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[AZA 7] 
K 65/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Signorell 
 
Urteil vom 28. Dezember 2001 
 
in Sachen 
C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
Betriebskrankenkasse Heerbrugg, Heinrich-Wild-Strasse 206, 9435 Heerbrugg, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- C.________ reichte im Juli 2000 eine Rechnung des Dr. med. V.________ über Fr. 120.- der Betriebskrankenkasse Heerbrugg (nachfolgend: BKK) zur Bezahlung ein. Da die BKK eine Leistungspflicht verneinte, verlangte Dr. V.________ am 1. November 2000 die Begleichung der Rechnung oder den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Am 13. Februar 2001 liess C.________ Rechtsverzögerungsbeschwerde führen. 
Nachdem die BKK am 14. März 2001 die Begleichung der Rechnung in Aussicht gestellt hatte, schrieb das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Verfahren unter Wettschlagung der Parteikosten als gegenstandslos geworden ab (Beschluss vom 20. April 2001). 
 
B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ beantragen, es sei der vorinstanzliche Beschluss im Parteikostenpunkt aufzuheben und es sei die Sache zur Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Die BKK schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Da es sich beim Streit um den Parteikostenersatz nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.- Die Beschwerdeführerin reichte eine Rechnung von Dr. med. V.________, Arzt und dipl. Gesprächstherapeut SGGT, für delegierte Psychotherapie der BKK zur Bezahlung ein. Mit Schreiben vom 2. August 2000 verlangte die Kasse vom behandelnden Arzt zur Feststellung der Leistungspflicht Auskunft darüber, ob die delegierte Psychotherapie unter seiner Aufsicht in seinen Praxisräumen durchgeführt wurde, ob der beauftragte Therapeut vom ihm angestellt sei und entlöhnt werde sowie ob dieser über eine entsprechende Ausbildung verfüge. Dr. V.________ bestätigte am 10. August 2000, dass der Therapeut von ihm angestellt sei und entlöhnt werde und die Tätigkeit in seinen Praxisräumen ausübe. 
Er verfüge über die notwendige Ausbildung (Hochschulabschluss). 
Da nach der Rechtsprechung jedoch keine Anforderungen an die berufliche Qualifikation des delegierten Psychotherapeuten bestünden, würden keine Zeugnisse überreicht. 
Die Kasse bestätigte am 28. September 2000, dass die beiden ersten Punkte erfüllt seien. Da aber das dritte Kriterium bisher nicht gegeben sei, werde eine Leistung abgelehnt. Dr. V.________ ersuchte die BKK am 1. November 2000 um nochmalige Überprüfung der Sachlage und, sofern am ablehnenden Standpunkt festgehalten werde, innert 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, ansonsten die Sache dem Gericht unterbreitet werde. Am 11. Januar 2001 monierte Rechtsanwalt Ueli Kieser die Bezahlung der Rechnung oder den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bis Ende Januar 2001, ansonsten das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angerufen werde. Da die Kasse weder eine Leistung zusagte, noch eine Verfügung erliess, reichte er am 13. Februar 2001 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Mit Schreiben vom 14. März 2001 stellte die BKK die Begleichung der Rechnung in Aussicht. Bei dieser Aktenlage schrieb das Gericht den Prozess ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen als gegenstandslos geworden ab (Beschluss vom 20. April 2001). 
 
 
3.- Von zentraler Bedeutung ist im vorliegenden Fall die Würdigung der Prozessaussichten der Beschwerdeführerin hinsichtlich der gerügten Rechtsverzögerung, also die Einschätzung darüber, ob die Beschwerde, wäre sie nicht wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden, hätte gutgeheissen werden müssen oder nicht. 
 
a) Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 117 Ia 197 Erw. 1c, 107 Ib 164 Erw. 3b mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann eine Rechtsverzögerung aber auch in Form einer positiven Anordnung begangen werden, wobei hiefür namentlich Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweismassnahmen oder Einräumung ungehöriger langer Fristen in Betracht fallen. 
Lehre und Rechtsprechung lassen in einem solchen Fall eine Beschwerde bereits in diesem Zeitpunkt zu, sodass der Betroffene nicht zuwarten muss, bis die Rechtsverzögerung tatsächlich eintritt, sondern sofort geltend machen kann, die Verfügung habe eine ungerechtfertigte Verzögerung zur Folge (BGE 126 V 248 Erw. 2d [Fall einer prozessleitenden Verfügung]; Lorenz Meyer, Das Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 4 BV, Diss. Bern 1985, S. 71 f.). 
 
b) Die Vorinstanz erwog, vorliegend rechtfertige die prozessuale Situation die Zusprechung einer Prozessentschädigung nicht. Denn die Kasse sei nur dann verpflichtet, innert einer Frist von 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Art. 80 KVG), wenn sie am Entscheid, mit dem die versicherte Person nicht einverstanden ist, festhalte. 
Führten hingegen die Einwendungen der versicherten Person, wie vorliegend, zu einer nochmaligen Überprüfung der Leistungspflicht und schliesslich zu deren Anerkennung, so bestehe keine Bindung an eine 30tägige Frist (Erw. 3 des angefochtenen Entscheides). 
 
aa) Damit hat das kantonale Gericht übersehen, dass die Anerkennung der Leistungspflicht unpräjudizierlich und erst unter dem Druck der erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde lite pendente erfolgte (vgl. dazu insbesondere Vernehmlassung der BKK an das Eidgenössische Versicherungsgericht vom 12. Juni 2001, Ziff. 3 und 6). Somit trifft der vorinstanzlich festgehaltene Grund für die Aberkennung einer Parteientschädigung nicht zu. 
 
bb) Das kantonale Gericht verkennt sodann, dass die BKK das Verfahren durch unnötige Beweisvorkehrungen in ungehöriger Weise verlängert hat. Denn bereits nach der Rechtsprechung zu dem bis Ende 1995 gültig gewesenen Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a KUVG gehörten die an unselbstständige nichtärztliche Psychologen oder Psychotherapeuten des behandelnden Arztes delegierten medizinischen Vorkehren zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen, sofern die Massnahmen in den Praxisräumen des Arztes und unter dessen Aufsicht und Verantwortlichkeit vorgenommen wurden und es sich um eine Vorkehr handelte, die nach den Geboten der ärztlichen Wissenschaft und Berufsethik sowie nach den Umständen des konkreten Falles grundsätzlich delegierbar war (BGE 114 V 270 Erw. 2a mit Hinweisen). Diese Regeln gelten in gleicher Weise unter der Herrschaft des neuen Rechts: Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 und 3 KVG geht die ärztlich delegierte Psychotherapie zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, sofern die gemäss Rechtsprechung zum KUVG erforderlichen Voraussetzungen (Tätigkeit in den Praxisräumen des Arztes und unter dessen Aufsicht und Verantwortlichkeit) erfüllt sind (BGE 125 V 444 Erw. 2c und d). Aufgrund dieser konstanten und seit langem bekannten Rechtsprechung stand die Leistungspflicht der BKK nach Erhalt des Schreibens von Dr. 
V.________ vom 10. August 2000 und den dort erwähnten Beilagen fest. 
 
c) Da die Rechtsverzögerungsbeschwerde nach summarischer Würdigung hätte gutgeheissen werden müssen, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
Ziff. 3 des Beschlusses des Sozialversicherungsgerichtes 
des Kantons Zürich vom 20. April 2001 aufgehoben, 
und es wird die Sache an dieses zurückgewiesen, damit 
es über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine 
Parteientschädigung neu beschliesse. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der 
 
Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
 
IV.Die Betriebskrankenkasse Heerbrugg hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
 
 
Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. Dezember 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: