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[AZA 7] 
H 34/00 Gr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Keel 
 
Urteil vom 7. Mai 2001 
 
in Sachen 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
W.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Schweizerischen Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4601 Olten, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
A.- Am 22. Juli 1997 ersuchte W.________ die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen um Anrechnung von Betreuungsgutschriften für die von ihr seit 1984 erbrachte Pflege ihrer am 2. September 1964 geborenen Tochter X. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 28. August 1997 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch ab mit der Begründung, X. beziehe keine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. 
Am 8. Januar 1998 stellte W.________ erneut ein Gesuch um Anrechnung von Betreuungsgutschriften. Mit Schreiben vom 30. Juni 1998 teilte die Kasse ihr mit, dass gemäss den gesetzlichen Grundlagen kein Anspruch auf die Anrechnung von Betreuungsgutschriften bestehe, wenn die pflegebedürftige Person lediglich eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung und nicht eine solche der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades erhalte; auf die erneute Anmeldung könne deshalb "nicht eingetreten werden". Auf Ersuchen des Rechtsvertreters der Versicherten erliess die Kasse hierüber am 18. September 1998 eine anfechtbare Verfügung. 
 
 
 
B.- W.________ liess hiegegen Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr Betreuungsgutschriften für die Jahre 1997 und 1998 anzurechnen. Mit Entscheid vom 29. Oktober 1999 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück. 
 
C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides. 
Die Versicherte und die Ausgleichskasse verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
D.- Auf die Aufforderung, sich zur Rechtzeitigkeit der am 20. Januar 2000 der Post übergebenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu äussern, hat das BSV dahingehend Stellung genommen, dass ihm der Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen entgegen der postamtlichen Bescheinigung vom 6. März 2000 nicht am Samstag, 4. Dezember 1999, ausgehändigt worden sei. Richtig sei die von ihm nunmehr eingeholte und ins Recht gelegte Erklärung der Post vom 13. März 2000, wonach der Entscheid zwar bei der Post in der Nacht vom 3. auf den 4. Dezember 1999 verarbeitet, dem Amt aber erst am Montag, 6. Dezember 1999, zugestellt worden sei, weil an Samstagen keine Postzustellungen ans Bundesamt für Sozialversicherung erfolgten. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der angefochtene Entscheid vom 29. Oktober 1999 wurde dem Bundesamt für Sozialversicherung nach der zweiten, zutreffenden Erklärung der Post vom 13. März 2000 am Montag, 6. Dezember 1999, zugestellt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde der Post am 20. Januar 2000 übergeben und ist, unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien (Art. 34 Abs. 1 lit. c OG), rechtzeitig - innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen gemäss Art. 106 Abs. 1 OG - eingereicht worden. 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, wie bereits im Verfahren vor Vorinstanz, auf deren Ausführungen in prozessualer Hinsicht verwiesen werden kann, der Anspruch auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften für die Jahre 1997 und 1998. 
 
3.- a) Nach dem mit der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 29septies Abs. 1 AHVG haben Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenen oder der Invalidenversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift (Satz 1). Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden (Satz 2). Verwandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder gleichgestellt (Satz 3). 
b) Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern ihnen keine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung zusteht. Als hilflos gilt, wer wegen Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Entschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG), wobei drei Hilflosigkeitsgrade (schwer, mittelschwer, leicht) unterschieden werden (Art. 36 IVV; vgl. hiezu BGE 124 II 247 f., 124 V 168 Erw. 2a, 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen). 
 
c) Nach Art. 43bis AHVG haben Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind und keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung besitzen, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz 1). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 36 IVV für sinngemäss anwendbar. 
 
d) Gemäss Art. 26 Abs. 1 UVG besteht Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn der Versicherte wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Die Höhe der Hilflosenentschädigung bemisst sich nach dem Grad der Hilflosigkeit, wobei wiederum drei Stufen unterschieden werden (Art. 38 UVV). Der Anspruch richtet sich in der Unfallversicherung nach denselben Kriterien wie in der Invaliden- (in SUVA-Rechtsprechungsbericht 1991 Nr. 5 S. 9 erwähntes Urteil L. vom 19. August 1991, U 19/91) und in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (vgl. auch Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 
2. Aufl. , Bern 1997, § 42 N 3). 
 
4.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Tochter der Beschwerdegegnerin die (mit der Unfallversicherung identischen; vgl. Erw. 3d hievor) Voraussetzungen für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung für Hilflosigkeit mittleren Grades erfüllt, von deren Bezug indessen ausgeschlossen ist wegen der (zur Vermeidung der gleichzeitigen Auszahlung einer Hilflosenentschädigung der Invaliden- und der Unfallversicherung geschaffenen) Koordinationsnorm von Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG (für die Alters- und Hinterlassenenversicherung: Art. 43bis Abs. 1 AHVG; vgl. hiezu Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 
2. Aufl. , Bern 1989, S. 533). 
 
5.- a) Die Vorinstanz hat die streitige Frage, ob Betreuungsgutschriften auch anzurechnen sind, wenn die betreute Person, wie im zu beurteilenden Sachverhalt die Tochter der Beschwerdegegnerin, nicht eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung, sondern eine solche der Unfallversicherung bezieht, bejaht. Im selben Sinne hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im zwischenzeitlich ergangenen, zur Publikation in BGE 127 V vorgesehenen Urteil M. vom 9. April 2001, H 188/99, entschieden. 
Das Gericht stützte sich dabei auf die im zur Publikation in BGE 126 V bestimmten Urteil P. vom 27. Dezember 2000, H 57/99, vorgenommene Auslegung der Bestimmung des Art. 29septies Abs. 1 Satz 1 AHVG, wonach es für die Anrechnung von Betreuungsvorschriften - wie dies die deutsche Fassung des Gesetzestextes anders als die französische ("au bénéfice d'une allocation de l'AVS ou de l'AI pour impotent") und die italienische ("che beneficiano di un assegno dell'AVS o dell'AI per grandi invalidi") richtig wiedergebe - genüge, dass die betreute Person Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades habe, ohne dass vorausgesetzt werde, dass sie diese auch tatsächlich beziehe. Das Gericht erwog, dass dies ebenso zu gelten habe bei Sachverhalten wie dem vorliegenden, in welchen die von einem Versicherten betreute Person zwar die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades der Invalidenversicherung erfülle, eine solche aber nicht beziehe, dies aufgrund der koordinationsrechtlichen Bestimmung des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG, welche die Subsidiarität der Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung gegenüber jener der Unfallversicherung vorsehe (für die Alters- und Hinterlassenenversicherung: Art. 43bis Abs. 1 Satz 1 AHVG). Es erkannte, dass die Verneinung des Anspruches auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften in derartigen Konstellationen - angesichts der Tatsache, dass betreffend Pflegebedürftigkeit und -aufwand kein Unterschied auszumachen sei - zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen würde zwischen den Versicherten, die eine Person betreuten, welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades der Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung erfülle, indessen eine diesem Anspruch vorgehende Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung beziehe, und denjenigen, welche eine Person betreuten, welche im Genuss einer Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades der Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung stünden. Gestützt auf diese Erwägungen gelangte das Gericht zum Ergebnis, dass Betreuungsgutschriften auch anzurechnen seien, wenn die betreute Person die mit der Unfallversicherung identischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades erfülle, eine solche indessen aufgrund koordinationsrechtlicher Bestimmungen nicht beziehe. 
b) Im Lichte dieser Rechtsprechung steht der Anrechnung von Betreuungsgutschriften für die Jahre 1997 und 1998, wie die Vorinstanz, entgegen Auffassung des Beschwerde führenden Bundesamtes für Sozialversicherung, zutreffend erkannt hat, nicht entgegen, dass die von der Beschwerdegegnerin betreute Tochter eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung für Hilflosigkeit mittleren Grades bezieht. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Ausgleichskasse zurückgewiesen hat. 
 
6.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
Der durch den Schweizerischen Invaliden-Verband vertretenen Beschwerdegegnerin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 122 V 278 und SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341 Erw. 3; vgl. auch BGE 126 V 11 Erw. 2), welche allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen hat, dass der Vertretungsaufwand im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vergleichsweise gering war (Aktenstudium und Mitteilung des Verzichts auf Vernehmlassung). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
 
 
Fr. 200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zugestellt. 
 
 
Luzern, 7. Mai 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: