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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_53/2019  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, 
 
Psychiatrische Klinik B._________. 
 
Gegenstand 
Zwangsmedikation, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. Dezember 2018 (PA180043-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Die KESB der Stadt Zürich ordnete am 9. November 2018 die fürsorgerische Unterbringung von A.________ an, welche an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidet. 
Mit Entscheid vom 29. November 2018 ordnete die Klinik B.________ zur Reizabschirmung, Beruhigung, Vermeidung von Verletzungen und Gesundheitsschäden gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB für die Dauer von vier Wochen medizinische Massnahmen ohne Zustimmung gemäss dem Behandlungsplan vom 16. November 2018 an. 
Mit Urteil vom 11. Dezember 2018 wies das Bezirksgericht Zürich die hiergegen erhobene Beschwerde ab, ebenso das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Dezember 2018. 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 18. Januar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Soweit die Beschwerdeführerin Bezug nimmt auf eine "Anhörung des Einzelrichters C.________ vom Bezirksgericht Andelfingen vom Vortag wegen Zwangsmedikation" und dass sie jetzt auf dessen Entscheid warten müsse, kann dies nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheides bilden; Anfechtungsobjekt kann einzig der obergerichtliche Entscheid vom 28. Dezember 2018 sein, auf welchen die Beschwerdeführerin ebenfalls Bezug nimmt. 
 
2.   
Diesbezüglich müsste die Beschwerde - abgesehen von der Frage des aktuellen Rechtsschutzinteresses - eine Begründung enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht weiter zum obergerichtlichen Entscheid, in welchem die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit sowie der Behandlungsplan unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt sind. Sie hält einzig fest, seit 1966 in der schweizerischen Psychiatrie versenkt zu sein, obwohl es nur Liebeskummer gewesen sei, der sehr weh tun könne. Daraus ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt haben könnte. 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mit Präsidialentscheid im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, der Psychiatrischen Klinik B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli