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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_345/2008 
 
Urteil vom 25. Juli 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
F.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat André M. Brunner, Hauptstrasse 34, 4102 Binningen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 
7. Dezember 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
F.________ (geboren 1951), Bezügerin einer Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), meldete sich am 1. September 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle Basel-Landschaft einen Invaliditätsgrad von 49 % und ersetzte die bisherige Witwenrente mit Verfügung vom 27. September 2005 mit Wirkung ab 1. August 2004 durch eine ganze Invalidenrente. Ferner ordnete sie die Auszahlung der von der Krankentaggeldversicherung erbrachten Vorleistung für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 30. September 2005 im Umfang von Fr. 10'670.- an den Krankenversicherer an. Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 wurde die von F.________ und ihrer Tochter erhobene Einsprache teilweise gutgeheissen, indem die IV-Stelle die Drittauszahlung für die Monate August und September 2005 neu berechnete und entschied, dass F.________ der Betrag von Fr. 458.- nachbezahlt wird. Die Rechtsbegehren der Tochter von F.________ betrachtete sie als obsolet, da mit Verfügung vom 27. September und 7. November 2005 über die entsprechende Kinder- und Waisenrente entschieden worden sei. Mit einer weiteren Verfügung vom 16. Januar 2007 änderte die IV-Stelle entsprechend dem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 die Verfügung vom 27. September 2005 insofern ab, als der Drittauszahlungsbetrag um Fr. 458.- gekürzt wurde, ansonsten sie aber an der ursprünglichen Verfügung festhielt. 
 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 und gegen die Verfügung vom 16. Januar 2007 durch F.________ und ihre Tochter erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 7. Dezember 2007 ab. 
 
C. 
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihr für die Zeit ab 1. August 2004 aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 65 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Es untersucht deshalb grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann. Immerhin ist die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind. Soweit diese nicht ohne weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer zur Beschwerde zuzulassen ist (BGE 133 II 400 E.2 S. 403, 249 E. 1.1 S. 251). 
 
2. 
Streitig und angefochten ist der vorinstanzliche Entscheid einzig in Bezug auf die Höhe des Invaliditätsgrades. 
 
2.1 Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). 
 
2.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 IVG haben Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der AHV als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente; es wird nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet. Gestützt auf diese Norm hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil S. vom 18. März 2005 (I 791/03; publiziert in SVR 2006 IV Nr. 11 S. 41) erkannt, dass eine Witwe, deren Invaliditätsgrad von 90 % auf 50 % herabgesetzt wird, die aber dank des parallel bestehenden Anspruchs auf eine Witwenrente der AHV weiterhin eine ganze Invalidenrente beziehen kann, kein schutzwürdiges Interesse an der Bestreitung des Invaliditätsgrades hat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der im IV-Verfahren im Zusammenhang mit einer Härtefallrente ermittelte Invaliditätsgrad habe für die berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente keine präjudizierende Wirkung. Dasselbe gilt auch beim Zusammenfallen von Witwen- und Invalidenrente: Da die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad nicht präzis ermitteln muss, sondern einzig zu prüfen hat, ob er mindestens 40 % beträgt, kann sich die IV-Stelle mit einer groben Schätzung begnügen. Eine solche Schätzung kann die berufliche Vorsorge nicht binden. Demzufolge lässt sich ein allfälliges schutzwürdiges Interesse der Versicherten an einer exakten Feststellung des Invaliditätsgrades nicht mit Bezug auf andere Sozialversicherungszweige begründen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Versicherte mit Blick auf eine Wiederverheiratung den Anspruch auf eine Witwenrente verlieren könnte. Im Urteil in Sachen V. vom 9. Juni 2006 (I 808/05; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls bei einer Versicherten, die wie im vorliegenden Fall eine durch eine Invalidenrente abgelöste Witwenrente bezogen hatte, in Bestätigung der Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Invalidenversicherung bei Ablösung einer Witwenrente durch eine Invalidenrente gerade keine präzise Bemessung des Invaliditätsgrades vornimmt, da für die ihr obliegenden Belange eine grobe Schätzung genügt. Aus diesem Grund hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in diesen Urteilen ausdrücklich erwogen, der von der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad entfalte für die berufliche Vorsorge keine Bindungswirkung. Unter diesen Umständen entfällt aber auch ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Invaliditätsgrades (dazu auch Ulrich Meyer, Über die Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen in der Sozialversicherungspraxis, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungstagung 2007, St. Gallen 2007, S. 57 f.). 
 
2.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihr schutzwürdiges Interesse in der Beschwerde damit, dass die Feststellung des IV-Grades im Rahmen der 1. Säule die Pensionskasse binde und durch die freie Vorsorge (3. Säule) in der Praxis meist übernommen werde. Damit lässt sich aber nach der erwähnten Rechtsprechung (vgl. auch SVR 2006 IV Nr. 48 S. 176) ein schutzwürdiges Interesse nicht begründen. Weitere Sozialversicherer - wie hier die Pensionskasse der Beschwerdeführerin - werden den IV-Grad von Amtes wegen mit der gebotenen Sorgfalt zu ermitteln haben (erwähntes Urteil I 791/03, E. 2.4). Andere Gründe sind nicht ersichtlich, zumal einzig die Höhe des Invaliditätsgrades, nicht jedoch der Beginn der Invalidenrente bestritten ist (vgl. Urteil U. vom 4. Juni 2007 [I 272/06]). Bereits IV-Stelle und kantonales Gericht hätten daher auf die Einsprache resp. Beschwerde in Bezug auf die Höhe des Invaliditätsgrades nicht eintreten dürfen (vgl. BGE 131 V 298 E. 3 S. 300, 130 V 560 E. 3.3 S. 563; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8 E. 1 [I 808/05], je mit Hinweisen). Da im Einspracheverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren weitere - mit der vorliegenden Beschwerde nicht mehr angefochtene - Rechtsfragen strittig waren und in den jeweiligen Dispositiven nicht auf die Erwägungen verwiesen wird, besteht angesichts der Unverbindlichkeit der Invaliditätsbemessung für die Vorsorgeeinrichtung kein Anlass, den Entscheid des kantonalen Gerichts und den Einspracheentscheid in diesem Punkt von Amtes wegen aufzuheben (vgl. dazu BGE 129 V 289; ARV 1999 Nr. 14 S. 74; Urteile I 92/07 in Sachen S. vom 21. Februar 2008 und I 299/93 in Sachen vom F. vom 25. März 1994). 
 
3. 
Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wird die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 25. Juli 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Borella Nussbaumer