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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_329/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Juni 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ vom 8. Mai 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 25. März 2015, 
 
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Beschwerde vom 8. Mai 2015 den vorgenannten Erfordernissen nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich des Abstellens auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. B.________ - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, 
dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darin - wie bereits in zahlreichen anderen beim Bundesgericht von ihm anhängig gemachten Verfahren (siehe etwa unlängst Urteile 8C_298/2015 vom 7. Mai 2015 und 8C_270/2015 vom 4. Mai 2015 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) - nämlich im Wesentlichen darauf beschränkt, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen einlässlichen Erwägungen konkret einzugehen und in hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das erstinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran der in bloss pauschaler Weise erhobene Einwand eines ungenügend abgeklärten rechtserheblichen Sachverhalts resp. einer Überschreitung des Ermessens nichts ändert, 
 
dass überdies das Vorbringen des Beschwerdeführers, er bekomme auch vom "EU-Staat Österreich (eine) ganze Invalidenrente", zum Vornherein unbehelflich ist, weil nach ständiger Rechtsprechung die Gewährung einer österreichischen Erwerbsunfähigkeitsrente die IV-rechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert (BGE 130 V 253 E. 2.4 S. 257 mit weiteren Hinweisen), 
 
dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, was dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers klar sein müsste (s. oben erwähnte Urteile mit Hinweisen auf weitere, sowie auch jene, in denen ihm persönlich wegen unsorgfältiger Beschwerdeführung Ordnungsbussen auferlegt worden sind [8C_200/2012 vom 26. April 2012, 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011 und 8C_264/2011 vom 7. April 2011]), weshalb er inskünftig allenfalls erneut Ordnungsbussen zu gewärtigen haben wird (vgl. bereits Urteile 8C_298/1015 vom 7. Mai 2015 und 8C_301/2015 vom 13. Mai 2015), 
dass auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, 
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juni 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz