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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_555/2017  
 
 
Verfügung vom 17. April 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Dorneck. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2017 (SCBES.2017.39). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Im Dezember 2015 leitete die C.________ GmbH, vertreten durch die B.________ AG, beim Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon gegen A.________ eine Betreibung über Fr. 7'333.70 nebst Zins ein. A.________ erhob Rechtsvorschlag.  
 
A.b. Die Forderung wurde am 11. Oktober 2016 an die Vertreterin der Gläubigerin zediert. Am 28. November 2016 schloss die B.________ AG mit A.________ vor dem Friedensrichteramt Küsnacht einen Vergleich. Gemäss Ziffer 4 des Vergleichs wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon "im Umfang des Vergleichs" zurückgezogen.  
 
A.c. Mit Schreiben vom 14. März 2017, welches beim neu zuständigen Betreibungsamt Dorneck am 16. März 2017 einging, wurde für die reduzierte Forderung von Fr. 1'429.45 das Fortsetzungsbegehren gestellt. Das Betreibungsamt Dorneck stellte der Schuldnerin daraufhin am 29. März 2017 die Pfändungsankündigung zu, mit welcher sie auf den 5. Mai 2017 zum Vollzug der Pfändung vorgeladen wurde.  
 
B.   
Dagegen gelangte A.________ mit Eingabe vom 10. April 2017 (Post-aufgabe) an das Obergericht des Kantons Solothurn als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Darin machte sie u.a. geltend, dass die im Vergleich genannten Dokumente bei ihr noch nicht eingetroffen seien, weshalb die Forderung gar nie fällig geworden sei und deshalb auch nicht bezahlt werden müsse. Mit Urteil vom 11. Juli 2017 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. 
 
C.  
 
C.a. A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. Juli 2017 (Postaufgabe) an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Pfändungsankündigung.  
 
C.b. In seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 wies das Betreibungsamt Dorneck das Bundesgericht unter Beilage des Betreibungsprotokolls darauf hin, dass die Beschwerdeführerin den im Fortsetzungsbegehren verlangten Forderungsbetrag samt Kosten am 3. August 2017 bezahlt hatte. Es bestehe in der Betreibung Nr. yyy (welche aus der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon resultiert habe) kein Pfändungsauftrag mehr bzw. habe kein Vollzug der Pfändung stattgefunden. Die B.________ AG bestätigte die Zahlung des geltend gemachten Betrags von Fr. 1'429.45 in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2018 ebenfalls, verzichtete im Übrigen aber auf einen Antrag zur Beschwerde. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.  
 
C.c. Mit Replik vom 29. Januar 2018 erklärte die Beschwerdeführerin, an der Beschwerde festhalten zu wollen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Pfändungsankündigung. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ein solches Interesse ist gegeben, wenn die Beschwerdelegitimation ("schutzwürdiges Interesse") nach Art. 17 f. SchKG vorhanden ist (BGE 141 III 580 E. 1.2 S. 582). Bei nachträglichem Wegfall des aktuellen und praktischen Interesses ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 140 III 92 E. 1.1 S. 93 f.).  
Ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde gemäss Art. 17 f. SchKG bzw. der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ist nicht (mehr) gegeben, wenn sich im Falle ihrer Gutheissung keine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers erreichen, sondern nur noch feststellen liesse, dass die Vollstreckungsbehörde fehlerhaft gehandelt habe (vgl. BGE 120 III 107 E. 2 S. 108 f.; 99 III 58 E. 2 S. 60; Urteil 7B.11/2002 vom 5. März 2002 E. 3c). 
Vorliegend hat das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung vorgebracht und belegt, dass die Beschwerdeführerin die (noch aufrechterhaltene) Forderungssumme zuzüglich Betreibungskosten kurz nach Einreichung der bundesgerichtlichen Beschwerde und noch vor dem Pfändungsvollzug an das Betreibungsamt bezahlt hat. Die Betreibung ist damit erloschen (vgl. Art. 12 Abs. 2 SchKG; BGE 74 III 23 S. 25) und wird - ungeachtet der Frage der Rechtmässigkeit der beanstandeten Pfändungsankündigung - nicht fortgeführt (vgl. BGE 73 III 69 E. 1 S. 70; GEORG ZONDLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], 4. Aufl. 2017, N. 8 f. zu Art. 121 SchKG). Dies wiederum bedeutet, dass ein vollstreckungsrechtlich relevantes Interesse an der Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde, mit welchem die Pfändungsankündigung des Betreibungsamts als rechtmässig erachtet worden ist, nicht mehr vorliegt, zumal das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht dazu dient, abzuklären, ob die Beschwerdeführerin eine Nichtschuld bezahlt hat (vgl. Urteil 5A_641/2017 vom 19. September 2017 E. 2). 
 
1.3. Das Verfahren ist damit durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin (Art. 32 Abs. 2 BGG) infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273] abzuschreiben.  
 
2.   
Über die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ist an sich auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen. 
 
 
Demnach verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Dorneck und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss