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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_797/2019  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 24. April 2019 (810 18 247). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1968 geborene A.________, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste im November 1991 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz ein. Er erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und verfügt seit 1998 über die Niederlassungsbewilligung. Diese Ehe wurde im Jahr 1999 geschieden.  
Im Jahr 2001 heiratete A.________ die angolanische Staatsangehörige B.________, mit welcher er vier gemeinsame Kinder (geb. 1994, 1996, 2000 und 2003) hat. Im Jahr 2007 wurde die Ehe geschieden. 
 
A.b. A.________ erwirkte folgende strafrechtliche Verurteilungen:  
 
- am 18. Mai 2004 zu 30 Tagen Gefängnis wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten; 
- am 23. Juni 2004 zu 30 Tagen Gefängnis wegen Diebstahls; 
- am 2. März 2005 zu fünf Tagen Gefängnis wegen Erleichterns der rechtswidrigen Einreise; 
- am 5. Oktober 2005 zu drei Tagen Haft wegen Diebstahls; 
- am 22. März 2010 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 40.-- wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; 
- am 28. Februar 2011 zu gemeinnütziger Arbeit von 120 Stunden und einer Busse von Fr. 100.-- wegen Diebstahls und Fälschung von Ausweisen; 
- am 26. Juni 2014 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 70.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs (Tatzeitpunkt 19. April 2014). 
Am 15. Januar 2014 waren auf A.________ Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 111'441.80 und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 112'770.20 registriert. 
 
 
A.c. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 verwarnte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (heute: Amt für Migration und Bürgerrecht; nachfolgend: Migrationsamt) A.________ wegen seiner strafrechtlichen Verurteilungen und seiner Schuldenwirtschaft.  
Seit dem 1. Juni 2015 wird A.________ durch die Sozialhilfebehörde Liestal unterstützt. Am 10. Februar 2016 waren auf ihn 57 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 156'660.10 und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 148'681.10 registriert. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 7. November 2016 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ aufgrund seiner Verschuldung und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Gemäss einem Betreibungsregisterauszug waren in jenem Zeitpunkt 58 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 157'273.-- und 44 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 162'823.-- auf ihn registriert. 
Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von A.________ trat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 27. Juni 2017 wegen Verweigerung der Mitwirkung nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 7. Februar 2018 gut, und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid an den Regierungsrat zurück. In der Folge wies der Regierungsrat die Beschwerde mit Beschluss vom 4. September 2018 ab, und ordnete an, A.________ habe die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen. 
Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 24. April 2019 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 18. September 2019 reicht A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Er beantragt, das Urteil vom 24. April 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Eventualiter sei von einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz abzusehen und es sei ihm der weitere Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft zu bewilligen. Subeventualiter sei der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt er die aufschiebende Wirkung und ersucht eventualiter um die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration SEM lassen sich nicht vernehmen. 
Mit Verfügung vom 19. September 2019 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher - vorbehältlich E. 1.2 hiernach - einzutreten.  
 
1.2. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, ist nicht einzutreten (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die Wegweisung ist die normale Folge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG [SR 142.20]; bis 31. Dezember 2018: AuG; vgl. auch Urteil 2C_288/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 1.2). Die ausländerrechtliche Interessenabwägung beim Bewilligungswiderruf muss jedoch bereits sämtliche wesentlichen Aspekte erfassen, wozu auch die Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland im bewilligungsrechtlichen Gesamtzusammenhang gehört (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2 S. 119).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Er hat deshalb substanziiert darzulegen, weswegen diese Voraussetzungen gegeben sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, auf welchen sich die Vorinstanz gestützt hat, kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Dieser Widerrufsgrund gilt gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 63 Abs. 2 AuG auch, falls die ausländische Person sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat.  
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201; in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung; AS 2007 5497]). Rechtsprechungsgemäss vermag Schuldenwirtschaft den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nur zu rechtfertigen, wenn die Verschuldung mutwillig, d.h. selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4; 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1). 
 
3.2. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat (Urteil 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, in aller Regel keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteile 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4; 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis; 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).  
 
3.3. Es obliegt primär der Behörde, abzuklären, ob Mutwilligkeit vorliegt (vgl. Urteile 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2; 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2). Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 mit Hinweisen). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt (vgl. z.B. bezüglich einer Scheinehe Urteil 2C_1019/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2.3). In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2 betreffend die Mutwilligkeit einer Verschuldung).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen des Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Ihm könne keine mutwillige Verschuldung und somit auch kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorgeworfen werden. 
 
4.1. In sachverhaltrechtlicher Hinsicht lässt sich den Feststellungen der Vorinstanz Folgendes entnehmen: Im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 15. Januar 2014 waren auf den Beschwerdeführer Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 111'441.80 und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 112'770.20 registriert (vgl. vorne, Sachverhalt A.b). Am 26. Juli 2016 waren gegen ihn Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 162'823.-- verzeichnet (vgl. E. 5.5.1 des angefochtenen Urteils). Im Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, am 7. November 2016, war der Gesamtbetrag der Betreibungen auf Fr. 157'273.-- und jener der Verlustscheine auf Fr. 162'823.-- angestiegen (vgl. vorne, Sachverhalt B). Bis am 30. Mai 2017 hatte sich der Gesamtbetrag der Verlustscheine auf Fr. 165'296.20 und bis am 25. Juli 2018 auf Fr. 169'995.45 erhöht (vgl. E. 5.5.1 des angefochtenen Urteils).  
 
4.2. Aus dem angefochtenen Urteil und den Akten ergibt sich, dass sowohl das Migrationsamt als auch der Regierungsrat versucht haben, die Ursachen für die Betreibungen und Verlustscheine zu ergründen, der Beschwerdeführer jedoch die Mitwirkung verweigert hat.  
So sei der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen am 26. Juli 2016 vom Migrationsamt aufgefordert worden, sich zum starken Anstieg seiner Schulden zu äussern und darzulegen, was er unternommen habe, um eine weitere Verschuldung zu verhindern. Ebenso habe ihn der Regierungsrat am 16. März 2017 aufgefordert, Auskünfte und Unterlagen betreffend seine Schulden und deren Zustandekommen einzureichen. Der Beschwerdeführer habe indessen keine ausreichenden Auskünfte erteilen können. Dem Regierungsrat habe er mitgeteilt, bei einem Teil der Schulden handle es sich um Kredit- bzw. Inkassoschulden, wobei er nicht habe erklären können, wie diese entstanden seien. Gegenüber den Basler Verkehrsbetrieben (BVB) und den SBB bestünden Verlustscheine, weil er teilweise ohne gültigen Fahrausweis gefahren sei; die hohen Beträge habe er sich nicht erklären können. Auch die Forderungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und des Innendepartements des Kantons Waadt habe er nicht mehr nachvollziehen können. Selbst innert der mit Schreiben des instruierenden Rechtsdienstes des Regierungsrates vom 30. Juli 2018 eingeräumten Frist habe er - so die Vorinstanz weiter - keine Unterlagen betreffend seine Schulden eingereicht. Im vorinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer gemäss dem angefochtenen Urteil behauptet, dass verschiedene Steuer- und Krankenkassenforderungen mehrmals in Betreibung gesetzt worden seien. Allerdings habe er seine Aussagen nicht belegen können. Auch für die übrigen nach der ausländerrechtlichen Verwarnung neu entstandenen Schulden habe er keine plausible Erklärung liefern können und die gebotene Mitwirkung verweigert. Schliesslich habe der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen nicht darlegen können, dass er sich um eine Schuldenberatung bemüht oder irgendwelche Anstrengungen zur Schuldensanierung unternommen habe (vgl. E. 5.5.2 und 5.5.3 des angefochtenen Urteils). 
Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Mutwilligkeit der Verschuldung des Beschwerdeführers und somit auch das Vorliegen des Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bejaht (vgl. E. 5.6 des angefochtenen Urteils). 
 
4.3. Was der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen hält, vermag nicht zu überzeugen.  
 
4.3.1. Soweit er im bundesgerichtlichen Verfahren erneut geltend macht, dass seitens diverser Gläubiger dieselben Forderungen mehrmals in Betreibung gesetzt worden seien, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Register der Betreibungs- und Konkursämter für ihren Inhalt beweiskräftig sind und durch den Beweis des Gegenteils durch den Beschwerdeführer entkräftet werden müssen (Art. 8 Abs. 2 SchKG [SR 281.1]; vgl. E. 5.5.3 des angefochtenen Urteils). Entsprechende Beweise hat der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht vorgelegt.  
 
4.3.2. Die vom Zivilgericht im Scheidungsverfahren festgelegten Alimente können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr hinterfragt werden. Unbehelflich ist deshalb die Behauptung des Beschwerdeführers, das Zivilgericht sei von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen, welches er - mit Ausnahme des Jahres 2013 - nie mehr habe erzielen können. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, gegebenenfalls eine Änderung des Scheidungsurteils zu verlangen.  
 
4.3.3. Der Beschwerdeführer legt dar, dass er an verschiedenen gesundheitlichen Problemen gelitten habe bzw. immer noch leide, die gemäss seinen Ausführungen seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätten. Damit gelingt es ihm jedoch nicht, substanziiert darzutun, inwiefern sein Gesundheitszustand dazu geführt haben soll, dass er  unverschuldet Schulden angehäuft hat. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vorwirft, sie habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, weil sie den Umstand, dass der Schuldenanstieg mit der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zeitlich einhergehen würde, völlig ausgeblendet habe, vermögen seine Ausführungen den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht zu genügen. Insbesondere gelingt es ihm nicht, substanziiert darzulegen, inwiefern dies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (vgl. E. 2.2 hiervor).  
 
4.3.4. Schliesslich ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer konkret dargetan, dass er sich ernsthaft bemüht habe, seine Schulden abzubauen bzw. keine neuen Schulden mehr entstehen zu lassen. Ob er für die offenen Steuerforderungen, wie von ihm behauptet, erfolgreich ein Steuererlassgesuch hätte einreichen können, kann vorliegend offen bleiben, zumal er nicht behauptet, ein solches gestellt zu haben. Im diesem Zusammenhang ist jedoch auf die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Erwägungen des Regierungsrates hinzuweisen, wonach dem Beschwerdeführer nach geltender Praxis ein Steuererlassgesuch wahrscheinlich nicht bewilligt worden wäre (vgl. E. 5.4.2 des angefochtenen Urteils).  
 
4.4. Im Ergebnis liegen gewichtige Hinweise vor, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Eine andere Erklärung als Mutwilligkeit liegt nicht auf der Hand und ist weder nachvollziehbar noch erkennbar. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr 1993 mit jeweils kurzen Unterbrüchen arbeitstätig gewesen war und er seit dem 1. Juni 2015 vollständig mit Sozialhilfe unterstützt wird, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die auf ihn registrierten Betreibungen und Verlustscheine kontinuierlich gestiegen sind. Es wäre daher am Beschwerdeführer gewesen, darzulegen, dass das Auflaufen seiner Schulden nicht auf Mutwilligkeit beruht. Dieser Beweis gelingt ihm indessen nicht. Dem angefochtenen Urteil lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass er - in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - behördliche Auskunftsbegehren betreffend seine Schuldensituation beharrlich ignoriert hat. Schliesslich legt er nicht dar, welche Bemühungen er zur Bereinigung seiner finanziellen Situation getätigt hätte oder zu tätigen gedenke.  
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Mutwilligkeit der Verschuldung bejaht und den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG als erfüllt erachtet hat (vgl. auch E. 3.3 hiervor). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. 
 
5.  
 
5.1. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er sich auch als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlicher Umstände des Einzelfalls erfordert. Aufgrund seiner Beziehung zu seinem jüngsten minderjährigen Kind ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung beim Beschwerdeführer darüber hinaus aus Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; Urteil 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.3). Im Rahmen der Interessenabwägung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteil 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.4).  
 
5.2. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrunds ausgewiesen. Dieses kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen würden (vgl. Urteil 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.2).  
 
5.3. Ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz ergibt sich aus der langen Anwesenheitsdauer. Er ist im Jahr 1991 im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich somit bereits seit knapp 28 Jahren hier auf. Vor diesem Hintergrund stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar. Auch hat das Bundesgericht in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich jedoch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278).  
Angesichts der konkreten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in keiner Weise mit seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration korreliert. Gegen eine gelungene Integration spricht zunächst die mutwillige Schuldenwirtschaft. Zudem kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden, dass er zwischen 2004 und 2014 insgesamt sieben Verurteilung erwirkt hat, namentlich wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sowie Fälschung von Ausweisen (vgl. vorne, Sachverhalt A.b). Dabei bezieht sich die Verurteilung vom 26. Juni 2014 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs auf Taten, die im April 2014 und somit nach der migrationsrechtlichen Verwarnung vom 15. Januar 2014 begangen wurden. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe hat, die Rechtsordnung zu beachten und sich weder von strafrechtlichen Verurteilungen noch von ausländerrechtlichen Verwarnungen beeindrucken lässt. Ferner bezieht der Beschwerdeführer seit Mitte 2015 Sozialhilfe, wobei sich die bezogenen Leistungen im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils auf Fr. 95'898.-- beliefen (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils). Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er - abgesehen von seinen vier Kindern - über ein ausgebautes Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt. 
 
5.4.  
 
5.4.1. Hinsichtlich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er Vater von vier in der Schweiz lebenden Kindern ist, wovon nur das jüngste minderjährig ist. Den unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer weder sorge- noch obhutsberechtigt ist, und dass er nicht mit seinem minderjährigen Kind zusammenlebt. Das Kantonsgericht hat zudem erwogen, der Beschwerdeführer pflege keine enge affektive Beziehung zu seinem minderjährigen Kind. Es hat ausgeführt, der jüngste Sohn des Beschwerdeführers habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegeben, seinen Vater nicht oder nur einmal im Monat zu sehen, wobei diese Treffen ein bis zwei Stunden dauern würden (vgl. E. 4.4.2 des angefochtenen Urteils). Das Vorliegen einer engen wirtschaftlichen Bindung hat die Vorinstanz ebenfalls verneint mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe gemäss den Aussagen der Kindsmutter noch nie Unterhalt bezahlt (vgl. E. 4.4.2 des angefochtenen Urteils).  
 
5.4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB [Besuchsrecht]). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.3 S. 27 f.; Urteile 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 3.2.1 f.; 2C_881/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 4.2.2). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 97; 139 I 315 E. 2.2 S. 319).  
 
5.4.3. Zwar liegt auf der Hand, dass durch die Wegweisung des Beschwerdeführers der Umgang mit seinem minderjährigen Kind erschwert wird. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht überzeugend dar, dass die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sind. Weder zeigt er auf, dass in affektiver Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn besteht, noch behauptet er, dass er Unterhalt für diesen bezahle bzw. bezahlt habe. Unter den konkreten Umständen ist das private Interesse des Beschwerdeführers, die Beziehung zu seinem jüngsten Sohn in der Schweiz leben zu können, nicht von grossem Gewicht. Seine Vaterfunktion kann er - wenn auch in modifizierter Weise - auch vom Ausland her wahrnehmen.  
 
5.5. Schliesslich erscheint eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland auch als zumutbar: Vor seiner Einreise in die Schweiz lebte er 23 Jahre dort und verbrachte somit die persönlichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre in der Demokratischen Republik Kongo. Gemäss den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist er in den letzten Jahren bis zu dreimal jährlich für längere Zeit in sein Heimatland gereist. Es ist folglich mit dem Kantonsgericht davon auszugehen, dass er den Kontakt mit seinem Heimatland nie abgebrochen hat und mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und sozialen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist (vgl. E. 6.4 des angefochtenen Urteils). Die Beziehungen zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern können über Ferienbesuche oder über die modernen Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Besondere Gründe, die eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht subszantiiert geltend gemacht. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer im Sinne der Verhältnismässigkeit bereits verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG). In der Folge änderte er an seiner Situation allerdings nichts.  
 
5.6. Im Ergebnis überwiegt das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verletzt weder Bundes- noch Konventionsrecht.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, es sei ihm im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Verfahren vor dem Regierungsrat zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert worden. Das Kantonsgericht wies das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit ab. 
 
6.1. Gemäss § 23 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG/BL; SGS 175) wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 23 Abs. 2 VwVG/BL).  
 
6.2. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist nicht bestritten. Als aussichtslos gelten nach konstanter Praxis Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 138 III 217 f.; E. 3.1 des angefochtenen Urteils).  
Vorliegend würde die Interessenabwägung ex ante betrachtet, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft nur zulässig ist, wenn die Verschuldung qualifiziert vorwerfbar ist, sowie aufgrund der langjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz, nicht offensichtlich zu seinen Ungunsten ausfallen. Die Beschwerde erweist sich daher bezüglich der Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Verfahren vor dem Regierungsrat als begründet.  
 
7.  
 
7.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung als begründet, im Übrigen aber als unbegründet. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen, die Ziff. 2 bis 4 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids sind aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist vor der Vorinstanz sowie vor dem Regierungsrat die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
7.2. Bei diesem Verfahrensausgang mit teilweisem Obsiegen trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich reduzierte Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG), und der Kanton Basel-Landschaft hat ihm im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Für den Rest hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Art. 64 BGG). Dieses ist begründet, da der Beschwerdeführer bedürftig ist und das Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erschien.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise gutgeheissen. Die Ziff. 2 bis 4 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 24. April 2019 werden aufgehoben, und die Sache wird zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird Advokat Dr. Nicolas Roulet als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Ihm wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
3.   
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dr. Nicolas Roulet, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Februar 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov