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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_166/2020  
 
 
Urteil vom 18. Mai 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 24. Januar 2020 (IV.2019.00553). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Dem 1962 geborenen A.________ war mit Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 27. Juni 2000 rückwirkend ab 1. November 1992 zunächst eine halbe und ab 1. Juli 1994 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden. In der Folge durchgeführte Revisionsverfahren ergaben unveränderte Rentenverhältnisse.  
2016 erhob die Staatsanwaltschaft gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Versicherungsbetrugs. Die IV-Stelle nahm daraufhin Einsicht in die Strafakten, liess weitere ärztliche Abklärungen vornehmen und teilte dem Versicherten gestützt darauf am 22. Dezember 2017 vorbescheidweise mit, dass die bisherige Invalidenrente vorsorglich per sofort sistiert werde. Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 stellte sie die Rentenleistungen vorsorglich auf Ende Dezember 2017 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 28. Mai 2018). 
Nachdem die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten durch die PMEDA AG, Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich-Wollishofen, hatte erstellen lassen (datierend vom 30. Oktober 2018 samt Ergänzung vom 19. Dezember 2018), zog sie ihre Mitteilung vom 27. April 2016, mit welcher sie letztmals den Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente bestätigt hatte, in prozessuale Revision und hob die bisherigen Rentenleistungen rückwirkend per 1. Oktober 2005 auf (Vorbescheid vom 22. März 2019, Verfügung vom 20. Mai 2019). Im Rahmen des in der Folge geführten Beschwerdeverfahrens liess A.________ u.a. um dessen Sistierung bis zum Abschluss des Strafprozesses ersuchen. Mit Verfügung vom 17. September 2019 beschied das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch abschlägig. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mangels Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht ein (Urteil 9C_715/2019 vom 30. Januar 2020). 
 
A.b. Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 forderte die IV-Stelle von A.________ im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2017 zu Unrecht ausgerichtete Leistungen der Invalidenversicherung im Umfang von Fr. 249'589.- zurück.  
 
B.   
Auch dagegen liess A.________ Beschwerde führen. Im Verlauf des Verfahrens sprach sich das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ebenfalls gegen eine Sistierung bis zur Beendigung des Strafprozesses aus (Verfügung vom 24. Januar 2020). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren bis zum Abschluss des Strafprozesses zu sistieren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 141 III 395 E. 2.1 S. 397; 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320; je mit Hinweisen). 
 
2.   
Anfechtungsgegenstand bildet die vorinstanzliche Ablehnung der vom Beschwerdeführer beantragten Verfahrenssistierung im Beschwerdeverfahren betreffend Rückforderung von Leistungen der Invalidenversicherung. Es handelt sich dabei nicht um einen Endentscheid (vgl. Art. 90 BGG), sondern um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - von hier nicht gegebenen Spezialfällen abgesehen (vgl. Art. 92 BGG [Entscheide über die Zuständigkeit bzw. Ausstandsbegehren]) - grundsätzlich nur unter eingeschränkten Voraussetzungen (Art. 93 BGG) zulässig ist. Diese sind zu bejahen, wenn der fragliche Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. Urteile 9C_523/2015 vom 10. November 2015 E. 2.1 und 2.2 am Ende, in: SVR 2016 BVG Nr. 36 S. 147, und 8C_581/2014 vom 16. März 2015 E. 5.2 mit Hinweisen, in: SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633; Urteil 5A_422/2013 vom 8. August 2013 E. 4.1). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es drohe ihm, indem die Vorinstanz es ablehne, den invalidenversicherungsrechtlichen Rückforderungsprozess bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.  
 
3.2.  
 
3.2.1. In der angefochtenen Nichtsistierungsverfügung wurde erwogen, dass gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO, welche Bestimmung gestützt auf § 28 lit. a des Gesetzes des Kantons Zürich vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer; LS 212.81) in sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sinngemäss Anwendung finde, Verfahren sistiert würden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlange, etwa wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen abhänge. Das kantonale Gericht ist vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangt, die Beurteilung, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung der vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2017 ausgerichteten Rentenleistungen rechtmässig sei, hänge nicht vom Ausgang des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafprozesses sondern in erster Linie vom - noch hängigen - Verfahren betreffend rückwirkender Aufhebung der Invalidenrente ab. Ferner gelte es, so die vorinstanzlichen Ausführungen im Folgenden, bezüglich der in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 ATSG für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen verankerten Verwirkungsfrist zu unterscheiden zwischen der ordentlichen fünfjährigen Frist gemäss Satz 1 der letztgenannten Bestimmung und derjenigen gemäss Satz 2, deren (längere) Dauer sich nach der allenfalls im Raum stehenden strafbaren Handlung richte. Der Ausgang des strafrechtlichen Prozesses wirke sich deshalb insofern auf den Umfang des zu beurteilenden Rückforderungsanspruchs aus, als zu prüfen sei, ob die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG zur Anwendung gelange. Sollte aber, wie das kantonale Gericht im Weiteren darlegt, das Strafverfahren noch längere Zeit andauern, werde hinsichtlich der Rückerstattung der innerhalb der ordentlichen Verwirkungsfrist möglicherweise zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen ein Teilentscheid zu fällen und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt das derart abgetrennte Verfahren, welches sich auf die Frage der Rückerstattung der weiter zurückliegenden Rentenauszahlungen beschränkte, zu sistieren sein. Abschliessend sei somit aktuell kein Grund ersichtlich, der eine Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafprozesses als zweckmässig erscheinen lasse.  
 
3.2.2. Was dagegen letztinstanzlich vorgebracht wird, ist nicht geeignet, aufzuzeigen, worin der damit bewirkte nicht wieder gutzumachende Nachteil bestehen sollte. Insbesondere leuchtet nicht ein, inwiefern die Weiterführung des invalidenversicherungsrechtlichen Rückerstattungsverfahrens die im Strafverfahren geltende Unschuldsvermutung sowie das Recht zu schweigen und sich selbst nicht zu belasten (sog. Selbstbelastungsfreiheit; Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK; vgl. auch BGE 144 I 242 E. 1 S. 244; Urteil 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 3 am Ende) tangiert. Vielmehr ist eine Verfahrenssistierung mit Blick auf das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Beschleunigungsgebot - entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers - grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen, wozu auch die Hängigkeit eines anderen Verfahrens gezählt wird, sofern dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 130 V 90 E. 5 S. 95 mit Hinweis; Urteile 9C_523/2015 vom 10. November 2015 E. 4.2 mit Hinweisen, in: SVR 2016 BVG Nr. 36 S. 147, und 4A_69/2007 vom 25. Mai 2007 E. 2.2). Letzteres ist hier, wie vom kantonalen Gericht einlässlich dargelegt, nicht der Fall, zumal Art. 61 lit. a ATSG für das erstinstanzliche sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren ebenfalls ausdrücklich ein rasches Prozedere vorgibt.  
 
3.3. Die - in der Beschwerde denn auch nicht angerufene - Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist klarerweise nicht gegeben, da durch eine Sistierung des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens kein sofortiger kostensparender Endentscheid herbeigeführt werden könnte.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Mai 2020 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl