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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_776/2020  
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau, Parkstrasse 1, 6353 Weggis, 
 
1. B.________, 
2. C.________ AG. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 6. Juli 2020 (2K 20 7). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 1. März 2019 vollzog das Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau in der Pfändungsgruppe Nr. xxx die Pfändung gegen den Beschwerdeführer. Gepfändet wurde das künftige Einkommen, das den Anteil des Beschwerdeführers am Existenzminimum überstieg. Am 25. Juni 2019 wurde der SUVA die Pfändung der Rente der Militärversicherung in der Höhe von Fr. 89.55 mitgeteilt. Am 4. Juli 2019 wurde das Existenzminimum des Beschwerdeführers infolge Wegzugs nach Thailand und mangels weiterer Angaben des Beschwerdeführers gekürzt und der Betrag der Pfändung der Rente der Militärversicherung auf Fr. 146.-- erhöht. Am 10. Dezember 2019 erfolgte eine neue Existenzminimumsberechnung. 
Am 20. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Kriens eine "Einsprache gegen Militärrentenzedierung". Mit Entscheid vom 6. Mai 2020 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 Beschwerde. Mit Entscheid vom 6. Juli 2020 trat das Kantonsgericht Luzern auf die Beschwerde mangels Anträgen und mangels genügender Begründung nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 10. September 2020 (Datum der Entgegennahme durch die Schweizerische Botschaft in Thailand) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer ersucht um einen (unentgeltlichen) Rechtsbeistand. Vor Bundesgericht hat er sich jedoch nicht vertreten lassen und das Bundesgericht hat ihm mit Verfügung vom 28. September 2020 bereits mitgeteilt, dass es an ihm liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Soweit er allenfalls auf die Einsetzung eines Anwalts durch das Bundesgericht gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG abzielen sollte, so ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen. Art. 41 Abs. 1 BGG ist restriktiv zu handhaben. Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
4.   
Vor Bundesgericht müsste der Beschwerdeführer darlegen, weshalb das Kantonsgericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Auf diesen Punkt geht er jedoch mit keinem Wort ein. Stattdessen äussert er sich zur Sache, insbesondere zur Pfändbarkeit seiner Rente der Militärversicherung. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Oktober 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg