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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_603/2008 
 
Urteil vom 5. September 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
J.________ und S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 
Militärstrasse 36, 8090 Zürich, 
und 
Stadt Dietikon, vertreten durch die Sozialbehörde, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fürsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 
24. Juni 2008. 
 
Nach Einsicht 
 
in die Beschwerde vom 28. Juli 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 24. Juni 2008 betreffend Nichteintreten auf die Eingaben vom 2. Mai und 2. Juni 2008 sowie Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens, 
 
in die Mitteilung des Bundesgerichts an J.________ und S.________ vom 29. Juli 2008, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist, wobei auf die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung hingewiesen worden ist, 
 
in Erwägung, 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. nunmehr auch das zur Publikation in BGE 134 X bestimmte Urteil vom 19. Mai 2008, 1C_380/2007), 
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer den vorerwähnten Anforderungen jedenfalls hinsichtlich einer sachbezogenen Begründung und den hinreichend substanziierten Rügen offensichtlich nicht genügt, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse einer Beschwerde sowie die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in der Mitteilung vom 29. Juli 2008 noch eigens und detailliert hingewiesen hatte, 
 
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal die genannte Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008 unbeantwortet geblieben ist, 
 
dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten wird, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
 
dass hingegen das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens abzuweisen ist, zumal - entgegen dem, was die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen - eine Verbesserung der ungültigen Beschwerde auch durch einen "Rechtsbeistand" nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ausser Betracht fällt, worauf das Bundesgericht die Beschwerdeführer in der erwähnten und unbeantwortet gebliebenen Mitteilung vom 29. Juli 2008 ebenfalls aufmerksam gemacht hat, 
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Dietikon, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. September 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz