zwar tatsächlich auch etwas tiefer hätte angesetzt werden können; der Beschwerdeführer legte indessen in keiner Weise dar, inwiefern dies tatsächlich der Fall gewesen ist. Primär obliegt es zwar der Behörde abzuklären, ob eine Mutwilligkeit vorliegt (vgl. Urteil 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2). Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere erstreckt sich die Mitwirkungspflicht dabei auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 mit Hinweis). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand sich so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, der strittige Tatbestand liege vor (vgl. das Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen ist es an der betroffenen Person, den entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen (vgl. das Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2).  
 
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich bezüglich der Mutwilligkeit seiner Schuldenwirtschaft in appellatorischer Kritik bzw. einer bloss allgemein gehaltenen appellatorischen Bestreitung (vgl. vorstehende E. 2.2). Entgegen seiner Mitwirkungspflicht tut der Beschwerdeführer nicht dar, wie es um seine finanziellen Verhältnisse tatsächlich bestellt ist. Er behauptet, die Annahmen im angefochtenen Entscheid träfen nicht zu, unterlässt es aber zu belegen, wieviele Schulden er hat, welche Verlustscheine zu neuen geführt haben und wann sowie zu welchem Zweck er die jeweiligen Schulden eingegangen ist. Ein Abzahlungsplan liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer bestreitet, seit seiner ausländerrechtlichen Verwarnung eine zusätzliche Verschuldung eingegangen zu sein, er führt indessen nicht aus, dass und inwiefern die gegenteilige Annahme der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar zu gelten hätte; er belegt seine Würdigung der Umstände - entgegen seinen verfahrensrechtlichen Pflichten - auch nicht weiter.  
 
4.3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Schuldenlast während mehrerer Jahre stetig angestiegen ist: Für den Zeitraum von Oktober 2009 bis August 2014 bestanden 14 (noch) offene Betreibungen über Fr. 38'176.35 und für den Zeitraum von Dezember 2006 bis März 2014 44 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 67'243.25. Zum Zeitpunkt des Rekursentscheids lagen insgesamt 52 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 100'668.30 vor. Der Beschwerdeführer tut entgegen seiner qualifizierten Begründungspflicht nicht dar, dass und inwiefern diese Feststellungen willkürlich wären. Soweit zur Verhinderung der Verjährung mehrere Verlustscheine für dieselbe Schuld ausgestellt worden sein sollten, wäre es an ihm gewesen, dies nicht nur zu behaupten, sondern zahlenmässig detailliert zu belegen. Niemand kann die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers besser kennen als er selber.  
 
4.3.3. Wenn die Vorinstanz davon ausging, dass der Beschwerdeführer "mutwillig" - d.h. selbstverschuldet bzw. grob fahrlässig - seine Verschuldung eingegangen ist bzw. nicht abgebaut, sondern erhöht hat, ist die entsprechende Beweiswürdigung nicht offensichtlich unrichtig: Der Beschwerdeführer ist in einem relativ geringen Arbeitspensum im Baugewerbe tätig. Unbestrittenermassen ging er teilweise auch in den Sommermonaten keiner Erwerbstätigkeit nach; dies steht mit den von ihm geltend gemachten saisonalen Schwankungen im Baugewerbe im Widerspruch, sind doch die Sommermonate der für die Bauarbeiten am geeignetsten erscheinende Zeitpunkt.  
 
4.3.4. Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, dass der gesunde und noch junge Beschwerdeführer sein Arbeitspotential nicht voll ausgeschöpft und seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt im Hinblick auf seine Auslandsaufenthalte eingeschränkt hat. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, Fr. 20'000.-- für eine Operation seiner Mutter aufgenommen zu haben, belegt er dies wiederum nicht (ärztliches Zeugnis usw.), sodass auch diesbezüglich nicht erstellt bzw. belegt ist, zu welchem Zweck er das Darlehen tatsächlich aufgenommen hat.  
 
5.  
Zu prüfen bleibt, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme auch als verhältnismässig gelten kann. Dies ist der Fall: Die Ehegattin lebt mit den drei gemeinsamen Kindern im Kosovo. Der Beschwerdeführer hält sich - gestützt auf eine lediglich drei Monate dauernden Ehe - seit bald 16 Jahren in der Schweiz auf. Im Hinblick auf seine Verschuldung und das bloss geringe Arbeitspensum, das er nie ernstlich versucht hat, heraufzusetzen, ist er wirtschaftlich hier nur unvollständig integriert. Er hat - trotz der zeitlichen Möglichkeiten - nie versucht, sein Einkommen durch eine zusätzliche Tätigkeit in einem anderen, nicht saisonbedingten Gewerbe zu ergänzen. Soweit er in diesem Zusammenhang einwendet, dass ein Branchenwechsel für ihn unzumutbar wäre, begründet er dies nicht weiter; immerhin hat er in der Heimat das Gymnasium abgeschlossen, was ihm erlauben dürfte, sich beruflich auch anderweitig orientieren zu können. Mit den sozio-kulturellen Verhältnissen in seiner Heimat ist er gestützt auf seine regelmässigen Besuche im Kosovo nach wie vor bestens vertraut. Der Beschwerdeführer hat die lebensprägenden Jugendjahre in der Heimat verbracht und ging - vor der Einreise in die Schweiz - dort verschiedenen Aktivitäten nach. Der Beschwerdeführer wird das Familienleben zu seiner Kernfamilie in der Heimat einfacher pflegen können als grenzüberschreitend besuchsweise von der Schweiz aus. Gestützt auf sein bisheriges Verhalten (zusätzliche Verschuldung nach der Verwarnung) ist nicht absehbar, dass er seine Schulden bei einem weiteren Verbleib im Land tatsächlich innert vernünftiger Frist wird abbauen können. Die von ihm hier gesammelten Erfahrungen werden ihm auch in seiner Heimat dienlich sein. Der Umstand, dass der Arbeitsmarkt im Kosovo schwieriger ist als in der Schweiz, spricht nicht gegen den Vollzug seiner aufenthaltsbeendenden Massnahme, besteht doch auch in seiner Heimat Bedarf an Baufachleuten. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 20. März 2019 und im Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. Januar 2019 verwiesen werden.  
 
6.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. September 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar