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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.326/2006 /scd 
 
Urteil vom 5. September 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Reeb, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 
3. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 20. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Strafbefehl vom 28. Juli 2005 verurteilte das Bezirksamt Bremgarten X.________ wegen Missachtens des Signals "Kein Vortritt" und unbegründeten brüsken Bremsens (Schikanestopp) zu einer Busse von 600 Franken. Es hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen: X.________ fuhr am 23. Mai 2005, kurz vor 19 Uhr, mit seinem Personenwagen von Arni nach Oberlunkhofen, bog dort nach links ab und fuhr auf der Zugerstrasse in Richtung Jonen weiter. Bei diesem Abbiegemanöver gewährte er dem sich von rechts auf der Zugerstrasse nähernden, vortrittsberechtigten Lieferwagen-Lenker Y.________ den Vortritt nicht und zwang diesen zu abruptem Bremsen. Als ihm Y.________ anschliessend aus Verärgerung zu nahe aufschloss, reagierte X.________ mit einem Schikanestopp; Y.________ konnte eine Auffahr-Kollision nur vermeiden, indem er auf die Gegenfahrbahn auswich. 
 
Der Gerichtspräsident von Bremgarten verurteilte X.________ auf dessen Einsprache hin wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Signals "Kein Vortritt" gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie grober Verletzung von Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen (Schikanestopp) gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 2 VRV und Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer Busse von 1'000 Franken. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Berufung von X.________ am 20. April 2006 teilweise gut und senkte die Busse auf 600 Franken. Im Übrigen wies es die Berufung ab. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 1. Juni 2006 wegen Gehörsverweigerung, Willkür und Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" beantragt X.________, dieses obergerichtliche Urteil aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung. 
 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, sein rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem es seinen Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abgewiesen habe. Ausserdem habe es Beweise willkürlich gewürdigt und die Unschuldsvermutung verletzt. 
2.1 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 241 E. 2). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 V 157 E. 1d). 
2.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). 
2.3 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 36). In seiner vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). 
3. 
Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf der Aussage von Y.________. Dieser sagte kurz nach dem Vorfall gegenüber der Polizei detailreich [act. 6b, pag. 27 ff.], fünf Monate später vor dem erstinstanzlichen Richter eher summarisch [act. 6b, pag. 73 ff.], aber im Kern gleichbleibend, aus, der Beschwerdeführer habe ihm bei seinem Einmünden von der Zürcher- in die Zugerstrasse den Vortritt abgeschnitten und ihn dadurch zu brüskem Bremsen gezwungen, was die Ladung zum "Rumpeln" gebracht habe. Er habe die Hände verworfen, worauf der Beschwerdeführer völlig überraschend mit einer Vollbremsung reagiert habe. Da sein Abstand zu ihm in diesem Zeitpunkt wegen des vorangegangenen Einbiegemanövers noch ungenügend gewesen sei, habe er eine Auffahrkollision nur durch ein Ausweichen auf die Gegenfahrbahn verhindern können. Ein auf dieser entgegenkommender schwarzer Volvo habe seinerseits eine Frontalkollision nur durch ein Ausweichen auf das Trottoir verhindern können. Dieses Fahrverhalten des Beschwerdeführers habe ihn zum Kochen gebracht. Der Beschwerdeführer sei zügig Richtung Jonen weitergefahren. Er sei ihm gefolgt, um das Kontrollschild abzulesen. Bei der Dorfeinfahrt Jonen habe der Beschwerdeführer einen weiteren Schikanestopp gemacht, der ihn aber nicht gezwungen habe, seine Fahrt zu drosseln, da er genügend Abstand eingehalten habe. Da es keinen Gegenverkehr gehabt habe, habe er den stehenden Personenwagen des Beschwerdeführers auf der Höhe der Firma Similisan überholt und vor diesem angehalten. Er sei ausgestiegen und habe den Beschwerdeführer zur Rede gestellt und dabei auch tätlich angegriffen. 
4. 
5. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in seiner Berufungsschrift gerügt, dass der Einzelrichter seinen Antrag, einen Augenschein durchzuführen, ohne Begründung abgewiesen habe. Das Obergericht habe dazu einen einzigen Hinweis geliefert: da sich Y.________ nicht mehr zu erinnern vermöge, wo genau er infolge des angeblichen Schikanestopps habe auf die Gegenfahrbahn ausweichen müssen, seien davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Dies stimme nicht, dies werde willkürlich angenommen. Der fragliche Schikanestopp sei nach der Darstellung von Y.________ noch in der Ortschaft Oberlunkhofen erfolgt; möglicherweise würde ein Augenschein ergeben, dass ein Ausweichen, wie es Y.________ schildere, gar nicht möglich gewesen sei. 
 
Der Beschwerdeführer hat sich in der Berufung tatsächlich darüber beklagt, dass der erstinstanzliche Richter nicht begründete, weshalb er einen Augenschein ablehnte. Er hat indessen in diesem Zusammenhang keine Gehörsverweigerungsrüge erhoben. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich das Obergericht nicht damit auseinandersetzte, ob dieser die Ablehnung des Beweisantrages hätte begründen müssen, sondern einzig ausführte, weshalb es selber keine Veranlassung sah, einen Augenschein durchzuführen. 
 
Diese Begründung hält vor der Verfassung ohne weiteres stand: Y.________ hat an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, der umstrittene erste Schikanestopp sei innerorts erfolgt, wo genau könne er nicht mehr sagen, obwohl er sich diese Frage mehrmals selber gestellt habe, als er nach dem Vorfall durch den Ort gefahren sei. Daraus konnte das Obergericht ohne Verfassungsverletzung ableiten, dass der Vorfall irgendwo zwischen der Einmündung der Zuger- in die Zürcherstrasse und dem Ortsende stattgefunden haben muss. Unmöglich wäre die Version von Y.________ nur dann, wenn es auf diesem Streckenabschnitt auf der Seite der Gegenfahrbahn gar kein Trottoir hätte, auf welches der schwarze Volvo hätte ausweichen können. Dies behauptet indessen der Beschwerdeführer nicht. Unter diesen Umständen erscheint die antizipierte Beweiswürdigung des Obergerichts keineswegs willkürlich, der beantragte Augenschein sei nicht geeignet, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet. 
5.1 Das Obergericht (E. 4 S. 6) hält die Aussagen von Y.________ für glaubhaft, weil dieser den ihm vorgehaltenen Sachverhalt von Anfang an zugestanden und insbesondere auch anerkannt habe, den Beschwerdeführer verfolgt und anschliessend tätlich angegriffen und beschimpft zu haben. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb er in Bezug auf die Fahrweise des Beschwerdeführers falsche Angaben hätte machen sollen, da auch ein Schikanestopp die ihm vorgeworfenen Straftaten - Nötigung und Tätlichkeiten - nicht hätten rechtfertigen können; zudem sei er bei seiner Einvernahme durch den erstinstanzlichen Richter bereits rechtskräftig verurteilt gewesen, sodass er aus einem Anschwärzen des Beschwerdeführers ohnehin keinen Vorteil mehr hätte ziehen können. Es sei auch viel plausibler, dass Y.________ wegen des vom Beschwerdeführer provozierten Beinahe-Unfalls derart in Rage gekommen sei, dass er sich dazu habe hinreissen lassen, diesen zu verfolgen und tätlich anzugreifen, als dass er dies einzig deswegen getan habe, weil ihm dieser mit seinem Abbiegemanöver den Weg abgeschnitten und zum Bremsen gezwungen habe. 
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, Y.________ mit Schikanestopps ausgebremst zu haben und bringt im Wesentlichen vor, dieser sei bereits durch seine Vortrittsverletzung völlig ausgerastet. Es ist indessen völlig unbestritten und wurde von den kantonalen Instanzen auch keineswegs verkannt, dass Y.________ es offensichtlich nicht geschätzt hat, dass ihm der Beschwerdeführer den Weg abschnitt, und darauf mit dem Verwerfen der Hände gereizt reagiert hat. Darüber hinaus beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, auf seiner Version der Ereignisse zu beharren, ohne darzulegen, inwiefern das Abstellen des Obergerichts auf die Darstellung von Y.________ willkürlich sein könnte. Dies genügt nicht, dem Obergericht Willkür bzw. die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nachzuweisen, die Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG sind offensichtlich nicht erfüllt. Darauf ist nicht einzutreten. 
6. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. September 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: