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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_246/2023  
 
 
Urteil vom 16. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zürcher,  
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Brandstiftung, Diebstahl; Sachbeschädigung; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Mai 2022 (SBR.2021.73). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 5. Mai 2021 sprach das Bezirksgericht Arbon A.________ der Brandstiftung, des Diebstahls, des mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, des versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen die VZV und der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das AIG schuldig. Es verurteilte ihn zu 48 Monaten Freiheitsstrafe, 130 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- Geldstrafe bedingt und Fr. 500.-- Busse. Das Bezirksgericht ordnete eine Landesverweisung von sieben Jahren an. Ausserdem hiess es die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von B.________ teilweise gut. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Berufung von A.________ am 19. Mai 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei von den Vorwürfen der Brandstiftung, des Diebstahls, des mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, der Sachbeschädigung, des versuchten Hausfriedensbruchs sowie der Drohung zum Nachteil von C.________ freizusprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 150 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- zu verurteilen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen, die Zivilforderungen seien abzuweisen und ihm seien eine Genugtuung sowie Schadenersatz zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer bestreitet seine Täterschaft hinsichtlich der angefochtenen Schuldsprüche. Die Vorinstanz verletze mehrfach seinen Anspruch auf ein faires Verfahren, namentlich betreffend den Beizug einer sachverständigen Person, und damit einhergehend den Untersuchungsgrundsatz, das rechtliche Gehör und das Willkürverbot. Er rügt einen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" sowie eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1). 
Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 146 III 73 E. 5.2.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154E. 1.1 mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen Brandstiftung und versuchten Hausfriedensbruchs an. Eine Brandstiftung sei nicht erstellt. Zudem scheide er aufgrund des im Wohnzimmer zu verortenden Brandherds als Verursacher aus. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Die Vorinstanz stützt den Tatvorwurf zunächst auf den Brandursachenbericht der Kantonspolizei Thurgau, Dienststelle Brände und Explosionen, vom 1. März 2019. Demnach sei vor allem die Küche auf der Westseite im Erdgeschoss vom Brand betroffen gewesen, während die anderen Räumlichkeiten sekundäre Brand-, Hitze- oder Wasserschäden durch die Löscharbeiten erlitten hätten. Die Küche sei vollständig ausgebrannt. Der Brand habe sich von diesem Raum aus auf das weitere Objekt ausgebreitet. Auffällig sei der örtlich begrenzte Wegbrand des hölzernen Riemenbodens in der Raummitte der Küche; diese Zone könne als Brandherdbereich bezeichnet werden. Die hölzerne Unterbodenkonstruktion weise keine örtlich tiefen Ausbrennungen auf, was auf eine punktuelle Brandentstehung im Bodenbereich hindeute. Das Spurenbild im Brandherdbereich spreche für einen flüssigen Brandbeschleuniger, was auch den gleichmässig begrenzten Wegbrand des Riemenbodens erklären würde. Dass kein Brandbeschleuniger nachweisbar gewesen sei, sei nicht erstaunlich, da sich flüssiger Brandbeschleuniger auf der glatten, dichten Oberfläche verteilen und dort restlos habe abbrennen können. Andere Brandursachen könnten zudem ausgeschlossen werden, namentlich Gas, die Heizung, eine elektrische Ursache, Blitzschlag, fahrlässiger Umgang mit Raucherutensilien oder spielende Kinder. Aus dem Spurenbereich sei auf ein Einbringen und Entzünden des Brandbeschleunigers durch die Küchen- bzw. Katzentüre zu schliessen.  
Das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Privatgutachten zum Brandgeschehen vermöge den Brandursachenbericht der Kantonspolizei resp. den darin geschilderten mutmasslichen Brandverlauf nicht in Zweifel zu ziehen, so die Vorinstanz. Namentlich habe der Privatgutachter die Brandausbreitung in der Küche von Westen her deshalb nicht bestätigen können, weil er nicht über alle relevanten Akten, insbesondere Fotos, verfügt habe. Entgegen seiner Vermutung könne Flüssiggas als Brandursache ausgeschlossen werden, da solches in der Schweiz - anders als in Deutschland, dem Heimatland des Privatgutachters - kaum zum Einsatz komme. Aus der dem Privatgutachter ebenfalls nicht bekannten Fotodokumentation sei zudem ersichtlich, dass der Riemenboden vor dem Gasherd viel weniger stark verbrannt gewesen sei als im rechten Teil der Küche, der im offiziellen Brandursachenbericht als Brandherd bezeichnet werde. Die vom Privatexperten ins Feld geführte Möglichkeit, den eingeschalteten Herd als Zeitzündvorrichtung zu benutzen, sei aufgrund einer automatischen Abschaltfunktion ebenfalls zu verwerfen, zumal der Herd untersucht worden und in ordnungsgemässem Zustand gewesen sei. Die Küche des zum Ereigniszeitpunkt leer stehenden Hauses sei seit zwei Wochen nicht mehr benutzt worden. Auch, dass der angelötete Gasschlauch spurlos vom Herd getrennt worden sein könnte, sei zwar denkbar, durch einen Laien aber äusserst unwahrscheinlich. Entgegen der Darstellung des Privatgutachters sei ein Einbringen des Brandbeschleunigers durch die Katzentüre mit dem Abbrand des Bodens vereinbar. Die notwendige "Weiterwirkung" (wohl Brandausdehnung) könne auch ohne Gefälle des Bodens durch schräges Hineinschütten des Brandbeschleunigers mittels eines Kanisters mit Ausgussstutzen oder Zusammendrücken einer PET-Flasche, wie im offiziellen Bericht geschildert, erzielt worden sein. Schliesslich spreche nicht gegen die Einschätzung des offiziellen Brandursachenberichts, dass kein Brandbeschleuniger festgestellt worden sei. 
Wenngleich ein Ausbringen des Brandbeschleunigers im Hausinnern einfacher gewesen wäre, kämen die einzig möglichen Personen, die Beschwerdegegnerin 2, deren Töchter oder eine Nachbarin, als Täterinnen nicht in Frage. Ein Motiv sei, insbesondere mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin 2, nicht ersichtlich, habe sie doch das Haus in Stand gestellt und wenige Wochen nach dem Brand vermieten wollen. Demgegenüber habe sich der Beschwerdeführer verdächtig gemacht, weil er der Polizei seine Adresse nicht bekannt gegeben und in der Tatnacht ein Fahrzeug gemietet habe und weil er wenige Tage nach dem Brand mit seinem Besitzstand nach Italien ausgereist sei, anstatt am vereinbarten Einvernahmetermin zu erscheinen. 
 
2.1.2. Aus den Akten würden sich sodann weitere Hinweise auf die Täterschaft des Beschwerdeführers ergeben. So seien am Fenster der Gästetoilette des Hauses Einbruchspuren und eine dem Beschwerdeführer zuzuordnende frische DNA-Spur festgestellt worden. Seine Erklärung dafür, wonach er im Juni 2018, mithin zwei Monate vor dem Brand, die Fenster eingestellt habe, überzeuge, zumal angesichts der Frische der Spur, nicht. Zudem habe er gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin 2 am fraglichen Fenster nichts gemacht. Die vom Beschwerdeführer angeführte Stellungnahme des Institut für Rechtsmedizin (IRMZ) widerlege nicht, dass die sichergestellte DNA-Spur frisch gewesen sei.  
Auch das Verhalten des Beschwerdeführers unmittelbar vor dem Brand resp. in der Brandnacht stütze die Anklage. Demnach habe er am Abend vor der Tat ein Ersatzfahrzeug seines Garagisten gemietet und damit bis zum Mittag des Folgetages rund 400 km zurückgelegt. Davon wären knapp 340 km mit einer Fahrt vom Wohnort des Beschwerdeführers bis zum Tatort und zurück erklärbar. Die von ihm geltend gemachte Fahrt nach Fribourg und zurück wäre zwar ähnlich lang, sei aber nicht plausibel (vgl. dazu sogleich). Auffällig sei ferner, dass der Beschwerdeführer wenige Tage nach der Automiete beim Garagisten angerufen und diesem mitgeteilt habe, er sei möglicherweise geblitzt worden. Es liege nahe, dass er damit ein Beweismittel abfangen oder in sein Alibi habe einbauen wollen. 
 
2.1.3. Sodann habe der Beschwerdeführer für die Tatnacht mehrere Alibis genannt, die aber unglaubhaft seien. Er habe zunächst ausgesagt, abends nach 18 Uhr Kunden in der Region Bern/Fribourg getroffen zu haben. Später habe er behauptet, er sei mit seiner Geliebten in Fribourg verabredet gewesen, die aber nicht aufgetaucht sei. Diese habe eine Verabredung mit dem Beschwerdeführer zudem glaubhaft bestritten. Auch das Restaurant, welches er in Fribourg alleine aufgesucht haben wolle, habe weder die behauptete Bestellung verzeichnet noch könne der Beschwerdeführer, wie vorgebracht, von einer weiblichen Serviceangestellten bedient worden sein. Ferner habe er verschiedene Aussagen dazu gemacht, wann er in Richtung Fribourg losgefahren und wann er wieder zuhause gewesen sei sowie, ob und wie lange er auf seine Geliebte gewartet habe. Zudem sei die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers mit den gefahrenen Kilometern nicht vereinbar. Er habe denn auch eingeräumt, dass der Restaurantbesuch nicht stattgefunden habe.  
Ferner ergebe sich aus der Auswertung seines Mobiltelefons, dass der Beschwerdeführer eine frühere Bekannte aus Düdingen FR um ein Alibi für die Brandnacht gebeten habe. In einer späteren Einvernahme gab er dazu an, er habe die Bekannte auf der Rückfahrt von Fribourg besuchen wollen, sie sei aber nicht zuhause gewesen. Diese Behauptung sei ebenfalls nicht glaubhaft, zumal sie der Beschwerdeführer erst im Verlauf vorgebracht habe. Wäre er tatsächlich bei der Bekannten vorbeigefahren, hätte er zudem gewusst, dass sie nicht zuhause gewesen sei und ihm kein Alibi würde geben können. In einer weiteren Einvernahme habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe auf der Rückfahrt von Fribourg ein Bordell in Kriegstetten besucht, wo er Kokain konsumiert habe und bis 03.30 Uhr geblieben sei. Nach einem anschliessenden Schläfchen sei er um 07.55 Uhr zuhause gewesen. Diese Darstellung widerspreche indes den Mobiltelefondaten, welche teilweise eine aktive Benutzung des Telefons in der Tatnacht am Wohnort des Beschwerdeführers belegten. Sie sei schon deshalb wenig glaubhaft, weil sie im Gegensatz zu dessen früheren Aussagen stehe, wonach er spätestens um Mitternacht zuhause geschlafen habe. Zudem wäre angesichts der hohen Strafdrohung der Brandstiftung zu erwarten, dass der Beschwerdeführer den Bordellbesuch früher erwähnt hätte. Es sei erstellt, dass er um Mitternacht sowie um 03.55 Uhr zuhause gewesen sei. Damit habe er genügend Zeit zur Tatbegehung gehabt, da der Brand etwa um 02.15 Uhr gelegt worden sein müsse. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers stelle sein Browserverhalten am Tattag dar: Er habe mehrfach nach Feuer resp. Brand in der Tatortgemeinde gesucht, noch bevor er von einem Dritten davon erfahren haben könne. Ausserdem habe er nach dem Begriff "Abmachung Straftaten zwischen Italien und der Schweiz" sowie nach "Strafe für Brandstiftung" gesucht. Auch sein Aussageverhalten hinsichtlich der Frage, wann und wie er vom Brand erfahren habe, sei widersprüchlich und teilweise durch die Angaben von Zeugen widerlegt. Gleiches gelte für die Aussagen hinsichtlich seines Verbleibs in den Tagen und Wochen nach der Tat, wobei aufgrund seines Verhaltens davon auszugehen sei, dass er sich mit seinem Hab und Gut nach Italien habe absetzen wollen. Dass dies infolge eines Nervenzusammenbruchs geschehen sein soll, wie der Beschwerdeführer behaupte, sei nicht glaubhaft, zumal er nur einmal für eine Krankschreibung gegenüber dem Arbeitgeber eine Psychologin aufgesucht habe. 
 
2.2. Die hiervor auszugsweise wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, dass sie oder die Untersuchungsbehörden den Sachverhalt unvollständig ermittelt oder dass die Vorinstanz diesen willkürlich gewürdigt hätte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die bereits im kantonalen Verfahren geltend gemachten Vorbringen zu wiederholen und seine eigene Sicht der Dinge darzustellen.  
Dies ist etwa der Fall, wenn er eine absichtliche Brandentstehung in Frage stellt und unter Bezugnahme auf das von ihm veranlasste Privatgutachten auf fehlende Spuren für Brandbeschleuniger hinweist. Überhaupt setzt sich die Vorinstanz mit dem Privatgutachten ausführlich auseinander und legt dar, weshalb dieses den offiziellen Brandursachenbericht nicht zu widerlegen vermag. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie keine weitere Expertise zu Brandursache und -verlauf einholte. Auch den mutmasslichen Zeitpunkt der Brandstiftung begründet die Vorinstanz anhand der Aussagen der Nachbarin, die den Brand entdeckte, sowie der Brandentwicklung schlüssig. Sie legt ebenfalls dar, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort sein konnte, wobei sie die Mobilfunkdaten heranzieht. Der Beschwerdeführer stellt dem lediglich einen alternativen Brandverlauf entgegen, wenn er vorbringt, der Brand könne frühestens um 02.45 Uhr gelegt worden sein. Die Vorinstanz weist zudem zu Recht auf die zahlreichen, widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Verbleib in der Tatnacht sowie auf sein verdächtiges Verhalten vor und vor allem nach dem Brand hin. Ebenso verneint sie eine Dritttäterschaft, namentlich der Beschwerdegegnerin 2 oder ehemaliger Partner, überzeugend. Dabei weist sie zutreffend auf die am Tatort festgestellte DNA-Spur des Beschwerdeführers hin, welche sie willkürfrei würdigt. Aufgrund der Beweislage kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer von Anfang an zu Unrecht verdächtigt und die Ermittlungen auf ihn beschränkt worden wären. Auch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", sei es in der Funktion als Beweislast- oder als Beweiswürdigungsregel, ist nicht ersichtlich. 
 
2.3. Die rechtliche Würdigung des vorstehenden Sachverhalts stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Die Verurteilung wegen Brandstiftung ist rechtens. Zum Vorwurf des versuchten Hausfriedensbruchs äussert er sich nicht. Darauf ist nicht einzugehen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Verurteilung wegen Diebstahls zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2. 
 
3.1. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer am resp. vor dem 7. Juli 2018 Fr. 20'000.-- aus einem Tresor der Beschwerdegegnerin 2 entwendete. Es stehe fest, dass nur die beiden Kenntnis vom Tresor gehabt hätten, welcher sich im Keller, versteckt unter einer Kartonschachtel, befunden habe. Gleiches gelte für die in einem anderen Kellerraum hinter dem Wäschetrockner an einem Leitungsrohr befestigten Schlüssel. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum Inhalt des Tresors gemacht. Während er in der ersten Einvernahme gewusst haben wolle, dass sich im Tresor Geld befand, aber nicht wie viel, habe er später ausgesagt, nichts von Geld gewusst zu haben. In einer weiteren Einvernahme habe er hingegen gar die Stückelung des Bargelds in den Umschlägen exakt wiedergeben können. Widersprüchlich sei auch, dass der Beschwerdeführer zunächst gesagt habe, nur er und die Beschwerdegegnerin 2 hätten vom Tresor gewusst, er aber später deren Tochter implizit als Täterin verdächtigt habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe hingegen glaubhaft ausgesagt, die Töchter hätten nichts vom Tresor gewusst. Diese hätten die Täterschaft zudem bestritten. Gleiches gelte für den vom Beschwerdeführer verdächtigten Elektriker. Dieser habe keine Kenntnis vom Tresor gehabt, was glaubhaft sei, zumal Schlüssel und Tresor versteckt gewesen seien. Ferner habe der Beschwerdeführer bei der dritten Einvernahme erstmals angedeutet, es könne sich beim Geld im Tresor um Schwarzgeld handeln, wofür es indessen keine Anzeichen gebe. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 in der ersten Einvernahme mit falschen Angaben habe schützen wollen.  
Soweit der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 selbst verdächtige, sei ein Motiv hierfür nicht ersichtlich. Zunächst hätte sie das Geld von ihm kaum einfordern können, da er nicht einmal das von ihr im Februar 2018 erhaltene Darlehen über Fr. 30'000.-- abbezahlt habe. Sodann sei Bargeld üblicherweise nicht versichert. Auch ein Rachemotiv scheide aus, habe doch die Beschwerdegegnerin 2 Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass sie zu Racheverhalten neigen würde. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer ein doppeltes Motiv für den Diebstahl. Die Beziehung mit der Beschwerdegegnerin 2 sei bereits im Juni 2018 krisenbehaftet gewesen. Zudem habe er sich in finanzieller Schieflage befunden und kaum über finanzielle Mittel verfügt. Er habe am 14. August 2018, am Tag des Brandes, sein gesamtes Erspartes von Fr. 3'500.-- resp. EUR 3'000.-- abgehoben. Anlässlich seiner Verhaftung im September habe er aber Fr. 9'000.-- und EUR 3'600.-- in bar auf sich getragen. Die Behauptung, das Geld stamme aus einem Autoverkauf aus dem Jahre 2015, sei unglaubhaft. 
 
3.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind schlüssig. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese als willkürlich ausweisen würde. Soweit er die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 unter Hinweis auf ihre angeblich falschen Aussagen zur Brandstiftung grundsätzlich in Frage stellt, ist darauf nach dem oben in Erwägung 2.2 Gesagten nicht einzugehen. Im Übrigen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aussagewürdigung kaum relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteil 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Diese würdigt die Vorinstanz ohne Willkür. Auch die Mutmassung des Beschwerdeführers, wonach sich möglicherweise gar kein Geld mehr im Tresor befunden habe, ändert an der Schlüssigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen nichts. Ein Motiv für eine Falschanzeige verwirft die Vorinstanz schlüssig. Nicht gegen die Täterschaft des Beschwerdeführers spricht ferner, dass am Tresor keine DNA-Spuren von ihm sichergestellt wurden. An der Sache vorbei gehen schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Toxizität der Beziehung, zur Schuld an deren Scheitern und zu weiteren angeblich haltlosen Strafanzeigen der Beschwerdegegnerin 2.  
 
3.3. Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Der Schuldspruch wegen Diebstahls ist bundesrechtskonform.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 an. 
 
4.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, vom E-Mail-Konto der Beschwerdegegnerin 2 aus in deren Namen diverse Nachrichten an verschiedene Personen, namentlich ihren Arbeitgeber und einen Ex-Freund, verschickt zu haben. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt, wobei sie auf ihre mit diesem Vorwurf zusammenhängenden Erwägungen zu den Vorwürfen der mehrfachen üblen Nachrede sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage verweist. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer Zugriff auf den Computer und das E-Mail-Konto der Beschwerdegegnerin 2 gehabt sowie dass er E-Mails von deren Adresse verschickt habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ausgesagt, ihr Passwort am 3. August 2018 mithilfe eines Freundes geändert zu haben. Die E-Mails an ihren Ex-Freund habe sie nicht verschickt.  
 
4.2. Die Einwände des Beschwerdeführers begründen keine Willkür. Entgegen seiner Auffassung ist es nicht zu beanstanden und verletzt nicht den Grundsatz "in dubio pro reo", wenn die Vorinstanz auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, namentlich darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer als einziger deren E-Mail-Passwort gekannt habe. Gestützt darauf begründet sie auch schlüssig, dass mit Bezug auf von einer anonymen E-Mail-Adresse versandte Nachrichten ebenfalls der Beschwerdeführer Urheber war, nicht etwa ein Ex-Freund der Beschwerdegegnerin 2. Diese vermutete die Täterschaft denn auch rasch im Umfeld des Beschwerdeführers. Für diesen und gegen den Ex-Freund als Täter spricht, abgesehen von der Motivlage, auch, wie die Vorinstanz überzeugend erwägt, dass der Zugriff auf das Konto erst kurz vor dem Versand der fraglichen E-Mails erfolgt sein musste, da die versandten E-Mails auch aktuelle Inhalte aus E-Mails vom Konto der Beschwerdegegnerin 2 enthielten. Es schadet daher, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht, dass der Urheber der anonymen E-Mail-Adresse nicht namentlich ermittelt werden konnte. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 offenbar bereits früher anonyme E-Mails erhielt und der Beschwerdeführer hier als Urheber kaum in Frage kommt. Wenn er eine Täterschaft der Beschwerdegegnerin 2 selbst vermutet und dies mit der angeblich von ihr verübten Brandstiftung begründet, ist darauf nicht einzugehen. Die Vorinstanz verneint eine Dritttäterschaft nachvollziehbar, zumal ein Motiv hierfür nicht ersichtlich ist oder vom Beschwerdeführer schlüssig geltend gemacht wird.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung nicht. Der Schuldspruch wegen mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem ist rechtens.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 an. 
 
5.1. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 5. auf den 6. August 2018 das Auto der Beschwerdegegnerin 2 an deren neuen Wohnort im Kanton Schwyz zerkratzt hat. Aufgrund der erhobenen Randdaten seiner Mobiltelefone sei erstellt, dass er gegen 02.00 Uhr aus Italien in die Schweiz eingereist und um 06.51 Uhr bei sich zuhause gewesen sei. Der Antennenstandort am Wohnort der Beschwerdegegnerin 2 sei zwar nie verzeichnet. Dennoch sei es gemäss der technischen Analyse möglich, dass die Mobiltelefone im Zeitraum zwischen den aufgezeichneten Standorten an jenem Ort gewesen seien. Der Beschwerdeführer komme daher grundsätzlich als Täter in Frage, zumal er auf seiner Fahrt am Wohnort der Beschwerdegegnerin 2 vorbeikomme. Der von ihm mit der Interpretation der technischen Daten beauftragte Fachmann habe der polizeilichen Auswertung zudem nicht widersprochen und damit deren Richtigkeit bestätigt. Der Beschwerdeführer habe diese denn auch nicht mehr bestritten. Indes stehe aufgrund der erhobenen Mobilfunkdaten fest, dass er wesentlich früher in Italien losgefahren und auch früher zuhause gewesen sein müsse als behauptet. Eine Dritttäterschaft sei zwar theoretisch denkbar, müsse aber im Kontext der Trennungssituation als weit hergeholt bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 in den Wochen davor wiederholt bedroht, beschimpft und mit E-Mails verunglimpft. Er habe ihr offensichtlich schaden wollen und dies auch mehrfach ausdrücklich angedroht. Der Beschwerdeführer habe daher ein Motiv für die Sachbeschädigung gehabt. Zudem hätten sich sein Ton und Verhalten gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 gerade in den Tagen vor der Tat gesteigert. In Würdigung sämtlicher Indizien sei der Anklagesachverhalt erstellt.  
 
5.2. Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung vorträgt, belegt keine Willkür. Die Vorinstanz verletzt auch nicht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel, wenn sie den Beschwerdeführer als Täter der Sachbeschädigung betrachtet. Wie sie zutreffend ausführt, liegt dies im Gegenteil angesichts der Trennungssituation, der - unbestrittenen - Drohungen sowie der sich steigernden Eskalation nahe. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Untersuchungsbehörden, zumal weil die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer verdächtigte, ihre Abklärungen nicht auf weitere, unbekannte Personen ausdehnten. Es kann nicht gesagt werden, die Behörden hätten sich unzulässigerweise auf den Beschwerdeführer fokussiert und seine Täterschaft gestützt auf tendenziöse Annahmen konstruiert. Auch interpretiert die Vorinstanz die Untersuchungsergebnisse des vom Beschwerdeführer beauftragten Fachmanns nicht zu seinen Ungunsten, hält sie doch lediglich fest, diese würden den offiziellen Bericht nicht widerlegen.  
 
5.3. Die rechtliche Würdigung des vorstehenden Sachverhalts kritisiert der Beschwerdeführer nicht. Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung ist rechtens.  
 
6.  
Schliesslich ficht der Beschwerdeführer die Verurteilung wegen Drohung zum Nachteil von C.________ an. 
 
6.1. Die Vorinstanz erachtet unter Verweis auf ihre Ausführungen zu den Vorwürfen der mehrfachen üblen Nachrede sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (oben E. 4.1) als erstellt, dass der Beschwerdeführer über ein von ihm benutztes anonymes E-Mail-Konto an die der Beschwerdegegnerin 2 nahestehende C.________ die Nachricht "Mach dir Gedanken du bis[t] auch die nächste!!!" versandte. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers habe er die Adressatin, wenn auch nicht persönlich, gekannt. So habe er deren Namen in E-Mails an die Beschwerdegegnerin 2 erwähnt und diese mehrfach zur besagten Bekannten chauffiert. Der Text der Nachricht erinnere zudem stark an die nur vier Tage davor vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin 2 versandte E-Mail mit dem Betreff "Früher oder später du bist die Nächste...".  
 
6.2. Die Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine Täterschaft unter Hinweis auf die Anonymität der benutzten E-Mail-Adresse und seine Ausführungen zu den Vorwürfen der Brandstiftung und des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (oben E. 2 und E. 4) zu bestreiten. Damit dringt er nach dem dort Gesagten nicht durch. Indem die Vorinstanz auf seine Täterschaft schliesst, obwohl theoretisch auch andere Personen für die Tat infrage kommen, ist der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht verletzt.  
 
6.3. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Drohung ist zu bestätigen; zur rechtlichen Würdigung äussert sich der Beschwerdeführer nicht.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Soweit er dies indes mit den beantragten Freisprüchen begründet, ist auf seine Vorbringen nicht einzugehen. Im Übrigen greift das Bundesgericht in die Strafzumessung nur mit Zurückhaltung ein, wenn das Sachgericht seinen erheblichen Ermessensspielraum überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1). Solches macht der Beschwerdeführer nicht geltend und zeigt er auch nicht auf. 
 
8.  
Angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Schuld- und Strafpunkt ist auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Genugtuung und Entschädigung sowie zur Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte und Gegenstände nicht einzugehen. Zur Landesverweisung äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt