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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_255/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. September 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde X.________, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. Februar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1957 geborene G.________ bezieht seit 1. März 1996 eine Rente der Invalidenversicherung. Zusätzlich bezieht er Ergänzungsleistungen (EL). Am 8. Juni 2011 erliess das Sozialversicherungsamt der Gemeinde X.________ als EL-Durchführungsstelle eine Zusatzleistungsverfügung, wonach ab 1. Januar 2012 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 7'800.- angerechnet werde. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2011 bestätigt. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des G.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Februar 2013 ab. 
 
C.   
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz, subeventualiter an die Gemeinde X.________ zu weiterer Abklärung zurückzuweisen, insbesondere zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers von jährlich Fr. 7'800.- ab 1. Januar 2012.  
 
2.2. Als Einnahmen angerechnet werden u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Invaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent ist als Erwerbseinkommen mindestens zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV).  
 
2.3. Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (BGE 131 II 656 E. 5.2 S. 661 f.; 117 V 202 E. 2a/b S. 204 f.; 117 V 153 E. 2b/c S. 155 f.). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des EL-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide EL-Ansprecher oder -Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b S. 158).  
 
2.4. Die Festsetzung des hypothetischen Einkommens, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruht, stellt eine Tatfrage dar, welche lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ist. Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit erfolgt (Urteil 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 3.3).  
 
3.   
Nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts ist dem Beschwerdeführer gemäss den - bei der EL-Berechnung zu beachtenden - Feststellungen der IV-Stelle (BGE 117 V 202 E. 2b S. 205) eine adaptierte Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar, was einen IV-Grad von 62 % ergab. Die Vorinstanz erwog, die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers seien qualitativ und quantitativ ungenügend, weshalb ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die bundesgerichtliche Praxis, wonach bei Nichterreichen des Grenzbetrags die Vermutung eines Einkommensverzichts bestehe, verstosse gegen Art. 8 ZGB. Bezüglich Art. 14a Abs. 2 ELV müsse dasselbe gelten wie bei deren Grundnorm (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), nämlich dass die Behörde die Beweislast für eine Verzichtshandlung respektive ein tatsächlich mögliches Erwerbseinkommen trage. Diese Rüge dringt nicht durch. Denn auch im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht vorliegt (Urteil 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Beschwerdeführer bringt weder überzeugende Gründe für eine Praxisänderung (BGE 137 V 282 E. 4.2 S. 291 f. mit weiteren Hinweisen) vor, noch sind solche (anderweitig) ersichtlich.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass seine Arbeitsbemühungen ungenügend waren. Er bringt aber vor, entgegen der Vorinstanz könne der Nachweis für die Unmöglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens auch durch medizinische Akten erbracht werden. Gemäss den von ihm eingereichten ärztlichen Bestätigungen gebe es "wahrscheinlich keine konkrete Arbeitsstelle", die dem geforderten Belastungsprofil entspreche. Auch diese Rüge vermag keine Bundesrechtswidrigkeit darzutun. Eine eigenständige Abklärungspflicht der EL-Behörden besteht nur mit Bezug auf  invaliditätsfremde Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit (BGE 117 V 202 E. 2b S. 205; Urteil 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1). Folglich kann das Vorbringen, Stellen mit dem der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten funktionellen Anforderungsprofil fänden sich im konkreten Arbeitsmarkt nicht, praxisgemäss nur gehört werden, wenn es sich auf invaliditätsfremde Gründe bezieht, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren (E. 2.3 hievor). Im Zeugnis des Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 10. Februar 2011, ist kein solcher Grund auszumachen, werden als Hinderungsgrund doch allein (gesundheitliche) "Beschwerden" angegeben. Auch der Einwand, eine Erwerbstätigkeit scheitere daran, dass der Beschwerdeführer den ganzen Tag immer wieder Übungen machen müsse, damit sich sein körperlicher Zustand nicht verschlechtere, ist kein invaliditätsfremder Grund im genannten Sinn. Soweit im Gutachten der Klinik Y.________ vom 20. März 2000 die (schwierige) Arbeitsmarktsituation als erschwerender Faktor angegeben wird, liegt die objektive Beweislast für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt beim Leistungsansprecher (z.B. Urteil 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Dieser hat die behaupteten Gründe zu substantiieren und hiefür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (BGE 137 V 20 E. 2.2 S. 23). Dem ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat er zu tragen. Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Feststellung, es bestünden keine Anhaltspunkte für arbeitsmarktliche Hinderungsgründe (E. 3.3 des angefochtenen Entscheids), vor Bundesrecht stand.  
 
4.3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht weitere von ihm geltend gemachte, gegen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sprechende Gründe nicht berücksichtigt. Indes hat sich das kantonale Gericht mindestens insoweit mit der langjährigen Abwesenheit vom Berufsleben auseinandergesetzt, als es erwog, der Beschwerdeführer sei zwar seit 15 Jahren IV-Rentner, indes sei bereits mit Entscheiden vom 30. August 1999 und 23. Januar 2002 festgestellt worden, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (E. 3.1 des angefochtenen Entscheids). Dass sich die Vorinstanz nicht näher mit dem Alter des Beschwerdeführers befasst hat, ist nicht zu beanstanden, gilt doch die Vermutung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Altersjahres (Urteil 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.3). Bei Erlass der Verfügung am 8. Juni 2011 war der Beschwerdeführer erst 54 Jahre alt, weshalb für diesbezügliche Weiterungen kein Anlass bestand, zumal sich ein Gericht nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181). Die Vorbringen in der Beschwerde verkennen den Umstand, dass es einzig um die Anrechnung von Fr. 7'800.- (ab 1. Januar 2012) geht, und damit um ein Einkommen, das selbst durch eine sehr eingeschränkte, gelegentlich ausgeübte Erwerbstätigkeit erzielt werden kann, auch in der Lage, in welcher sich der Beschwerdeführer konkret befindet.  
 
5.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. September 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer