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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_398/2018  
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.B.________, 
3. C.B.________, 
alle drei vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Regionalgericht Bern-Mittelland, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gerichtskosten (Erbteilungsklage), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 23. März 2018 (ZK 17 608). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 29. Januar 2015 reichte D.B.________ gegen ihre Schwester A.________ beim Regionalgericht Bern-Mittelland Klage ein. Sie stellte eine Reihe von Rechtsbegehren. Im Hauptantrag beantrage sie, die letztwillige Verfügung der verstorbenen Mutter E.F.________ für ungültig zu erklären und aufzuheben (Ziff. 1). In der Folge sei festzustellen, dass die Parteien am Nachlass der Mutter zu je 1/2 beteiligt seien (Ziff. 1.1). Der Nachlass sei nach Bestand, Wert und Umfang festzustellen (Ziff. 1.2). Die Beklagte sei zu verurteilen, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihr die Erblasserin zugewendet habe, sofern diese nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt habe, so insbesondere (a) die Barschenkung von Fr. 370'000.-- aus den Jahren 2004/2005 und (b) die Liegenschaftsschenkung gemäss Schenkungsvertrag vom 30. Juni 2006 betreffend die Liegenschaft G.________-Strasse xxx in U.________ (Ziff. 1.3). A.________ sei weiter zu verurteilen, die Liegenschaft H.________-Strasse yyy in U.________ an sie, die Klägerin, zu übertragen (Ziff. 1.4). Der Nachlass der Mutter sei unter den Parteien hälftig zu teilen (Ziff. 1.5). Diverse Eventualänträge (Ziff. 2.1-2.5) ergänzten die Klage.  
 
A.b. In der Folge verlangte das Regionalgericht Bern-Mittelland von der Klägerin einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 190'000.--. Eine dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Am 9. September 2015 leistete D.B.________ den Gerichtskostenvorschuss.  
 
A.c. In ihrer Klageantwort vom 11. November 2015 beantragte A.________, den Nachlass von E.F.________ festzustellen und festzustellen, dass die Klägerin mit 3/8 und sie, die Beklagte, mit 5/8 am Nachlass beteiligt sei. Entsprechend sei der Nachlass zu teilen. Ferner verlangte die Beklagte, die Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin festzustellen. Sie selbst sei zu verurteilen, den Pflichtteil in bar auszurichten, soweit die Klägerin nicht bereits aus Erbschaftsmitteln Vermögenswerte empfangen habe. Soweit weitergehend, sei die Klage abzuweisen.  
 
A.d. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 informierte der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland die Parteien über seine Absicht, das Verfahren auf die Frage der Testierfähigkeit von E.F.________ zu beschränken. Beide Parteien erklärten sich damit einverstanden. D.B.________ wies aber darauf hin, dass teilweise dieselben Beweise zu allen Fragen abgenommen werden müssten, und regte an, die Sache in einer ersten Runde gesamtheitlich zu verhandeln.  
 
A.e. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verzichtete auf eine Verfahrensbeschränkung. Der Gerichtspräsident edierte am 8. Februar 2016 die Krankenakten von E.F.________ bei ihrem Altersheim und ihrem behandelnden Arzt. Am 15. Februar 2016 lud er die Parteien auf den 13. Juni 2016 zur Hauptverhandlung mit einer voraussichtlichen Dauer von vier Stunden vor. Die Parteien wurden aufgefordert, Belege zu gewissen wirtschaftlichen Fragen nachzureichen.  
 
A.f. Die Hauptverhandlung vom 13. Juni 2016 wurde nach Vergleichsgesprächen von einer Stunde Dauer abgebrochen und das Verfahren bis Ende Oktober 2016 sistiert. Im Anschluss daran stellte der Gerichtspräsident dem behandelnden Arzt eine ergänzende Frage zur Urteilsfähigkeit der Erblasserin. Die Sistierung wurde später bis zum 31. Juli 2017 verlängert.  
 
A.g. Am 8. Juni 2017 verstarb D.B.________. Als Erbinnen hinterliess sie ihre Töchter B.B.________ und C.B.________.  
 
B.  
 
B.a. In einem aussergerichtlich abgeschlossenen Erbteilungsvertrag vom 26. September bzw. vom 7. und 24. Oktober 2017 verständigten sich B.B.________ und C.B.________ mit A.________ auf eine Teilung der Nachlässe von E.F.________ und F.F.________. Ferner vereinbarten sie, die bisher angefallenen Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen.  
 
B.b. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 schrieb das Regionalgericht Bern-Mittelland das Verfahren ab. Es bestimmte die Gerichtskosten auf Fr. 60'000.-- (inkl. Beweisführungskosten von Fr. 125.25) und auferlegte sie "der Klägerschaft und der Beklagten vereinbarungsgemäss je hälftig zur Bezahlung". Hierauf verlangten die Parteien eine schriftliche Begründung. Der begründete Entscheid des Regionalgerichts datiert vom 7. November 2017.  
 
B.c. Gegen diesen Abschreibungsentscheid erhoben B.B.________, C.B.________ und A.________ gemeinsam Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Sie beantragten, den Kostenentscheid aufzuheben und die Gerichtskosten auf maximal Fr. 21'560.-- festzusetzen; eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Regionalgericht zurückzuweisen.  
 
B.d. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab und auferlegte A.________, B.B.________ und C.B.________ die oberinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- (Entscheid vom 23. März 2018).  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2018 wenden sich A.________, B.B.________ und C.B.________ (Beschwerdeführerinnen 1-3) an das Bundesgericht. Sie verlangen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben, die Gerichtskosten auf maximal Fr. 21'560.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin 1 einerseits und den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 anderseits je zur Hälfte aufzuerlegen. Eventualiter sei der angefochtene Kostenentscheid aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.b. Das Obergericht des Kantons Bern und das Regionalgericht Bern-Mittelland haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde den Beschwerdeführerinnen davon Kenntnis gegeben.  
 
C.c. Das Bundesgericht hat die Sache am 11. Dezember 2018 öffentlich beraten.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz bestätigt den erstinstanzlichen Prozesskostenentscheid aus einer Abschreibungsverfügung, die in der Sache unbestritten blieb. Diesbezüglich folgt der Rechtsweg an das Bundesgericht grundsätzlich demjenigen der Hauptsache (BGE 134 I 159 E. 1.1 S. 160; 134 V 138 E. 3 S. 143 f.). Dort ging es um eine erbrechtliche Streitigkeit, also um eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Entscheid, diese Hauptsache infolge Klagerückzugs abzuschreiben, schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht geurteilt hat (Art. 75 BGG).  
 
1.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Hat die Beschwerde an das Bundesgericht ausschliesslich die Festsetzung und Verteilung von Prozesskosten zum Gegenstand und waren schon im vorinstanzlichen Verfahren nur die Kostenfolgen streitig, so bestimmt sich der Streitwert im bundesgerichtlichen Verfahren einzig nach den Rechtsbegehren betreffend diese Kostenfolge (Urteil 5A_952/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1 mit Hinweis), wie sie vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Wie schon vor dem Obergericht verlangen die Beschwerdeführerinnen, die vom Regionalgericht auf Fr. 60'000.-- bestimmten Gerichtskosten auf Fr. 21'560.-- zu reduzieren. Die vor der Vorinstanz streitige Differenz von Fr. 38'440.-- übersteigt den erwähnten gesetzlichen Mindestwert von Fr. 30'000.--. Allerdings ist zu beachten, dass das Regionalgericht den Betrag von Fr. 60'000.-- der Beschwerdeführerin 1 einerseits und der Mutter der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 anderseits "je hälftig" zur Bezahlung auferlegte (s. Sachverhalt Bst. B.b). Eine solidarische Haftung (vgl. Art. 106 Abs. 3 Satz 2 ZPO) wurde nicht angeordnet. Daraus folgt, dass die vor dem Obergericht noch streitigen Begehren für jede Seite nur je die Hälfte der Differenz von Fr. 38'440.-- ausmachen, die gesetzliche Streitwertgrenze allein bezogen auf die je betroffenen Prozessparteien also nicht erreicht ist. Nach Art. 52 BGG sind mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren aber zusammenzurechnen, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. Diese Vorschrift ist (zumindest sinngemäss) auch in der vorliegenden Konstellation anwendbar, so dass dem Streitwerterfordernis im Ergebnis Genüge getan ist.  
 
1.3. Auf die im Übrigen rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit freier Kognition. Weiter ist das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). Zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gehören nicht nur die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, sondern auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der erwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).  
 
2.2. Eine frei zu prüfende Bundesrechtsverletzung liegt auch vor, wenn zu Unrecht kantonales anstatt Bundesrecht angewendet wurde oder umgekehrt (Art. 49 BV; Urteil 2C_94/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 144 II 281). Die Auslegung und Anwendung kantonalen (und kommunalen) Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts kann das Bundesgericht hingegen nicht als solche prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 Bst. a, b und e BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372), insbesondere das Willkürverbot (Art. 9 BV; BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516). Dabei gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist deshalb klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz verweist für die Berechnung der erstinstanzlichen Gerichtskosten auf das bernische Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (VKD; BSG 161.12). Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. e VKD betrage die Gebühr im ordentlichen Verfahren in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bei einem Streitwert ab zwei Millionen Franken 0.5-7 % des Streitwerts. Wo das Dekret einen Rahmen festlege, würden sich die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen bemessen (Art. 5 VKD). Nach Art. 7 Abs. 2 VKD könne die Mindestgebühr unterschritten werden, wenn ein Verfahren gegenstandslos oder durch Vergleich, Rückzug, Abstand oder Nichteintreten erledigt wird.  
 
3.2. Der Streitwert des abgeschriebenen Prozesses beläuft sich dem angefochtenen Entscheid zufolge im konkreten Fall auf insgesamt Fr. 6.86 Mio. Davon entfallen Fr. 4.5 Mio. auf die von der Klägerin D.B.________ beanspruchte Hälfte des Nachlasses und Fr. 2 Mio. auf das Interesse der Klägerin am Eigentum der Liegenschaft H.________-Strasse in U.________. Dazu kommt laut den vorinstanzlichen Berechnungen auf Seiten der beklagten Beschwerdeführerin 1 ein Betrag von Fr. 361'075.00.  
 
3.3. Im Hinblick auf den Aufwand des Gerichts hält die Vorinstanz fest, dass das Verfahren bis und mit der ersten Hauptverhandlung unbeschränkt geführt worden sei. Was der erstinstanzliche Richter mit Blick auf die erste Hauptverhandlung zur Vorbereitung unternommen habe, lasse sich den amtlichen Akten nicht entnehmen. Dass der erstinstanzliche Richter diverse Belege habe edieren lassen, die mit der Testierfähigkeit der Erblasserin in keinem Zusammenhang stünden, zeige aber, dass er entsprechend den Anregungen der Klägerin gewillt gewesen sei, die Sache vorerst gesamthaft zu betrachten. Erst mit einer detaillierten Beweisverfügung würden die umstrittenen Fragen klar umrissen und liessen sich strukturierte Vergleichsgespräche anleiten. Deshalb sei die Erarbeitung einer Beweisverfügung vorgängig zur ersten Hauptverhandlung unabdingbar gewesen, auch wenn absehbar gewesen sei, dass das Verfahren nach allenfalls erfolglos verlaufenen Vergleichsverhandlungen auf die Grundsatzfrage der Testierfähigkeit beschränkt werden würde. Die Beweisverfügung liege nicht bei den amtlichen Akten. Angesichts der sich stellenden Fragen im Hauptprozess werde sie aber - wie vom erstinstanzlichen Richter glaubhaft dargelegt - "umfangreich gewesen sein".  
Das Obergericht stellt weiter fest, dass das Erbteilungsverfahren an vielfältige Fragenkomplexe gerührt hätte. Die Frage der Gültigkeit des Testaments vom 29. März 2011 hätte einiges präjudiziert. Hätte sich das Testament als ungültig erwiesen, wäre die Frage der Ausgleichung und/oder einer Pflichtteilsverletzung zu prüfen gewesen. Dafür hätte auf jeden Fall der Wert der Liegenschaften und der Bestand und Umfang allfälliger Bezüge der Beklagten aus dem Vermögen der Klägerin ermittelt werden müssen. Zusätzlich wäre die Eigentumsklage gemäss dem Rechtsbegehren 1.4 zu beurteilen gewesen. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass der zu erwartende Aufwand damit in einem überdurchschnittlichen Bereich gelegen haben dürfte. Dank des Vergleichs nach einer ersten Verhandlung habe er sich "allerdings nur in reduziertem Umfang" realisiert: Es sei weder eine Beweisabnahme noch eine zweite Verhandlung erfolgt und es habe auch kein Entscheid gefällt und begründet werden müssen. Was die Bedeutung des Geschäfts für die Parteien betrifft, verweist das Obergericht auf den Streitwert. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen ist laut Vorinstanz auf beiden Seiten als hoch zu bezeichnen. So habe die Klägerin D.B.________ im Jahr 2014 ein Vermögen von Fr. 4'751'659.-- und die Beschwerdeführerin 1 - zusammen mit ihrem Ehemann - ein solches von Fr. 10'662'000.-- versteuert. 
 
3.4. Laut Vorinstanz ergibt sich beim besagten Streitwert von Fr. 6.86 Mio. (E. 3.2) für die Gerichtskosten eine tarifmässige Bandbreite (ohne Reduktion) zwischen Fr. 34'000.-- und Fr. 480'000.--, das heisst von Fr. 446'000.--. Das Obergericht stellt fest, dass die verfügten Gerichtskosten von Fr. 60'000.-- diesen Betrag um 5.8 % ausschöpfen (Sockelbetrag plus 5.8 % von Fr. 446'000.--). Es findet, dies sei ein tiefer Prozentsatz, der dem Umstand, dass das Verfahren ohne Entscheid abgeschlossen werden konnte, "rechtsgenügend Rechnung trägt". Die Höhe der Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren erscheine demzufolge als angemessen.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz vor, bei der Ermittlung des Streitwerts den Nettonachlass falsch festgesetzt zu haben. So seien im Zusammenhang mit der streitigen Ausgleichung von Liegenschaften zwar die jeweiligen Werte der Liegenschaften, nicht jedoch die auf den Liegenschaften lastenden Grundpfänder von insgesamt Fr. 763'000.-- berücksichtigt worden. Ferner gehe die Vorinstanz fälschlicherweise von einer objektiven Klagenhäufung aus. Zu Unrecht weise sie dem Begehren der Klägerin auf Zuteilung des Eigentums an der Liegenschaft H.________-Strasse einen separaten Streitwert zu und addiere diesen zum Nettonachlass von rund Fr. 9'000'000.--. Entweder werde die Liegenschaft real in den Nachlass überführt und bei der Erbteilung zugeteilt oder sie verbleibe bei der Beklagten, während die Klägerin im Rahmen einer Ausgleichung oder Herabsetzung einen finanziellen Ausgleich erhalte. Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, dass Eigentumsübertragung und finanzieller Ausgleich sich gegenseitig ausschliessen, so dass keine Streitwertaddition im Sinne von Art. 93 Abs. 1 ZPO vorzunehmen sei. Dem allenfalls rein ideellen Interesse, nicht finanziell entschädigt zu werden, sondern Eigentümerin des Grundstücks zu werden, dürfe kein Streitwert zugemessen werden. Unter Berücksichtigung der Grundpfänder und Ausserachtlassung des Eigentumsinteresses betrage der Streitwert nicht Fr. 6'860'000.--, sondern Fr. 4'097'000.--.  
 
4.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sind nicht geeignet, den von der Vorinstanz festgestellten Streitwert in Frage zu stellen. Dafür genügt es zum vornherein nicht, auf einzelne Bestimmungen der ZPO zu verweisen und den angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerinnen übersehen, dass die Kantone die Tarife für die Prozesskosten festsetzen (Art. 96 ZPO). Diese Tarifautonomie schliesst das Recht der Kantone ein, im Hinblick auf die Festsetzung der Gerichtskosten selbst zu bestimmen, ob und in welchem Umfang sie einen Streit als vermögensrechtlichen behandeln wollen (Urteil 5A_945/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2). Es ist den Kantonen daher auch nicht verwehrt, den für die Bemessung der Prozesskosten massgeblichen Streitwert auf andere Weise zu berechnen, als dies die ZPO in den Art. 91 ff. vorsieht. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet. Im Übrigen tun die Beschwerdeführerinnen auch nicht dar, dass die von ihnen geforderte Berechnung des Streitwerts zwingend zu tieferen Gerichtskosten hätte führen müssen.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter eine willkürliche Feststellung des Aufwands des Regionalgerichts, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots. So stelle die Vorinstanz fest, dass sich den amtlichen Akten nicht entnehmen lasse, was der erstinstanzliche Richter mit Blick auf die erste Hauptverhandlung zur Vorbereitung unternommen hatte. Trotzdem halte die Vorinstanz umfangreiche Vorbereitungen der ersten Instanz für glaubwürdig. Die Beschwerdeführerinnen tadeln diese "Sachverhaltsannahme" als nicht nachvollziehbar und auch nicht überprüfbar, da die erste Instanz ihre Arbeit offenbar nicht dokumentiert oder der Vorinstanz zumindest keine aussagekräftigen Dokumente vorgelegt habe. Es dürfe nicht sein, dass die mangelhafte Dokumentation und die fehlende Transparenz zulasten von ihnen, den Beschwerdeführerinnen, ausgelegt werden. Von der ersten Instanz dürfe erwartet werden, dass sie mindestens ein Beweisfundament in Bezug auf ihren Aufwand liefere.  
Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Obergericht vor, seinem Entscheid Behauptungen zugrunde zu legen, die in den Akten keine Stütze finden. Umgekehrt würden ihre Argumente nicht behandelt. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei einseitig, willkürlich und somit offensichtlich unrichtig. So erkläre die Vorinstanz, welche Verfahrenshandlungen im erstinstanzlichen Verfahren allenfalls noch hätten erfolgen müssen, wenn kein Vergleich geschlossen worden wäre. Den effektiv geleisteten Aufwand des Regionalgerichts stelle sie aber nicht fest. Für die Beurteilung der Adäquanz der Gerichtskosten sei jedoch irrelevant, welcher Aufwand allenfalls hätte anfallen können; entscheidend sei, welcher Aufwand bis zum vorzeitigen Verfahrensabschluss tatsächlich geleistet wurde. Wie sie, die Beschwerdeführerinnen, bereits vor Obergericht dargelegt hätten, habe ihr Anwalt für das erstinstanzliche Verfahren bis zur aussergerichtlichen Einigung weniger als 50 Arbeitsstunden aufwenden müssen. Das Obergericht habe dies unwiderlegt zur Kenntnis genommen, bei der Beurteilung des Aufwands des erstinstanzlichen Gerichts aber ignoriert. Die Beschwerdeführerinnen erblicken darin eine Verletzung der Begründungspflicht und damit ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie weisen darauf hin, dass das Regionalgericht von den Parteien bereits mit aufbereiteten Unterlagen und Erläuterungen bedient worden sei. Infolgedessen müsse davon ausgegangen werden, dass der Aufwand des Regionalgerichts geringer als jener der Parteivertretung gewesen sei, mithin weniger als 50 Arbeitsstunden betragen habe. Die verfügte Gerichtsgebühr entspreche somit einer Vergütung von über Fr. 1'200.-- pro Arbeitsstunde. Die Beschwerdeführerinnen räumen ein, dass es einem Gericht gestattet sein sollte, mit bedeutenden Geschäften eine gewisse Quersubventionierung der weniger bedeutsamen Geschäfte vorzunehmen. Sie halten aber daran fest, dass der streitige Betrag von Fr. 60'000.-- weit übersetzt sei. Er stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung und bewege sich "zudem nicht in vernünftigen Grenzen". Der angefochtene Entscheid verletze deshalb das Verhältnismässigkeitsgebot nach Art. 5 Abs. 2 BV und das Äquivalenzprinzip, das Ausfluss des Verhältnismässigkeitsgebots sei. 
 
5.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Damit sich sowohl die Parteien als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können, hat das Gericht seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Der angefochtene Entscheid entspricht diesen Anforderungen. Das Obergericht bringt hinreichend zum Ausdruck, warum es den erstinstanzlichen Kostenentscheid schützt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerinnen ist nicht auszumachen.  
 
5.3. Unbegründet ist auch die Kritik der Beschwerdeführerinnen an den vorinstanzlichen Feststellungen über den Aufwand des erstinstanzlichen Gerichts. Die Beschwerdeführerinnen unterstellen mit ihrer Argumentation, dass das erstinstanzliche Gericht seinen Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung in einer Art und Weise hätte dokumentieren müssen, wie dies eine Behörde gegebenenfalls von einem Prozessvertreter verlangen könnte. Sie nennen jedoch keine Rechtsvorschrift, aus der sich eine derartige Dokumentationspflicht ergäbe und welche die Vorinstanz obendrein willkürlich übersehen oder offensichtlich unrichtig angewendet hätte. Was den Aufwand für die Erarbeitung einer Beweisverfügung angeht, gelangt das Obergericht zum Schluss, der erstinstanzliche Richter habe glaubhaft dargelegt, dass die Beweisverfügung umfangreich gewesen sei. Gegen diese beweiswürdigende Erkenntnis vermögen die Beschwerdeführerinnen mit ihren pauschalen Behauptungen nichts auszurichten. Inwiefern die Darlegungen des erstinstanzlichen Richters zum Beweis nicht zulässig oder nicht tauglich wären, tun die Beschwerdeführerinnen nicht dar. Ebenso wenig bestreiten sie, dass sich das Obergericht mit der Glaubhaftmachung begnügen durfte, noch machen sie geltend, dass die Vorinstanz das Beweismass der Glaubhaftmachung verkannt bzw. unrichtig angewendet hätte. Auch mit der vorinstanzlichen Begründung, weshalb die Erarbeitung einer Beweisverfügung vorgängig zur ersten Hauptverhandlung unabdingbar gewesen sei (E. 3.3), setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht auseinander. Schliesslich trifft es nicht zu, dass das Obergericht bei der Beurteilung der Adäquanz der streitigen Gerichtskosten mit Mutmassungen über den später allenfalls anfallenden Aufwand operiert, anstatt auf den effektiv geleisteten Aufwand abzustellen. Das Obergericht stellt ausdrücklich fest, dass sich der zu erwartende überdurchschnittliche Aufwand dank des Vergleichs nach einer ersten Verhandlung nur in reduziertem Umfang realisierte (E. 3.3).  
 
5.4. Zu prüfen bleibt die Rüge, dass sich der angefochtene Entscheid nicht mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) bzw. dem daraus sich ergebenden Äquivalenzprinzip vertrage. Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip genügen müssen (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108). Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108 f.; 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337 mit Hinweisen; im Speziellen für Gerichtsgebühren: BGE 120 Ia 171 E. 2a S. 174 mit Hinweisen). Der Wert der Leistung bemisst sich dabei nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden, und bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. Dem Gemeinwesen ist es nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337 f.; 130 III 225 E. 2.3 S. 228 f.; je mit Hinweisen).  
Nachdem sich die Beanstandungen betreffend die Feststellung des Aufwands allesamt als unbegründet erweisen (E. 5.3), bleibt mit Bezug auf die angebliche Verletzung des Äquivalenzprinzips nur mehr das Argument stehen, dass dem erstinstanzlichen Gericht angesichts der Vorarbeiten der Parteivertretung weniger Aufwand als dem damaligen Anwalt der Beschwerdeführerin 1 entstanden sei, die streitige Gerichtsgebühr mithin einer Vergütung von mehr als Fr. 1'200.-- gleichkomme. Daraus folgern die Beschwerdeführerinnen, dass die Gerichtsgebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung der ersten Instanz stehe. Damit ist von vornherein keine Verletzung des Äquivalenzprinzips darzutun. Schon an der Formulierung in ihrem Schriftsatz zeigt sich, dass die Beschwerdeführerinnen blosse Mutmassungen anstellen, wenn ihrer Ansicht nach "davon ausgegangen werden" muss, dass der Aufwand des Regionalgerichts weniger als 50 Arbeitsstunden betrug. In der Tat kann keineswegs als gesichert gelten, dass einem erstinstanzlichen Gericht gerade aufgrund der Leistungen eines Anwalts bis zur Hauptverhandlung weniger Aufwand als diesem Anwalt selbst entsteht. Weiter übergehen die Beschwerdeführerinnen, dass ihre Angelegenheit bis zur Hauptverhandlung vom 13. Juni 2016 (und darüber hinaus bis zum Abschluss des Erbteilungsvertrags) streitiger Natur war und nicht nur der Beschwerdeführerin 1, sondern auch der Klägerin bzw. später den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ein eigener Parteivertreter zur Seite stand, der insbesondere die Klageschrift verfasste. Selbst wenn sich die Leistungen des Gerichts an denjenigen der Parteivertreter messen liessen, könnte der Arbeitsaufwand des Gerichts deshalb nicht einfach den Arbeitsstunden des beklagtischen Rechtsvertreters gegenübergestellt werden. Denn das Gericht befasst sich mit den Rechtsbegehren und den dazugehörigen Begründungen beider Seiten. Anders als die Prozessparteien kann es sich ausserdem nicht darauf beschränken, Tatsachenbehauptungen aufzustellen und dazugehörige Beweismittel zu bezeichnen (Art. 221 Abs. 1 Bst. d und e sowie Art. 222 Abs. 2 ZPO). Seine Aufgabe besteht (insbesondere) darin, die Beweise zu würdigen (Art. 157 ZPO) und das Recht anzuwenden (Art. 57 ZPO), und dies - wie gesehen (E. 5.3) - auch schon in der Phase der Vorbereitung der Hauptverhandlung. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Argumentation der Beschwerdeführerinnen zum Scheitern verurteilt. 
Vor allem aber täuschen sich die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich im objektiven Wert der von ihnen bezogenen behördlichen Leistung, wenn sie darüber mutmassen, welcher Summe Geldes eine Arbeitsstunde des Gerichts entsprochen habe. Mit Blick auf das Äquivalenzprinzip kann dieser objektive Wert weder nach dem reinen Zeitaufwand des Gerichts noch danach bestimmt werden, wie der Prozess in Bezug auf das eingeklagte Recht effektiv endet. Der wirtschaftliche Nutzen für die rechtsuchende Partei besteht vielmehr im Zugang zur Justiz an sich, das heisst in der Möglichkeit, mittels einer zulässigen Klage die gerichtliche Durchsetzung eines behaupteten Rechtsanspruchs zu verlangen und zur friedlichen Beilegung einer Streitigkeit das staatliche Justizsystem in Anspruch zu nehmen. Der objektive Wert dieser Möglichkeit ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten umso grösser, je höher der streitige Betrag des Klageanspruchs liegt. Angesichts des hier gegebenen Streitwerts von Fr. 6.86 Mio. (E. 4.2) und des wirtschaftlichen Nutzens, den die Inanspruchnahme der Justiz für die Beschwerdeführerinnen zur Beilegung ihrer Erbstreitigkeit damit bedeutete, kann der objektive Wert der behördlichen Leistung im konkreten Fall ohne Weiteres als hoch bezeichnet werden. Inwiefern die verfügte Gerichtsgebühr von Fr. 60'000.-- zu  diesem Wert in einem offensichtlichen Missverhältnis steht, zeigen die Beschwerdeführerinnen in ihrem Schriftsatz nicht auf. Insbesondere machen sie auch nicht geltend, dass der angefochtene Entscheid in willkürlicher Anwendung einschlägiger kantonaler Tarifvorschriften nicht hinreichend berücksichtige, dass der erstinstanzliche Prozess ohne Entscheid beendet wurde, oder dass der Gesichtspunkt ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in verfassungswidriger Art und Weise gewichtet worden sei.  
 
6.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Sie haben deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG). Dem Kanton ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden unter solidarischer Haftung zu Fr. 1'500.-- der Beschwerdeführerin 1 und zu Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn