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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_615/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Mai 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Misic. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 3. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Nach zwei im Jahr 2011 verfügten Führerausweisentzügen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand führte A.________ am 3. August 2013 erneut einen Personenwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,51 Gewichtspromillen. Nach diesem Vorfall ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich am 11. Oktober 2013 einen vorsorglichen Sicherungsentzug an. 
 
B.  
 
 Gestützt auf das vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) erstellte verkehrsmedizinische Gutachten vom 30. Januar 2014 entzog das Strassenverkehrsamt A.________ am 8. April 2014 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit (mit Wirkung ab dem 19. Oktober 2013), mindestens jedoch für einen Monat. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens des IRMZ und von einem Abstinenznachweis von vier Monaten abhängig gemacht. Einem allfälligen Rekurs entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung. 
 
 Mit Entscheid vom 11. Juli 2014 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Urteil vom 3. November 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im einzelrichterlichen Verfahren die Beschwerde von A.________ ab. 
 
C.  
 
 A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Rückweisung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz. Die Verwaltungsbehörde sei anzuweisen, ihm den Führerausweis unter Auflagen umgehend wieder zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der kantonalen Behörden. 
 
D.  
 
 Das Strassenverkehrsamt, die Sicherheitsdirektion, das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) haben auf Vernehmlassung verzichtet und beantragen die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Auf dem Gebiet der strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff. BGG). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG ist nicht ersichtlich.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer ersucht erstmals vor Bundesgericht darum, die für den Alkohol-Abstinenznachweis erforderliche Haarprobe sei von fünf auf drei Zentimeter zu reduzieren. Dieser Antrag bildet ein unzulässiges neues Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.  
 
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft derartige Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise dargelegt und begründet worden sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen); auf rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.  
 
 Der Beschwerdeführer hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht in rechtsgenüglicher Weise begründet. Ein pauschaler Verweis auf die kantonalen Akten genügt nicht (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400 mit Hinweisen). Die Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Gebots von Treu und Glauben (Art. 9 BV) wird lediglich behauptet. Gleiches gilt für die sinngemäss vorgebrachte Rüge, der Anspruch auf ein gesetzliches Gericht (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sei verletzt, weil der Fall mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht von einer Kammer des Verwaltungsgerichts, sondern vom Einzelrichter entschieden wurde. Auf diese Rügen ist nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, das verkehrsmedizinische Gutachten vom 30. Januar 2014 bilde keine verlässliche Grundlage für einen Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Die Behörden hätten die Erfüllung der Voraussetzungen ohne hinreichende Belege und leichtfertig angenommen.  
 
2.2. Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Sie werden dem Lenker auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn er an einer Sucht leidet, welche seine Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Eine allfällige Wiedererteilung des Ausweises nach Sicherungsentzügen erfolgt unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 3 SVG. Angesichts des drohenden schweren Eingriffs in die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person kommt bei Sicherungsentzugsfällen sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen aller wesentlichen Gesichtspunkte grosse Bedeutung zu (BGE 133 II 384 E. 3.1 S. 387 f.). Eine Trunksucht bzw. ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis, welche einen Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit rechtfertigen, dürfen nicht leichthin angenommen werden.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3 S. 337 mit Hinweisen). Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt Ethylglucuronid (EtG) erlauben objektive Rückschlüsse zum Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit (vgl. zum Ganzen Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2014, Ziff. 3.1). Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über ein grösseres Zeitfenster (als bei einer Blutuntersuchung) Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen (BGE 140 II 334 E. 3 S. 337 mit Hinweisen). EtG-Werte von über 30 pg/mg gelten als Nachweis für einen übermässigen Alkoholkonsum (BGE 140 II 334 E. 7 S. 340).  
 
2.3.2. Die Haaranalyse wird von dafür qualifizierten Labors vorgenommen. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Dies ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3 S. 338 mit Hinweis). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (statt vieler BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391 mit Hinweisen).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer rügt erstmals vor Bundesgericht, die Vorinstanz habe den ihn entlastenden EtG-Wert (von Mitte August bis Anfang November 2013) unberücksichtigt gelassen. Es hätten daher zusätzliche Abklärungen veranlasst werden müssen.  
 
2.4.2. Aufgrund der am 20. November 2013 am IRMZ entnommenen Haarprobe konnte der Zeitraum von Anfang Juni bis Anfang November 2013 überblickt werden. Die erste Haaruntersuchung (A-Probe) ergab einen EtG-Wert von 45 pg/mg, was laut Gutachten einem chronischen starken Alkoholkonsum entspricht. Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde eine zweite Analyse durchgeführt. Diese Analyse (einer segmentierten Haarprobe) ergab für den Zeitraum von Anfang Juni bis Mitte August 2013 einen EtG-Wert von 60 pg/mg (B1-Probe) und für den Zeitraum zwischen Mitte August bis Anfang November 2013 einen EtG-Wert von 22 pg/mg (B2-Probe).  
 
 Gemäss den Ausführungen der Expertise, die auch von der Vorinstanz übernommen wurden, seien die gemessenen EtG-Werte als wichtige Indizien für einen chronischen Alkoholüberkonsum im Zeitraum zwischen Anfang Juni bis Anfang November 2013 (A-Probe) bzw. Anfang Juni bis Mitte August 2013 (B1-Probe) zu werten. Selbst bei Berücksichtigung der Messunsicherheit von +/ 25% seien beide (Durchschnitts-) Werte ganz erheblich über dem Grenzwert von 30 pg/mg. Hingegen spreche die B2-Probe für einen mässigen Alkoholkonsum, wobei auch dieser Wert einen zeitweiligen Alkoholüberkonsum im "social drinking"-Bereich nicht ausschliesse, da die ermittelte EtG-Konzentration bloss einen Durchschnittswert im untersuchten Zeitraum wiedergebe. 
 
2.4.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde die B2-Probe weder im Gutachten noch von der Vorinstanz "unterschlagen". Von Mitte Juni bis Mitte August 2013 - in diesen Zeitraum fällt auch die (dritte) Trunkenheitsfahrt des Beschwerdeführers vom 3. August 2013 - überstieg der EtG-Wert den durchschnittlichen Grenzwert für einen chronischen starken Alkoholkonsum um das Doppelte (B1-Probe). Dieser EtG-Wert wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Nach dem Vorfall vom 3. August 2013 musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass er zu einer biochemischen Analyse aufgeboten werden würde. Dass er seinen Alkoholkonsum zwischen Mitte August bis Anfang November 2013 reduziert hat, liegt nahe. Dieser Wandel im Konsumverhalten wird im Gutachten übrigens auch positiv gewürdigt und führte in Bezug auf den zu erbringenden Abstinenznachweis auch zu einer Reduktion von sechs auf vier Monate. Nur weil die Vorinstanz die B2-Probe nicht in der vom Beschwerdeführer gewünschten Weise gewürdigt hat und keinen Anlass für weitere Abklärungen sah (dazu sogleich E. 2.5.2), kann nicht von einer "selektive[n] Beweiskraftzumessung bar jeder Objektivität" gesprochen werden.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Nach der Rechtsprechung können deutlich überhöhte EtG-Werte zwar ein wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellen; sie vermögen jedoch eine ausreichende verkehrsmedizinische Abklärung als Voraussetzung für den Sicherungsentzug nicht vollständig zu ersetzen (vgl. bereits E. 2.2. hievor sowie Urteil 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.1 mit Hinweisen).  
 
2.5.2. Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Gesamtbeurteilung wurde - neben der biochemischen Analyse der Haarproben des Beschwerdeführers - seine Vorgeschichte, die eigenen Angaben zu seinem Trinkverhalten sowie die am 20. November 2013 durch eine Fachärztin vorgenommene medizinische Untersuchung (körperliche und grobkursorische neurologische Untersuchung, Urinscreening, Blutuntersuch und Untersuchung des Fernvisus) mitberücksichtigt. Gestützt auf umfassende Abklärungen schloss die Gutachterin auf eine verkehrsrelevante chronische Alkoholmissbrauchsproblematik. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Trinkgewohnheiten seien unglaubwürdig und lägen im "krassen Widerspruch" zu den Befunden. Er sei mit Blick auf die vergangenen Führerausweisentzüge wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand - darunter ein Entzug für die Dauer von acht Monaten - uneinsichtig und bagatellisiere sein Verhalten. Das Risiko, dass er sein Fahrzeug wieder in angetrunkenem Zustand lenken werde, müsse als erhöht erachtet werden. Der Beschwerdeführer solle zunächst nachweisen, dass er in der Lage sei, mehrere Monate auf den Alkoholkonsum zu verzichten. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht zu befürworten.  
 
 Daraus folgt, dass für die gutachterliche Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers auch auf andere Faktoren als den EtG-Wert abgestellt wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt in seinem Fall eben gerade keine "Verabsolutisierung" der EtG-Ergebnisse der Haaranalyse vor. Die übrige Kritik, welche der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang übt, ist appellatorischer Natur und als solche nicht zu hören (E. 1.3). 
 
2.6. Im Ergebnis erweist sich das verkehrsmedizinische Gutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Mit Blick auf die sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen aller wesentlichen Gesichtspunkte sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Vorinstanz vom Gutachten hätte abweichen müssen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. Daher erübrigen sich die von ihm geforderten Ergänzungsfragen an die Gutachterin des IRMZ. Das Argument, die Behörden hätten nicht versucht, das Risiko einer Fehleinschätzung so gering wie möglich zu halten, ist unbegründet. Von einer Pflichtwidrigkeit seitens der Behörden oder gar einem unfairen Verfahren kann nicht gesprochen werden. Diesbezüglich erhobene Rügen erweisen sich als unbegründet. Es liegt keine Verletzung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG vor.  
 
3.  
 
 Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Mai 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Misic