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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 1/2} 
 
2C_553/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. November 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), KBB Rechtsdienst, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb und Dr. Pandora Notter, 
Walder Wyss AG, Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
upc cablecom GmbH, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Prof. Dr. Isabelle Häner und Dr. Simon Osterwalder, Rechtsanwälte. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Beschaffungswesen 
(Verfahrensabbruch Los 1.2), 
Projekt (1342) 609 Datentransport Lose 1 + 2, 
SIMAP-Meldungsnummern 807149 + 807153, 
SIMAP-Projekt-ID100648, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 26. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 21. Juni 2013 schrieb das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) auf der Internetplattform SIMAP einen Dienstleistungsauftrag gemäss Gemeinschaftsvokabular CPV 72000000 ("IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung") mit dem Projekttitel " (1342) 609 Datentransport" des Bundesamts für Informatik und Telekommunikation (BIT) im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 780633; Projekt-ID 100648). Der Beschaffungsgegenstand wurde im detaillierten Aufgabenbeschrieb wie folgt umschrieben (Ziffer 2.5 der Ausschreibung) : 
 
"Der Beschaffungsgegenstand umfasst die Erschliessung und die Versorgung mit Managed Carrier-Ethernet-Diensten sowie optischen Diensten. Diese Datentransportleistungen werden für unterschiedliche Zwecke verwendet. Einerseits als Vorleistung für die durch das BIT als interner Leistungserbringer erbrachten Datentransportdienste, andererseits für andere interne Leistungserbringer in der Bundesverwaltung als,Wholesale-Produkt'. Als weitere optionale Services können Dienstleistungen in Regie, Verschlüsslungen auf aller Managed Services, sowie Mobile Access bezogen werden. Die zu beschaffenden Managed Carrier-Ethernet-Dienste werden auch zur Ablösung der bestehenden Mietleitungen eingesetzt. Die einzelnen Standorte innerhalb der Schweiz sind aktuell im Detail noch nicht geplant. Die Zuschlagsempfänger sollen in die Planung und Umsetzung eng mit einbezogen werden. Aus diesen Gründen wird ein Rahmenvertrag für Leistungen in den Jahren 2014 - 2018, optional verlängerbar bis 2026 ausgeschrieben. Dieses Beschaffungsvorhaben ist in 2 Lose aufgeteilt (siehe Kapitel 3.3.3, Abbildung 5 Aufteilung der Lose). 
 
Los 1: Standorte ganze Schweiz. Den selektierten Lieferanten für Los 1 werden bei Vertragsabschluss 300 (Zuschlagsempfänger 1) beziehungsweise 100 (Zuschlagsempfänger 2) Managed-Service-Instanzen an existierenden Standorten (letztere sind im Preisblatt aufgeführt) zugeschlagen. Die dafür vorgesehene Liste der initial zugeschlagenen Standorte (Standortliste Erstzuschlag) wird vor Vertragsunterzeichnung offengelegt. Die Preise für die Managed-Service-Instanzen des Erstzuschlags entsprechen den von den selektierten Lieferanten offerierten Preisen. Die Standorte in Bern sind nicht Teil des Erstzuschlags, da diese Standorte voraussichtlich mit den bestehenden bundeseigenen Glasfasern erschlossen werden. Weitere Managed-Service-Instanzen können - je nach Terminvorgaben - den selektierten Lieferanten während der Vertragsdauer entweder direkt oder mittels eines Mini Tender Verfahrens zugeschlagen werden. Die selektierten Lieferanten stehen dabei zueinander in Konkurrenz; ihre Preisofferten dürfen die vereinbarten Preise nicht überschreiten. 
 
Los 2: Standorte in den Ballungsgebieten Genf, Bern, Basel, Zürich (mit Los 1 übergreifend). Bei Los 2 handelt es sich um ein rein optionales Los. Das heisst, die Vergabebehörde behält sich vor, die als Option definierten Leistungen ganz, teilweise oder gar nicht zu beziehen. Falls ein Lieferant für Los 2 selektiert wird, wird dieser bei der Vergabe von Los 2 markierte Managed-Service-Instanzen während der Vertragsdauer entweder direkt oder mittels eines Mini-Tender Verfahrens für den Zuschlag mitberücksichtigt. Der selektierte Lieferant von Los 2 steht dabei in Konkurrenz zu den selektierten Lieferanten von Los 1; seine Preisofferten dürfen die vereinbarten Preise (gemäss den Preisblättern) nicht überschreiten. Die Standorte in Bern werden voraussichtlich auch künftig mit den bundeseigenen Glasfasern erschlossen. Im Falle von Managed-Service-Instanzen des Loses 2 können somit maximal drei selektierte Lieferanten im Rahmen eines Mini-Tenders zueinander in Konkurrenz stehen. 
 
Verhältnis von Los 1 zu Los 2: Die Anbieter von Los 1 bieten automatisch auch die Leistungen von Los 2 an, da das Los 2 eine Schnittmenge von Los 1 ist. Es ist hingegen zulässig, auch nur ein Angebot auf Los 2 anzubieten. Falls ein Zuschlagsempfänger Los 1 und Los 2 gleichzeitig angeboten hat und nun in Los 1 einen Zuschlag gewinnt, so wird das Angebot in Los 2 hinfällig. 
 
Das Zuschlagskriterium Preis wird anhand von 3 verschiedene Szenarien berechnet. Die Spezifikationen der gewählten 3 Szenarien sind zum Zeitpunkt der Publikation dieser Ausschreibung bei einem Notar hinterlegt worden und erfahren keine Änderungen mehr. Die Kosten der 3 Szenarien werden über die nächsten 8 Jahre gerechnet mit einer angenommenen Bandbreitenentwicklung, den offerierten Preisen, den gewährten Rabatten bzw. Mindestvertragsdauern inklusive der einmaligen Kosten für die Transition/Inbetriebnahme und unter Berücksichtigung der optionalen Leistungen." 
 
Die Angebote waren bis zum 26. August 2013 einzureichen. 
Innert Frist reichten die Swisscom AG und die upc cablecom GmbH Angebote für das Los 1 ein. 
 
B.   
Mit Beschluss vom 29. Januar 2014 entschied der Bundesrat, dass aufgrund der Erkenntnisse zur nachrichtendienstlichen Ausforschung elektronischer Daten durch Dienststellen ausländischer Staaten besonders kritische Informations- und Kommunikationstechnik- Infrastrukturen für die Bundesverwaltung aus Gründen der Staatssicherheit künftig von ihr selbst oder im Falle der Externalisierung nur von Unternehmen erbracht werden sollten, welche ausschliesslich unter Schweizer Recht handelten, sich zur Mehrheit in Schweizer Eigentum befänden und ihre Leistung gesamtheitlich innerhalb der Schweizer Landesgrenzen erzeugten. Mit gleichem Beschluss beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), Firmen, welche diese Anforderungen nicht erfüllten, von laufenden Beschaffungsverfahren für Datentransportleistungen auszuschliessen. 
 
C.  
 
C.a. Das Bundesamt für Bauten und Logistik teilte der upc cablecom GmbH am 5. Februar 2014 vorab telefonisch mit, dass sie aufgrund des Bundesratsentscheids vom 29. Januar 2014 als Lieferantin von Datentransportleistungen für die Bundesverwaltung nicht mehr in Frage komme. Am 5. Februar 2014 publizierte das BBL auf SIMAP (Meldungsnummer 807149), dass es den Zuschlag 1.1 an die Swisscom AG (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin) zum Preis von Fr. 229'316'371.- erteilt habe (Grundauftrag im Wert von Fr. 11'339'821.- und Option im Wert von Fr. 217'976'550.-). Das BBL begründete den Zuschlag damit, dass es sich um die beste Erfüllung der Zuschlagskriterien gemäss Ausschreibungsunterlagen gehandelt habe. Im Weiteren hielt es fest, der Zuschlag 1.2 sei nicht erfolgt, da kein zweites Angebot alle technischen Spezifikationen und Eignungskriterien erfüllt habe. Ebenfalls am 5. Februar 2014 publizierte das BBL auf SIMAP (Meldungsnummer 807153), dass das Verfahren in Bezug auf Los 2 definitiv abgebrochen und nicht neu ausgeschrieben werde. Zur Begründung hielt es fest, es sei kein Zuschlag möglich gewesen, weil von keinem Anbieter für Los 2 ein Angebot eingereicht worden sei. Das Projekt werde nicht verwirklicht. Los 1 beinhalte die ganze Schweiz.  
 
C.b. Gegen diese Verfügungen erhob die upc cablecom GmbH mit Eingabe vom 25. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren B-998/2014). Sie beantragte, die Zuschlagsverfügung vom 5. Februar 2014 sei aufzuheben, und es sei ihr der Zuschlag 1.1 aus dem Los 1, eventualiter der Zuschlag 1.2 aus dem Los 1, zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur vollständigen Bewertung des Loses 1 zurückzuweisen. Sodann sei der Abbruch der Ausschreibung für das Los 2 aufzuheben, und es seien die Zuschläge aufgrund der Akten zu erteilen; eventualiter sei das Verfahren zur Fortsetzung und zum Zuschlagsentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.c. Die upc cablecom GmbH zog in der Folge mit Eingabe vom 20. August 2014 ihre Beschwerde gegen den Zuschlag von Teillos 1.1 zurück. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfügung vom 21. August 2014 fest, dass die superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die 300 Standorte des Teilloses 1.1 infolge Teilrückzugs der Beschwerde dahingefallen sei. Daraufhin schloss die Vergabestelle mit der Zuschlagsempfängerin am 2. September 2014 den Vertrag für das Teillos 1.1.  
 
C.d. Mit Zwischenentscheid vom 6. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der upc cablecom GmbH um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut.  
 
D.  
 
D.a. Mit als "Abbruchverfügung" bezeichneter Verfügung vom 12. November 2014 eröffnete das Bundesamt für Bauten und Logistik der upc cablecom GmbH, dass das Vergabeverfahren Projekt Nr. (1342) 609 Datentransport hinsichtlich Teillos 1.2 (100 Standorte innerhalb 2 Jahren; Zeitdauer Grundauftrag: 5 Jahre ab Vertragsschluss; Zeitdauer optionale Managed Service Instanzen: bis 2026 / 1000 Standorte Optionen bis 2026: Verschlüsselung, Mobile Access, Regie/FTE) definitiv abgebrochen werde. Zur Begründung führte das BBL an, zum einen müsse in Nachachtung des Bundesratsbeschlusses vom 29. Januar 2014 sichergestellt werden, dass die Kommunikationsinfrastruktur des Bundes vor Angriffen fremder Mächte bestmöglich geschützt werde. Zum andern seien die substantiellen Zusatzkosten, die aus einem Zuschlag des Teilloses 1.2 resultierten, aus Gründen des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln nicht zu rechtfertigen. Diese Gründe würden zwingend zum Abbruch des Verfahrens in Bezug auf Teillos 1.2 führen. Der Abbruch von Teillos 1.2 sei definitiv, und die Vergabestelle beabsichtige nicht, diese Leistungen in absehbarer Zeit erneut auszuschreiben.  
 
D.b. Gegen diese Verfügung erhob die upc cablecom GmbH am 8. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-7133/2014) mit den folgenden Anträgen:  
 
"1. Die Abbruchverfügung vom 12. November 2014 betreffend Los 1.2 sei vollumfänglich aufzuheben. 
 
2. Es sei dieses Verfahren mit dem Verfahren B-998/2014 zu vereinigen.  Eventualiter sei das Verfahren B-998/2014 als Gesamtes zu sistieren, bis über die vorliegende Beschwerde rechtskräftig entschieden ist; es seien für das vorliegende Verfahren jedenfalls die Akten des Verfahrens B-998/2014 beizuziehen.  
 
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Vergabestelle." 
 
Auf übereinstimmenden Antrag der upc cablecom GmbH und des BBL hin sistierte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 10. Februar 2015 das Beschwerdeverfahren B-998/2014 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Beschwerdeverfahren B-7133/2014. 
 
D.c. Mit Zwischenentscheid vom 13. Februar 2015 wies die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch der upc cablecom GmbH, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen ab, soweit darauf eingetreten wurde. Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen.  
 
D.d. Mit Urteil vom 26. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Verfahren B-7133/2014 gut und hob es die Verfügung vom 12. November 2014 auf.  
 
E.   
Das Bundesamt für Bauten und Logistik erhebt mit Eingabe vom 25. Juni 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil B-7133/2014 vom 26. Mai 2015 sei aufzuheben und die Beschwerde der upc cablecom GmbH im Beschwerdeverfahren B-7133/2014 sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anordnung, die materielle Rechtmässigkeit des Abbruchs zu prüfen. 
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die upc cablecom GmbH beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Mit Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Art. 83 lit. f BGG schliesst aber die Beschwerde gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen aus, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrages den massgebenden Schwellenwert des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) oder des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (SR 0.172.052.68) nicht erreicht sowie wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (BGE 133 II 396 E. 2.1 S. 398). Bei der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung muss es sich um eine Rechtsfrage aus dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungsrechts handeln (BGE 134 II 192 E. 1.3 S. 195). Die Anwendung rechtsprechungsgemässer Prinzipien auf einen Einzelfall stellt keine Grundsatzfrage dar. Der blosse Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nie entschieden wurde, genügt nicht. Es muss sich um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft (BGE 141 II 14 E. 1.2.2.1 S. 21; 141 II 113 E. 1.4.1 S. 118 f.). Zudem muss es sich bei den Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung um Fragen handeln, die für die Lösung des konkreten Falles erheblich sind (BGE 139 III 209 E. 1.2 S. 210; 139 III 182 E. 1.2 S. 185; 137 III 580 E. 1.1 S. 582 f.; 135 III 397 E. 1.2 S. 399 f.). Eine Frage, die zwar an sich von grundsätzlicher Bedeutung wäre, aber den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen vermag, führt nicht zum Eintreten, denn an der abstrakten Erörterung einer Rechtsfrage besteht kein Rechtsschutzinteresse (Urteil 2C_409/ 2015 vom 28. September 2015 E. 1.4). Der Beschwerdeführer hat die Erfüllung dieser Voraussetzung darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 II 14 E. 1.2.2.1 S. 21). 
 
2.  
Die erste Voraussetzung (Auftragswert) ist hier unstreitig und offensichtlich erfüllt. Zu prüfen ist die zweite Voraussetzung. Dazu ist vorerst die Ausgangslage darzustellen: 
 
2.1. In der Zuschlagsverfügung vom 5. Februar 2014 hatte die Vergabestelle entschieden, der Zuschlag 1.2 erfolge nicht, da kein zweites Angebot (neben demjenigen der Zuschlagsempfängerin) alle technischen Spezifikationen und Eignungskriterien erfülle. Die heutige Beschwerdegegnerin hatte in ihrer Beschwerde vom 25. Februar 2014 (Verfahren B-998/2014) beantragt, der Zuschlag 1.1, eventuell der Zuschlag 1.2, sei an sie zu erteilen. In der Beschwerdebegründung führte sie aus, sie erfülle die Kriterien, so dass ihr der Zuschlag 1.1 oder mindestens der Zuschlag 1.2 zu erteilen sei. Nach dem am 20. August 2014 erfolgten Teilrückzug der Beschwerde hinsichtlich Teillos 1.1 wurde diese Vergabe an die Zuschlagsempfängerin rechtskräftig. Hingegen blieb die Vergabe des Teilloses 1.2 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens B-998/2014.  
 
2.2. In der Verfügung vom 12. November 2014 ordnete die Vergabestelle an, das Vergabeverfahren werde hinsichtlich Teillos 1.2 definitiv abgebrochen. Die Vorinstanz kam demgegenüber zum Ergebnis, die Vergabestelle wolle in Wirklichkeit gar nicht die Vergabe 1.2 definitiv abbrechen, sondern lediglich darauf verzichten, diese Dienstleistungen separat, d.h. von einer anderen Anbieterin als der Zuschlagsempfängerin des Teilloses 1.1, zu beziehen (E. 2.4-2.7 des angefochtenen Urteils). Es handle sich daher bei der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2014 effektiv nicht um einen Abbruch, sondern es gehe darum, das Teillos 1.2 nicht der (heutigen) Beschwerdegegnerin zu vergeben. Diese Frage bilde aber bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens B-998/2014. Aufgrund des Devolutiveffekts habe die Vergabestelle nicht mehr die Befugnis, über diese beim Bundesverwaltungsgericht hängige Sache zu entscheiden (E. 4 des angefochtenen Urteils).  
 
2.3. Die Vorinstanz geht mit Recht davon aus, dass die untere Instanz, deren Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wurde, über die Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, darüber grundsätzlich nicht mehr verfügen kann (Devolutiveffekt; Art. 54 VwVG). Die Ausnahme von Art. 58 Abs. 1 VwVG kommt vorliegend nicht zum Tragen, da sie nur gilt, wenn die Behörde zu Gunsten der Beschwerde führenden Partei verfügt, weil sonst das Beschwerdeverfahren durch die neue Verfügung nicht hinfällig wird (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 232 ff.; 113 V 237 E. 1a S. 238; Urteile 2C_733/2010 vom 16. Februar 2011 E. 3.2; P 7/02 vom 12. März 2004 E. 3, SVR 2005 EL Nr. 3; ANDREA PFLEIDERER, Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 58 Rz. 39; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl 2013, S. 162 Rz. 3.45; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 377 Rz. 1066). Der Devolutiveffekt gilt nur für das, was in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht Streitgegenstand der Beschwerde ist, mithin nur soweit die Vorinstanz verfügt hat und die Verfügung angefochten worden ist (REGINA KIENER, Kommentar VwVG, 2008, Art. 54 Rz. 6; HANSJÖRG SEILER, Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 54 Rz. 27). Entscheidend ist somit, ob die Verfügung vom 12. November 2014 eine Frage betrifft, die Streitgegenstand der (beim Bundesverwaltungsgericht hängigen, aber sistierten) Beschwerde B-998/2014 vom 25. Februar 2014 bildet; wenn das zutrifft, dann war die neue Verfügung unzulässig und die Vorinstanz hat sie mit Recht aufgehoben.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer geht entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon aus, dass die Verfügung vom 12. November 2014 effektiv das Vergabeverfahren abgebrochen hat. Er unterbreitet in diesem Zusammenhang dem Bundesgericht folgende Fragen, die seines Erachtens von grundsätzlicher Bedeutung sind:  
a) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Abbruch eines Vergabeverfahrens als "Abbruch" im Sinne von Art. 30 VöB qualifiziert? 
 
b) Wann liegt ein (definitiver) Abbruch des Vergabeverfahrens vor bzw. wann gilt ein Projekt als "nicht verwirklicht"? 
 
c) Kann ein Abbruch lite pendente, d.h. während eines rechtshängigen Vergabeverfahrens erfolgen? 
 
Die aufgeworfenen Fragen könnten abstrakt gesehen durchaus von grundsätzlichem Interesse sein. Zu prüfen ist aber, ob sie für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache überhaupt erheblich sind (vorne E. 1). 
 
2.5. Die Folgerung der Vorinstanz, wonach das Vergabeverfahren effektiv gar nicht abgebrochen werden soll, beruht auf einer Würdigung des prozessualen Verhaltens der Vergabestelle. Es handelt sich dabei um Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung, die in den Schranken von Art. 105 BGG für das Bundesgericht verbindlich ist. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich (Art. 97 i.V.m Art. 106 Abs. 2 BGG) dar, dass diese Sachverhaltswürdigung offensichtlich unrichtig sei. Vielmehr sind seine Vorbringen geeignet, die Beurteilung der Vorinstanz zu bestärken: Wohl bringt der Beschwerdeführer vor, er wolle die Leistungen des Teilloses nicht erneut ausschreiben und es erfolge keine Wiederholung der Ausschreibung und keine neue Zuschlagsverfügung (Beschwerde Rz. 71 f.). Damit wird aber nur bestätigt, wovon auch die Vorinstanz ausgeht, dass nämlich eine erneute Ausschreibung nicht erfolgen wird. Zugleich führt der Beschwerdeführer selber aus, die Leistungen des Teilloses 1.2 würden unter bestehenden Verträgen bezogen; bei der Zuschlagsempfängerin des Teilloses 1.1 könnten nur die Leistungen gemäss Vertrag bezogen werden, d.h. 300 Standorte sowie optional Leistungen nach Bedarf der Vergabestelle (Rz. 59 und 72 der Beschwerde). Es entspricht ebenso der Ausschreibung, dass den selektierten Lieferanten auch weitere Managed-Service-Instanzen zugeschlagen werden können. Wenn also zusätzlich zu den 300 bezeichneten Standorten optional auch weitere Standorte bei der Zuschlagsempfängerin bezogen werden können, ist nicht ausgeschlossen, dass die Vergabestelle die ganzen ausgeschriebenen Leistungen bei der Zuschlagsempfängerin beziehen wird, also auch diejenigen, die eigentlich Gegenstand des Teilloses 1.2 gebildet hätten. Somit ist die Folgerung der Vorinstanz, die Vergabestelle wolle in Wirklichkeit gar nicht die Vergabe 1.2 definitiv abbrechen, sondern lediglich darauf verzichten, diese Dienstleistungen separat, d.h. von einer anderen Anbieterin als der Zuschlagsempfängerin des Teilloses 1.1 zu beziehen, nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht verbindlich.  
 
2.6. Bei dieser gegebenen Sachlage will der Beschwerdeführer die Dienstleistung, welche Gegenstand des Teilloses 1.2 hätte bilden sollen, trotz des angeblichen Abbruchs weiterhin beschaffen, womit feststeht, dass es sich bei der "Abbruchverfügung" vom 12. November 2014 in Wirklichkeit nicht um einen Abbruch des Verfahrens handelt. Damit erübrigen sich allgemeine Erörterungen zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen a. und b., unter welchen Umständen von einem Abbruch auszugehen ist. Namentlich geht es nicht, wie der Beschwerdeführer in Konkretisierung seiner Fragen ausführt, darum, ob es ausreichend ist, dass die Vergabestelle auf die entsprechende Zuschlagserteilung und einen Vertragsschluss verzichtet und die Leistungen in dieser Art nicht erneut ausschreiben wird. Denn die Vorinstanz begründet ihre Folgerung nicht damit, dass der Beschwerdeführer die Leistungen nicht erneut ausschreibt, sondern damit, dass er in Wirklichkeit weiterhin die ursprünglich ausgeschriebenen Leistungen beschaffen will. Ist sachverhaltlich davon auszugehen, dass gar kein Abbruch vorliegt, stellt sich auch die vom Beschwerdeführer dem Bundesgericht unterbreitete Frage c. nicht.  
 
2.7. Da sich somit keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, deren Beantwortung für die Lösung der vorliegenden Streitfrage rechtserheblich wäre, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
3.   
Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer, um dessen Vermögensinteresse es geht, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 und 4 [e contrario] BGG; Urteil 2D_58/2013 vom 24. September 2013, E. 8, nicht publ. in BGE 140 I 285; Urteil 2C_484/2008 E. 6, nicht publ. in BGE 135 II 49; 130 I 258 E. 6 S. 268; 125 II 86 E. 8 S. 103). Er hat zudem der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.-- werden dem Bundesamt für Bauten und Logistik auferlegt. 
 
3.   
Das Bundesamt für Bauten und Logistik hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. November 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein