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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 111/03 
 
Urteil vom 25. Februar 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
G.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 31. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
G.________ war seit 14. Juli 2000 bei der Firma T.________ GmbH im Telefonverkauf angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses obligatorisch bei der Helsana Unfall AG (Helsana) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Der Arbeitsvertrag sah als wöchentliche Arbeitszeit ein Minimum von 20 und ein Maximum von 30 Stunden, zu leisten an vier Tagen pro Woche, vor. In den Lohnabrechnungen werden für den Monat Juli 2000 65.5 und für den Monat August 2000 36.5 Arbeitsstunden ausgewiesen. 
 
Am 10. August 2000 erlitt der Versicherte auf der Fahrt zur Arbeit einen Verkehrsunfall und war in der Folge arbeitsunfähig. Die Helsana richtete Taggelder aus. Deren Höhe wurde im Verlauf einer längeren Korrespondenz zwischen dem Versicherer und dem zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsvertreter des Versicherten mehrfach neu beziffert. Schliesslich setzte die Helsana den Taggeldansatz auf Fr. 92.90 fest (Verfügung vom 28. Mai 2002) und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2002. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Höhe des Taggeldes auf Fr. 110.45 festzusetzen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 31. März 2003 ab. 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei der versicherte Verdienst ab dem 11. November 2000 mit Fr. 49'824.‑ zu beziffern und demgemäss die Gegenpartei zu verpflichten, ihm ab dem genannten Datum Taggeldleistungen auf der Basis von Fr. 109.20 zu entrichten. 
 
Die Helsana schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (heute im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des streitigen Einspracheentscheides vom 10. Oktober 2002 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden. Daher sind der Beurteilung die bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen zu Grunde zu legen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1). 
2. 
Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, beträgt das Taggeld, welches für alle Tage, einschliesslich Sonn- und Feiertage, ausgerichtet wird (Art. 25 Abs. 1 UVV), bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 UVG), wobei als versicherter Verdienst grundsätzlich der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn gilt (Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG). Richtig ist auch, dass für die Taggeldbemessung auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt wird, wenn der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausübt oder sein Lohn starken Schwankungen unterliegt (Art. 15 Abs. 3 lit. c und d UVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 UVV), sowie dass der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt wird, wenn die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert hat und der Lohn in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden wäre (Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 7 UVV). 
3. 
Auf Grund des mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Rechtsbegehrens streitig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldansatzes für die Zeit ab 11. November 2000. Diese hängt nach dem Gesagten vom versicherten Verdienst bzw. massgebenden Lohn ab. 
3.1 
3.1.1 Das mit dem Einspracheentscheid festgesetzte Taggeld von Fr. 92.90 basiert auf einem Jahresverdienst von Fr. 42'381.60. Dieser wurde ermittelt auf Grund des im Juli 2000 erzielten, auf einen Monat hochgerechneten Lohns (Fr. 1814.40 zuzüglich Provision Fr. 1717.40, ergebend pro Monat Fr. 3531.80). 
3.1.2 Die Vorinstanz erwog, aus den vorhandenen Angaben über die geleisteten Arbeitsstunden (65.5 Stunden an acht oder neun Arbeitstagen im Juli; 36.5 Stunden an sechs Arbeitstagen im August) liessen sich angesichts der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses vor dem Unfall keine zuverlässigen Aussagen zum Pensum des Beschwerdeführers ableiten. Da ausserdem der vereinbarte Lohn einen beachtlichen Provisionsanteil enthalte und deshalb stark schwanken könne, erscheine es als sachgerecht, in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 UVV auf einen Durchschnittslohn abzustellen. Für dessen Ermittlung sei bezüglich des Pensums innerhalb der im Arbeitsvertrag genannten Bandbreite von 20 bis 30 wöchentlichen Arbeitsstunden auf den Mittelwert von 25 Stunden abzustellen. Der Stundenansatz sei entsprechend dem durchschnittlichen Verdienst im Betrieb von Fr. 34.60 (einschliesslich Ferienentschädigung, vgl. die Auskunft der Arbeitgeberin an die Vorinstanz vom 23. März 2003) festzusetzen. Das Taggeld belaufe sich somit auf Fr. 91.- (Fr. 34.60 x 25 Wochenstunden x 48 Arbeitswochen : 365 x 80 %), sodass der durch die Beschwerdegegnerin festgesetzte Betrag von Fr. 92.20 nicht zu beanstanden sei. 
3.1.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei gestützt auf die Angaben in der Unfallmeldung UVG vom 24. August 2000 sowie die tatsächlich geleistete Arbeitszeit von 30 Arbeitsstunden pro Woche auszugehen, während der Stundenlohn von Fr. 34.60 korrekt ermittelt worden sei. Damit resultiere ein Taggeldanspruch von Fr. 109.20 (Fr. 34.60 x 30 Wochenstunden x 48 Arbeitswochen : 365 x 80 %). 
3.2 
3.2.1 Den Lohnabrechnungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Juli 2000 65.5 und im August 2000 36.5 Arbeitsstunden leistete. Die Stelle war gemäss Arbeitsvertrag am Freitag, 14. Juli 2000 anzutreten. Letzter Arbeitstag war laut Unfallmeldung der 9. August 2000. Der Versicherte arbeitete an vier Tagen pro Woche, wobei gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jeweils der Montag arbeitsfrei blieb. Die am 29. Juli 2000 ausgestellte Lohnabrechnung für diesen Monat erfasste demzufolge neun Arbeitstage (14., 18., 19., 20., 21., 25., 26., 27., 28. Juli), sodass eine wöchentliche Arbeitszeit (bei vier Arbeitstagen pro Woche) von rund 29 Stunden resultiert (65.5 Stunden : 9 Tage x 4 Tage). Der Dienstag, 1. August 2000, war ein den Sonntagen gleichgestellter arbeitsfreier Tag (Verordnung vom 30. Mai 1994 über den Bundesfeiertag, SR 116). Demzufolge verteilten sich die 36.5 Stunden des Monats August unter Berücksichtigung des arbeitsfreien Montags auf fünf Arbeitstage (2., 3., 4., 8. und 9. August). Dies entspricht einer Wochenarbeitszeit von 29.2 Stunden (36.5 Stunden : 5 Tage x 4 Tage), welche praktisch mit derjenigen im Juli übereinstimmt. Unter diesem Umständen erscheint es, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht als gerechtfertigt, in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 UVV von einem stark schwankenden Pensum auszugehen und auf den Mittelwert der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitszeit von 20 bis 30 Wochenstunden abzustellen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass sich das Pensum in der Folge weiterhin auf rund 29 Stunden pro Woche belaufen hätte. 
3.2.2 Der Beschwerdeführer hatte die neue Arbeitsstelle weniger als einen Monat vor dem Unfall angetreten und während dieser Zeit einen durchschnittlichen Stundenlohn (Fixum und Provision, einschliesslich Ferienentschädigung) von Fr. 26.75 erreicht. Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin erklärte gegenüber dem Versicherer, der Beschwerdeführer sei ein durchschnittlicher Verkäufer gewesen, der sich aber auch mit mehr Erfahrung kaum zu einem Spitzenverkäufer entwickelt hätte. Unter diesen Umständen sowie angesichts der vorhandenen Verkaufserfahrung ist mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass er in der Folge seinen Verdienst auf Fr. 34.60 pro Stunde, entsprechend dem Durchschnitt der mit der gleichen Tätigkeit befassten Angestellten im Betrieb, hätte steigern können. Dieser mutmasslichen, 10 % übersteigenden Lohnerhöhung im Gesundheitsfall kann gemäss Art. 23 Abs. 7 UVV Rechnung getragen werden, indem der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt wird, nachdem die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert hat. Der für die Taggeldberechnung massgebende Lohn ist somit für den vorliegend streitigen Zeitraum ab 11. November 2000 (drei Monate nach der Erstbehandlung vom 10. August 2000) auf Grund des Stundenansatzes von Fr. 34.60 (einschliesslich Ferienentschädigung) festzusetzen, welchen der Beschwerdeführer damals ohne den Unfall mutmasslich erzielt hätte. 
3.3 Bei 29 Arbeitsstunden pro Woche und einem Stundenlohn von Fr. 34.60 (inkl. Ferienentschädigung) ergibt sich ein Taggeldanspruch von Fr. 105.55 (Fr. 34.60 Stundenlohn x 29 Wochenstunden x 48 Arbeitswochen x 80 % : 365; vgl. zur Berechnungsweise Anhang 2 zur UVV, lit. b). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen. 
4. 
Da das Verfahren die Bewilligung von Versicherungsleistungen betrifft, ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 und 3 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2003 und der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2002 insoweit abgeändert, als die Höhe des Taggeldes ab 11. November 2000 auf Fr. 105.55 festgesetzt wird. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Helsana Versicherungen AG hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 25. Februar 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: