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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_88/2020  
 
 
Urteil vom 18. Mai 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Feststellung der Nachzahlungspflicht (Eheschutz), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. April 2020 (WP200002-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2010 auferlegte das Obergericht des Kantons Zürich die Hälfte der Kosten des Rekursverfahrens betreffend Eheschutz von Fr. 1'268.75 A.________, wobei es diese zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vorerst auf die Gerichtskasse nahm, und entschädigte dessen Rechtsbeistand mit Fr. 2'845.20 aus der Gerichtskasse, alles unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 der damaligen ZPO/ZH. 
Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 ersuchte der Kanton Zürich um Feststellung der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der heutigen ZPO/CH von Fr. 4'113.95. In seiner Stellungnahme hielt A.________ fest, er könne den Betrag momentan nicht zahlen, da er auf Arbeitssuche sei, und bitte um Ratenzahlungen von Fr. 200.--. 
Mit Urteil vom 17. April 2020 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass A.________ zur Nachzahlung von Fr. 4'113.95 verpflichtet ist. Es erwog, gemäss den Unterlagen des Kantons verfüge er über genügend Einkünfte zur Begleichung der Ausstände und er habe in seiner Stellungnahme keinerlei Angaben zu seinen Einkünften und Auslagen und zur Vermögenslage gemacht und auch keinerlei Belege eingereicht. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 13. Mai 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angesichts des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwertes (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) steht nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG), mit der einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt und appellatorische Ausführungen ungenügend sind (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sondern macht appellatorisch geltend, zufolge einer Spirale von Alkohol- und Drogenmissbrauch den Realitätssinn, die Familie und die Arbeit verloren zu haben. Leider habe er dies dem Obergericht nur telefonisch erklärt und keine Nachweise eingereicht, was er nunmehr vor Bundesgericht nachholen wolle. Er könnte die Schuld in Raten von Fr. 150.-- begleichen. 
Auf diese Ausführungen kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden und das Einreichen neuer Unterlagen ist vor Bundesgericht grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG), denn das bundesgerichtliche Verfahren dient nicht dazu, Versäumnisse im kantonalen Verfahren nachzuholen. 
Der Beschwerdeführer sei jedoch darauf aufmerksam gemacht, wie dies schon im angefochtenen Entscheid geschehen ist, dass er sich mit einem Gesuch um Ratenzahlung an die Inkassostelle des Obergerichtes wenden kann. 
 
3.   
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Mai 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli