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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_555/2022  
 
 
Urteil vom 25. November 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, 
vom 19. Oktober 2022 (BKBES.2022.123). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
In der Zeit vom 2. April bis zum 21. Mai 2022 kam es in verschiedenen Gemeinden des Bezirks Wasseramt im Kanton Solothurn zu insgesamt 13 Bränden an verschiedenen Objekten. Am 21. Mai 2022 brannte es zudem im Schulhaus Kriegstetten. Das Videomaterial der Überwachungsanlage zeigte, wie eine Person das Schulhaus betritt und kurz vor Brandausbruch wieder verlässt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn geht gestützt auf weitere Abklärungen davon aus, dass es sich dabei um A.________ handelte, der im Rahmen eines Festes für das Essen und Trinken verantwortlich gewesen war und deshalb über einen Schlüssel zum Schulhaus verfügte. Am 25. Mai 2022 wurde gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Brandstiftung (Art. 221 StGB) in 14 Fällen eröffnet (darunter ein Fall wegen qualifizierter Brandstiftung). Gleichentags wurde er vorläufig festgenommen. 
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht am 27. Mai 2022 Untersuchungshaft bis am 26. August 2022 an. Ein späteres Gesuch um Haftverlängerung hiess es mit Verfügung vom 1. September 2022 teilweise gut und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 26. Oktober 2022. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 gut. Es hob die Verfügung des Haftgerichts auf und ordnete die Haftentlassung an. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 28. Oktober 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben sei. Die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem seien für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens die Verhaftung oder, eventualiter, Ersatzmassnahmen anzuordnen. 
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragt deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht und der Beschwerdegegner haben eine weitere Eingabe eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. 
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Oberstaatsanwalt, ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt (vgl. BGE 147 IV 123 E. 2.4; 142 IV 196 E. 1.5.2; je mit Hinweisen; § 24 des Einführungsgesetzes des Kantons Solothurn vom 10. März 2010 zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [EG StPO; BGS 321.3]). Weiter ist erforderlich, dass das von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG geforderte rechtlich geschützte Interesse aktuell ist. Der Beschwerdegegner weist mit Recht darauf hin, dass dies nicht zutrifft, da er vom Obergericht aus der Haft entlassen worden und die Dauer der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Haftverlängerung bereits abgelaufen ist. Das Bundesgericht verzichtet jedoch ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 23 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weshalb die Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses zu behandeln ist (vgl. Urteil 1B_232/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, nicht vollständig publ. in BGE 137 IV 230). 
Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser könnte zur Folge haben, dass der Beschwerdegegner während des hängigen Strafverfahrens weitere Straftaten verübt, was für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen würde (vgl. BGE 138 IV 92 E. 1.2 mit Hinweis). Somit liegt ein nach dieser Bestimmung anfechtbarer Entscheid vor. 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Obergericht hielt im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen unter Hinweis auf Art. 396 Abs. 1 StPO fest, die Beschwerde sei rechtzeitig erfolgt. Die Staatsanwaltschaft rügt diesbezüglich eine Verletzung der Begründungspflicht. Sie selbst habe den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts bereits am 2. September 2022 erhalten, der Beschwerdegegner gemäss seinen eigenen Angaben erst am 9. September 2022. Sie habe gegenüber der Vorinstanz festgehalten, dass sie nicht beurteilen könne, ob die Beschwerde, die gemäss dem Eingangsstempel am 19. September 2022 der Post aufgegeben worden sei, die zehntägige Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO einhalte. Die Vorinstanz sei darauf mit keinem Wort eingegangen.  
 
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Der Beschwerdegegner legte seiner Beschwerde ans Obergericht das Dokument "Sendungen verfolgen" der Schweizer Post bei. Daraus geht hervor, dass die Gerichtsurkunde am 2. September 2022 zugestellt worden war. Der Eintrag "Empfangsbestätigung erhalten" trägt das Datum des 12. Septembers 2022. Der Beschwerdegegner legte in seiner Beschwerdeschrift im vorinstanzlichen Verfahren deshalb zu Recht dar, dass die Zustellung als am 9. September 2022 erfolgt gelte (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a SPO). Angesichts der klaren Aktenlage erübrigte sich eine eingehende Begründung hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist durch die Postaufgabe der Beschwerde am 19. September 2022. Die betreffende Rüge der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Bei Bedarf hätte sie zudem ohne Weiteres Einsicht in den erwähnten Beleg nehmen können, war dieser in der Beschwerdeschrift doch als Urkunde 3 ("Sendungsverfolgung") eindeutig vermerkt. Dass gestützt darauf noch Zweifel am Einhalten der Beschwerdefrist bestehen könnten, behauptet sie nicht.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in weiteren Punkten eine Verletzung der Begründungspflicht. Eine solche ergebe sich aus dem Umstand, dass das Obergericht keine eigenen Überlegungen angestellt habe, sondern im Wesentlichen aus den psychiatrischen Berichten zitiere. Weiter hätte sich das Obergericht mit der Frage der Pyromanie und mit möglichen Ersatzmassnahmen auseinandersetzen müssen.  
 
3.2. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist auch in diesen Punkten unbegründet. Das Obergericht hat sich ausführlich mit der Frage der Wiederholungsgefahr und in diesem Rahmen auch mit dem Thema der Pyromanie auseinandergesetzt. Ob es sich dabei zu stark auf die Einschätzung des Gutachters verliess, betrifft nicht Begründungspflicht. Jedenfalls erlaubte es die Begründung des angefochtenen Entscheids der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres, sich über dessen Tragweite Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache ans Bundesgericht weiterzuziehen. Dasselbe gilt für die Ersatzmassnahmen. Das Obergericht erwog, dass kein Raum für Ersatzmassnahmen bleibe, da kein besonderer Haftgrund vorliege. Diese Erwägung ist klar. Ob sie inhaltlich unzutreffend ist, wie die Beschwerdeführerin behauptet, hat mit der Begründungspflicht wiederum nichts zu tun. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV geht somit fehl.  
 
4.  
Weiter weist die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Prozessgeschichte" darauf hin, dass sie die Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens (Beantwortung von Ergänzungsfragen) vom 11. Oktober 2022 ans Obergericht weitergeleitet habe. Dieses habe die Eingabe berücksichtigt, ohne den Parteien vorgängig die Möglichkeit zu geben, sich einlässlich dazu zu äussern. Soweit die Staatsanwaltschaft mit diesen Äusserungen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) rügen will, was unklar scheint (vgl. zur Obliegenheit, eine Beschwerde hinreichend zu begründen: Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), ist eine Bundesrechtsverletzung nicht erkennbar. Reichte die Staatsanwaltschaft das erwähnte Dokument selbst ein, so hätte sie entweder gleichzeitig dazu Stellung nehmen oder die Vorinstanz um Gewährung einer entsprechenden Gelegenheit ersuchen können. Dass sie das tat, behauptet sie nicht. Unter diesen Umständen durfte das Obergericht von einem Verzicht auf Stellungnahme ausgehen. 
 
5.  
Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. 
Zum dringenden Tatverdacht führt das Obergericht aus, dass dem Beschwerdegegner im Haftverlängerungsantrag 12 Brandstiftungen vorgehalten würden. Die Brände 1 und 3 schreibe ihm die Staatsanwaltschaft mittlerweile nicht mehr zu. Im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts werde auf jeden einzelnen Brand eingegangen, darauf sei zu verweisen. Insbesondere in Bezug auf die Brände 10 bis 14 (Einfamilienhaus, Schreinerei, Firmengebäude/Lagerhallen, Schreinerei und Schulhaus) sei von einer erdrückenden Beweislage auszugehen. Aber auch hinsichtlich der anderen Brandereignisse gehe die Staatsanwaltschaft - bis allenfalls auf das Brandereignis 7 - zu Recht von einem dringenden Tatverdacht aus. 
Zur Wiederholungsgefahr hält das Obergericht fest, der Beschwerdegegner sei nicht einschlägig vorbestraft. Das Vortatenerfordernis sei gleichwohl erfüllt, da zumindest für die Brände 10 bis 14 eine erdrückende Beweislage bestehe. Auch die zweite Voraussetzung, die Schwere der drohenden Delikte, sei erfüllt. Die dem Beschwerdegegner vorgehaltenen Brände hätten zu enormen finanziellen Schäden geführt, bei Brand 4 seien vier Schafe ums Leben gekommen, Brand 6 sei in unmittelbarer Nähe eines bewohnten Einfamilienhauses gelegt worden, bei Brand 13 sei ein angebauter Wohnteil neben der Schreinerei in Mitleidenschaft gezogen worden und das Schulhaus Kriegstetten (Brand 14) befinde sich inmitten eines bebauten Wohngebiets. Hingegen könne die ungünstige Rückfallprognose, die dritte Voraussetzung der Wiederholungsgefahr, nicht bejaht werden. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2022 und dessen Ergänzung vom 6. Oktober 2022 sei von einem geringen Risiko für weitere Brandstiftungen auszugehen. Da die Wiederholungsgefahr damit zu verneinen sei und zudem kein anderer besonderer Haftgrund zur Diskussion stehe, bleibe auch kein Raum für Ersatzmassnahmen. 
Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft beanstandet, das Obergericht habe das psychiatrische Gutachten willkürlich interpretiert und dessen Ergebnisse unkritisch übernommen. Es habe deshalb die Wiederholungsgefahr zu Unrecht verneint. Falsch sei auch, dass kein Raum für Ersatzmassnahmen bestehe, denn an deren Anordnung stelle die Praxis geringere Anforderungen als an die Aufrechterhaltung der Inhaftierung. 
 
6.  
 
6.1. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5). Das Vortatenerfordernis wurde von der Vorinstanz als erfüllt betrachtet, da der Beschwerdegegner zwar nicht einschlägig vorbestraft ist, jedoch eine erdrückende Beweislage in Bezug auf die Brände 10 bis 14 bejaht werden könne (vgl. BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner stellt dies nicht in Abrede. Ebenso ist unbestritten, dass durch Brandstiftungen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet wird. Umstritten ist dagegen die Rückfallprognose.  
 
6.2. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, wie dies hier der Fall ist, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis).  
 
6.3. Das Bundesgericht hat sich wiederholt mit den massgebenden Grundlagen für die Risikoprognose auseinandergesetzt und normative Vorgaben an den Sachverständigenbeweis formuliert. Danach ist der Punktwert aus standardisierten Prognoseinstrumenten ein Beurteilungselement, das als Orientierungspunkt dienen kann, aber nicht als eigenständige oder gar abschliessende Grundlage für die Gefährlichkeitsbeurteilung des Gerichts. Adäquat beantworten lassen sich die Gutachterfragen zu Art und Grösse der Rückfallwahrscheinlichkeit und zur Schwere möglicher künftiger Delikte nur über eine differenzierte verbale Darlegung der Erkenntnisse im Einzelfall. Daraus ergibt sich auch, dass es sich bei der Beurteilung der Rückfallgefahr immer um Wahrscheinlichkeitsangaben handelt und Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig sind (zum Ganzen: Urteil 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.4.5 mit Hinweisen). Im Haftprüfungsverfahren ist zudem, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur (Urteil 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). Die Würdigung von Gutachten bildet Teil der Beweiswürdigung und gehört somit zur Sachverhaltsfeststellung, die nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; Urteil 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 5.4; je mit Hinweisen).  
 
7.  
 
7.1. Das Obergericht erwägt, dass gemäss der integrativen Gesamtbeurteilung im psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2022 von einer Rückfallgefahr von ca. 15 % in Bezug auf Brandstiftung und von 30 % in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte auszugehen sei. Diese Rückfallraten könnten gemäss dem Gutachter bei Abstinenzauflagen und deren Kontrolle weiter gesenkt werden. Die Ergänzungsfragen, die der Gutachter am 6. Oktober 2022 beantwortet habe, änderten an dieser Einschätzung nichts, mit einer Ausnahme: Die Staatsanwaltschaft habe den Gutachter gefragt, ob sich die Bewertung einzelner Risikobereiche ändere, wenn man die Annahme zugrunde lege, dass sich in naher Zukunft wichtige Bezugspersonen wie enge Freunde, Familie, Feuerwehrkollegen, Kollegen des Musikvereins, Bekannte des Hornusservereins, das Arbeitsumfeld etc. vom Beschwerdegegner abwenden oder distanzieren könnten. Der Gutachter habe ausgeführt, dass der Gesamtwert gemäss dem Prognoseinstrument LSI-R diesfalls um 4 Punkte zu erhöhen wäre und der Beschwerdegegner unter diesen Annahmen einen neuen Gesamtwert von 17 Punkten erreichen würde. Dieser Wert liege im Bereich "Risiko unterer Durchschnitt" (ab 17 Punkten), was neu der zweitniedrigsten statt der niedrigsten Risikostufe (von vier) bezüglich des allgemeinen Rückfallrisikos entspreche. In der entsprechenden Kategorie bestehe ein geschätztes Rückfallrisiko - definiert als Risiko irgendeiner (erneuten) Haftstrafe innerhalb von zwei Jahren nach Haftentlassung - von 20 bis 30 %. Der "erforderliche Betreuungs- und Kontrollbedarf bei unter Bewährung stehenden Probanden" sei gemäss Manual weiterhin eine "minimale Betreuung und Kontrolle". Entsprechend wäre jedoch in diesem Fall auch der soziale Empfangsraum in der idiographischen Beurteilung ungünstiger zu werten und die Gesamtbeurteilung des Kriterienkatalogs auf indifferent bis eher ungünstig anzupassen. In der integrativen Beurteilung wäre gemäss dem Gutachter neu entsprechend von einem geschätzten Rückfallrisiko von ca. 25 bis 30 % auszugehen.  
Das Obergericht erwog abschliessend, dass es die Auffassung der Staatsanwaltschaft teile, wonach sich der Beschwerdegegner nach einer Haftentlassung dem unweigerlich folgenden öffentlichen Pranger schlecht werde entziehen können und eine grosse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er in ein soziales Vakuum geraten werde. So sei denn auch durch die Feuerwehr bereits eine Umteilung der Dienstpflicht (Befreiung von der persönlichen Diensterbringung) erfolgt und auch von der Vereinsmusik sei er bis auf Weiteres dispensiert worden. Einzig die Arbeitssituation scheine momentan gesichert, wolle ihn doch sein Arbeitgeber (und Götti) weiterhin beschäftigen. Die Rückfallprognose sei daher unter Einbezug dieses Umstandes zu beurteilen, d.h. durch das zu erwartende Abwenden von Bezugspersonen sei von einer Erhöhung des LSI-R-Gesamtwerts um 4 Punkte auszugehen, womit der Beschwerdegegner einen neuen Gesamtwert von 17 Punkten erreiche. In der integrativen Beurteilung sei von einem geschätzten Rückfallrisiko von ca. 25 bis 30 % auszugehen. Bezüglich Brandstiftung gehe der Gutachter von einer Rückfallwahrscheinlichkeit um 15 % aus. Damit sei die dritte Voraussetzung, die ungünstige Rückfallprognose, nicht erfüllt. Der Gutachter habe zu den massgeblichen Kriterien ausführlich Stellung genommen und gehe von einem geringen Risiko für weitere Brandstiftungen aus. Wiederholungsgefahr könne folglich nicht bejaht werden und da auch kein anderer besonderer Haftgrund vorliege, bleibe kein Raum für Ersatzmassnahmen. 
 
7.2. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es sei willkürlich, wenn das Obergericht ihre Annahme einer Verschlechterung der Beziehungen des Beschwerdegegners zu seinen Bezugspersonen teile, die Voraussetzung der ungünstigen Rückfallprognose jedoch trotzdem verneine. Zudem habe es unberücksichtigt gelassen, dass hier geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen seien, weil die drohenden Taten Leib und Leben von Menschen gefährden würden. Hinzu komme, dass der Gutachter das Vorliegen von Pyromanie nicht verneint, sondern nur dargelegt habe, dass diese Diagnose zum jetzigen Zeitpunkt nicht gestellt werden könne. Einer klaren Diagnosestellung habe in erster Linie entgegengestanden, dass der Beschwerdegegner trotz erdrückender Beweislage sämtliche Brandstiftungen bestreite und sich davor drücke, Auskunft über seine Motivationslage und sein inneres Erleben der Brandstiftungen zu geben. Dies hätte das Obergericht bei der Risikobewertung berücksichtigen müssen. Zudem sei die Einschätzung des Gutachters, dass die eindrückliche Brandstiftungsserie keine pathologische Ursache haben müsse, nicht plausibel. Für die Beurteilung dieser Frage brauche es keinen speziellen psychiatrischen Sachverstand. Weiter gebe es Hinweise darauf, dass bei Tätern, die wiederholt Brände gelegt haben, die allgemeine Rückfallgefahr um ein Mehrfaches erhöht werden müsse. Schliesslich hätte das Obergericht Ersatzmassnahmen prüfen müssen. Es übersehe, dass an diese geringere Anforderungen zu stellen seien als an die Haft. Der Gutachter rate ausdrücklich dazu, das Risikoprofil des Beschwerdegegners durch Abstinenzauflagen und deren Kontrolle im Rahmen von Bewährungshilfe positiv zu beeinflussen. Weiter rate er zur Prüfung einer (freiwilligen) Psychotherapie und stelle ein Tätigkeitsverbot im Brandschutz zur Diskussion. Auch sei im bisherigen Verfahren die Überwachung des Beschwerdegegners durch Electronic Monitoring diskutiert worden. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter würde damit das Rückfallrisiko ebenfalls reduziert.  
 
7.3. Es trifft zu, dass der angefochtene Entscheid hinsichtlich der in Prozentzahlen ausgedrückten Rückfallgefahr unklar formuliert ist. Da das Obergericht zunächst festhält, bei der integrativen Beurteilung sei von einem geschätzten Rückfallrisiko von ca. 25-30 % auszugehen, ist nicht erkennbar, wie das Zitat im unmittelbar nachfolgenden Satz, der Gutachter gehe bezüglich Brandstiftung von einer Rückfallwahrscheinlichkeit um 15 % aus, einzuordnen sein soll. Das Obergericht machte von der Möglichkeit, in seiner Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren diese missverständliche und von der Staatsanwaltschaft als willkürlich gerügte Formulierung zu erläutern, keinen Gebrauch.  
Unabhängig davon, was das Obergericht genau meinte, kann das Bundesgericht gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist. In dieser Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Gutachter die Rückfallwahrscheinlichkeit für Brandstiftung mit ca. 15 % einschätzte und eine Erhöhung dieser Wahrscheinlichkeit auf 25-30 % nur für den Fall als angezeigt erachtete, dass der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Ergänzungsfrage zugrunde gelegte Alternativsachverhalt zutreffe. Zur Begründung legte er dar, dass unter dieser Voraussetzung im Prognoseinstrument LSI-R unter dem Titel "Familie/Partnerschaft" für eine unbefriedigende Beziehung zu den Eltern und für eine unbefriedigende Beziehung zu anderen Verwandten, unter dem Titel "Freizeitgestaltung" für eine fehlende aktuelle Einbindung in protektive organisierte Aktivitäten und unter dem Titel "Freundschaft/Bekanntschaft" für eine soziale Isolation jeweils ein Punkt eingesetzt werden müsse (statt bisher 0). Obwohl das Obergericht in seinem Entscheid erwägt, es teile die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschwerdegegner dem unweigerlich folgenden öffentlichen Pranger nicht würde entziehen können, legt es nicht dar, weshalb davon nebst den mit jeweils einem Punkt bewerteten Items "Freizeitgestaltung" und "Freundschaft/Bekanntschaft" auch das mit zwei Punkten bewertete Item "Familie/Partnerschaft" betroffen sein sollte. Für eine Erhöhung des LSI-R-Gesamtwerts um mehr als zwei Punkte gibt es somit gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, die in diesem Zusammenhang einzig eine Suspendierung der Mitgliedschaft in der Feuerwehr und der Vereinsmusik erwähnt, keine Grundlage. Gestützt auf die Darlegungen des Gutachters ist in diesem Fall nach wie vor von der niedrigsten (von vier) Risikostufen auszugehen. 
Hinsichtlich der Kritik der Staatsanwaltschaft betreffend Pyromanie erscheint die Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz nicht als willkürlich. Der Gutachter hielt gestützt auf die objektiv feststellbaren Umstände fest, dass diese Diagnose nicht gestellt werden könne. Dass er sie auch nicht kategorisch ausschloss, bedeutet nicht, dass seine Risikoeinschätzung unzutreffend wäre bzw. einer summarischen Prüfung nicht standhalten würde, zumal es sich dabei um eine psychiatrische Fachfrage handelt. Dasselbe gilt für das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, die Einschätzung des Gutachters, dass die eindrückliche Brandstiftungsserie keine pathologische Ursache haben müsse, sei nicht plausibel. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter das anhaltende Interesse des Beschwerdegegners am Feuer durchaus als einen von mehreren klinischen Risikofaktoren bewertete, auch wenn er diese Bewertung aufgrund der fehlenden Einlassung des Exploranden teils noch als hypothetisch bezeichnete. Schliesslich legte er im Rahmen der Beantwortung der Zusatzfragen dar, er habe den Umstand, dass es sich nicht um eine einzelne Brandstiftung gehandelt habe, sondern um eine Serie, in seiner Bewertung berücksichtigt. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die erhöhte Rückfallgefahr nach wiederholter Brandstiftung, was wiederum eine psychiatrische Fachfrage betrifft, ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu wecken bzw. dessen Auslegung durch die Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen. 
Zutreffend ist allerdings der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass die Brandstiftungen, die dem Beschwerdegegner vorgeworfen werden und hinsichtlich derer teilweise nicht nur ein dringender Tatverdacht, sondern eine erdrückende Beweislast besteht, grundsätzlich eine hohe Sicherheitsrelevanz haben. Dies ist nach dem Ausgeführten bei den Anforderungen an die Legalprognose zu berücksichtigen. Umstritten ist indessen, ob bei den dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Taten auch Menschen an Leib und Leben gefährdet wurden (vgl. Art. 221 Abs. 2 StGB). Die Staatsanwaltschaft macht dazu in ihrer Beschwerdeschrift keine Ausführungen. 
Besonders fallen schliesslich folgende zwei Aspekte ins Gewicht: Zum einen ist nach den Ausführungen des Gutachters davon auszugehen, dass selbst bei Annahme der Hypothese der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdegegner gesellschaftlich und familiär isoliert würde, lediglich knapp die zweitniedrigste Risikostufe erreicht wird ("Risiko unterer Durchschnitt", ab 17 Punkten im LSI-R-Gesamtwert), wobei gemäss Gutachter eine solche Kategorie bei unter Bewährung stehenden Probanden lediglich eine minimale Betreuung und Kontrolle erfordern würde. Zum anderen wies er darauf hin, dass das angenommene Rückfallrisiko bei Abstinenzauflagen und deren Kontrolle weiter gesenkt werden könne (worauf sogleich im Rahmen der Beurteilung der Notwendigkeit von Ersatzmassnahmen weiter einzugehen ist). 
Insgesamt verletzt es deshalb kein Bundesrecht, wenn das Obergericht die weitere Inhaftierung des Beschwerdegegners wegen Wiederholungsgefahr als unzulässig ansieht. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. 
 
7.4. Begründet ist allerdings die Kritik der Staatsanwaltschaft an der unterbliebenen Prüfung von Ersatzmassnahmen. Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Abs. 2 dieser Bestimmung zählt in nicht abschliessender Weise mögliche Ersatzmassnahmen auf und Abs. 3 sieht vor, dass zu deren Überwachung technische Geräte mit fester Verbindung zur zu überwachenden Person angeordnet werden können. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität der Haftgründe (sowohl an den dringenden Tatverdacht als auch an den besonderen Haftgrund, hier: Wiederholungsgefahr) anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar (Urteil 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3 mit Hinweisen). Entsprechend weist das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung regelmässig darauf hin, dass mit Ersatzmassnahmen einer geringen Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr begegnet werden kann, dass Ersatzmassnahmen aber nicht ausreichen, wenn die betreffende Gefahr ausgeprägt ist (vgl. etwa Urteil 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.1.2 mit Hinweisen).  
Nach den obigen Ausführungen besteht hier zwar keine ausgeprägte, jedoch immerhin eine niederschwellige Wiederholungsgefahr, wobei insofern auch die erhebliche Sicherheitsrelevanz von Brandstiftungen zu berücksichtigen ist. Das Obergericht hätte deshalb Ersatzmassnahmen prüfen und anordnen müssen, wobei insbesondere die vom Gutachter vorgeschlagenen Massnahmen in Betracht zu ziehen gewesen wären. Hinzu kommt, dass selbst der Beschwerdegegner vorbringt, er wäre einer GPS-Standort-Überwachung (Electronic Monitoring) gegebenenfalls sehr zugetan, weil er so im Fall eines Brands beweisen könne, dass er damit nichts zu tun habe. 
Die Vorinstanz verletzte aus diesen Gründen Art. 221 in Verbindung mit Art. 237 StPO, indem sie keine Ersatzmassnahmen anordnete. 
 
8.  
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und es ist festzustellen, dass das Obergericht Bundesrecht verletzte, indem es keine Ersatzmassnahmen anordnete. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um provisorische Massnahmen für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos. Indes steht es der Beschwerdeführerin zu, beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Anordnung von Ersatzmassnahmen zu stellen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen beider Parteien auszugehen. Der Beschwerdegegner stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG), das gutzuheissen ist, soweit es aufgrund des teilweisen Obsiegens nicht gegenstandslos geworden ist. Es sind deshalb keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 BGG). Der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners ist eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten, die zur Hälfte vom Kanton Solothurn und zur Hälfte vom Bundesgericht zu bezahlen ist (Art. 64 Abs. 2 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Eine Änderung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist nicht angezeigt, da der Beschwerdegegner in erster Instanz zu Unrecht vollständig unterlag und in zweiter Instanz zu Unrecht vollständig obsiegte, was bei einer Gesamtbetrachtung einem teilweisen Obsiegen gleichgesetzt werden kann. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der angefochtene Entscheid Art. 221 in Verbindung mit Art. 237 StPO verletzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner wird vom Kanton Solothurn und vom Bundesgericht mit je Fr. 750.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold