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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_164/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. März 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Unentgeltliche Rechtspflege, Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid (Verfügung des Einzelrichters) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid (Verfügung des Einzelrichters) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2016, womit das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in einem die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 14. Juli 2015 betreffenden Verfahren mangels hinreichenden Nachweises der Bedürftigkeit bzw. wegen insgesamt undurchsichtigen finanziellen Verhältnissen abgewiesen wurde, 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der A.________ beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Verfügung des Einzelrichters) sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, 
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
in die vom Bundesgericht beigezogenen Verfahrensakten der Vorinstanz, 
 
 
in Erwägung, 
 
dass es sich beim Entscheid, mit welchem vorgängig des Sachentscheids ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung) abgewiesen wird, um eine Zwischenverfügung handelt (Urteile [des Bundesgerichts] 8C_9/2013 vom 24. Januar 2013 und 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 2.1 mit Hinweisen), 
dass der angefochtene Entscheid daher keinen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern einen Zwischenentscheid darstellt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338), 
dass vorliegend einzig der Eintretensgrund des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) in Frage kommt, 
dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtsprechungsgemäss einen solchen Nachteil bewirken kann, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird (BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; Urteile [des Bundesgerichts] 8C_9/2013 vom 24. Januar 2013, 2C_1102/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1 und 4A_100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 135 III 603), 
dass der Beschwerdeführer weder geltend macht, noch erkennbar ist, dass die Vorinstanz einen Kostenvorschuss mit der Androhung erhoben hat, im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, 
dass, sollten dem Beschwerdeführer im Hauptverfahren Kosten auferlegt werden, er die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen des Endentscheids noch anfechten kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteile [des Bundesgerichts] 8C_9/2013 vom 24. Januar 2013 und 2C_1102/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2), 
dass daher nicht ersichtlich ist, inwiefern die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, 
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde mithin nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG), 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren damit gegenstandslos wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. März 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz