Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_167/2020 /Dn  
 
 
Verfügung vom 13. Oktober 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 15. Januar 2020 (IV.2018.00775). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 26. Juli 2018 einen Rentenanspruch der 1991 geborenen A.________. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Januar 2020 (IV.2018.00775) ab. 
 
C.  
 
C.a. A.________ beantragte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unter Aufhebung des Entscheids vom 15. Januar 2020 und der Verfügung vom 26. Juli 2018 sei die IV-Stelle zu ver pflichten, ihr - allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zu gewähren resp. die Sache sei dazu an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner ersuchte sie (unter Beilage des gleichentags datierten Revisionsgesuchs an die Vorinstanz) um Sistierung des Verfahrens und um unentgeltliche Rechtspflege.  
 
C.b. Mit Verfügung vom 20. März 2020 setzte das Bundesgericht das Verfahren bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich über das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin aus.  
 
C.c. Mit Entscheid vom 6. Juli 2020 (IV.2020.00160) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Revisionsgesuch gut. Es hob seinen Entscheid vom 15. Januar 2020 (IV.2018.00775) auf; gleichzeitig hiess es die Beschwerde der A.________ in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 26. Juli 2018 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie, nach erfolgten Abklärungen, neu verfüge.  
Erwägungen: 
 
 
1.   
Nachdem die Vorinstanz am 6. Juli 2020 über das Revisionsgesuch befunden hat, ist die Verfahrenssistierung aufzuheben. 
 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist grundsätzlich ein persönliches aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerdeführung, welches im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden sein muss. Fehlt ein solches bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt es nach Beschwerdeerhebung dahin, wird die Sache wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, wofür der Instruktionsrichter zuständig ist (Art. 32 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; Urteil 2C_697/2018 vom 1. März 2019 E. 2.1).  
 
2.2. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn der Instruktionsrichter (allenfalls nach Vernehmlassung der Parteien) ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen, und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2 S. 568).  
 
Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien abzustellen. Danach wird in erster Linie jene Partei entschädigungs- und kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat, oder bei der Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteile 9C_637/2019 vom 26. März 2020 E. 1.2; 8C_123/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2; 2C_697/2018 vom 1. März 2019 E. 2.2). 
 
2.3. Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 15. Januar 2020 (IV.2018.00775) durch den Revisionsentscheid vom 6. Juli 2020(IV.2020.00160) wird dieses Verfahren gegenstandslos.  
 
Mit der Beschwerde wurde im Wesentlichen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 und 61 ATSG) geltend gemacht; die Eingabe enthält auch Äusserungen zur Zulässigkeit der dazu dargelegten resp. eingereichten (echten und unechten) Noven (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Der mutmassliche Verfahrensausgang lässt sich nicht ohne Weiteres feststellen. Die summarische Würdigung der gesamten Umstände - insbesondere der Ausgang des mit Entscheid vom 6. Juli 2020 abgeschlossenen Revisionsverfahrens - rechtfertigt es, der Beschwerdegegnerin die Prozesskosten aufzuerlegen. 
 
2.4. Die Beschwerdegegnerin hat reduzierte Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 Demnach verfügt der Einzelrichter: 
 
 
1.   
Die Sistierung wird aufgehoben, und das Verfahren wird wieder aufgenommen. 
 
2.   
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
4.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
5.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Oktober 2020 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann