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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.125/2004 /rov 
 
Urteil vom 28. April 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprech Dr. Urs Tschaggelar, 
 
gegen 
 
Referentin der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Art. 8, 9, 29 BV (unentgeltliche Rechtspflege; Abänderung des Scheidungsurteils), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Referentin der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. März 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 15. Dezember 2003 hiess der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die Abänderungsklage von Y.________ gegen Z.________ gut und hob die Ziffer. 2.1 (Unterhaltsbeitrag an die geschiedene Ehefrau) und 2.1 (Indexierung) des Scheidungsurteils vom 18. Mai 1995 rückwirkend ab 1. September 2003 auf. Der Amtsgerichtspräsident hielt dafür, die Beklagte wohne seit Februar 1997, mithin 5 ½ Jahre, mit X.________ zusammen, weshalb die Vermutung gelte, dass es sich um ein hinreichend gefestigtes Konkubinat handle. Die Beweislast dafür, dass keine gefestigte eheähnliche Beziehung bestehe, liege bei der Beklagten, welche allerdings keinen Beweis erbringe, der die Vermutung des qualifizierten Konkubinates widerlege. 
B. 
Die Beklagte appellierte dagegen an das Obergericht des Kantons Solothurn. Am 20. Februar 2004 ersuchte der Kläger darum, es sei superprovisorisch für die Dauer des Verfahrens rückwirkend per 1. September 2003 die Pflicht zur Zahlung des Unterhaltsbeitrages laut Scheidungsurteil vom 18. Mai 1995 aufzuheben. Mit Verfügung vom 9. März 2004 entsprach die Referentin der Zivilkammer des Obergerichts dem Gesuch des Klägers teilweise und hob die Pflicht zur Leistung des Unterhaltsbeitrages mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 auf. Überdies entzog sie der Beklagten mit sofortiger Wirkung die integrale unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 2). 
C. 
Die Beklagte führt staatsrechtliche Beschwerde und beantragt im Wesentlichen, Ziff. 2 der Verfügung vom 9. März 2004 der Referentin aufzuheben und ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. 
 
Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Entscheide über die Gewährung, Verweigerung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege gelten als Zwischenentscheide, die in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (BGE 111 Ia 276 E. 2; 119 Ia 337 E. 1 S. 338; 126 I 207 E. 2a S. 210). Die Verfügung der Referentin gilt als kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG), zumal der kantonale Rekurs dagegen nicht offen steht (SOG 1999 Nr. 16). 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist von vornherein unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung als gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) verstossend bezeichnet. Sie legt in dieser Hinsicht nicht substanziiert dar, inwiefern die Referentin diese Verfassungsbestimmungen verletzt haben könnte (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312). 
3. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die summarische Begründung der angefochtenen Verfügung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, zumal die Verfügung selbst keine Begründung enthalte, sondern lediglich auf das Urteil der Vorinstanz verweise. 
3.1 Aus Art. 29 Abs. 3 BV folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Aufgrund dieses allgemeinen verfassungsrechtlichen Anspruchs lassen sich allerdings keine generellen Regeln aufstellen, denen eine Begründung zu genügen hätte. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109; 121 I 108 E. 3a S. 112; 124 I 241 E. 2 S. 242). 
3.2 Die Beschwerdeführerin weist nicht nach, dass ein Verweis auf das Urteil der Vorinstanz gegen das einschlägige kantonale Prozessrecht verstösst. Mit dem Verweis der Referentin wurden die entsprechenden Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheides Bestandteil der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 111 II 398 E. 2) und hätten somit von der Beschwerdeführerin ohne weiteres sachgerecht angefochten werden können. Der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich damit als haltlos. 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin macht nicht rechtsgenügend geltend, es seien kantonale Vorschriften über die unentgeltliche Rechtspflege verletzt worden. Allein im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV ist daher die Behauptung der Beschwerdeführerin zu prüfen, das Appellationsverfahren sei zu Unrecht als aussichtslos betrachtet und ihr daher die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht entzogen worden. 
4.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 109 Ia 5 E. 4 mit Hinweisen; 119 Ia 251 E. 3b; 122 I 267 E. 2b; 124 I 304 E. 2c). 
 
Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes abzuschätzen, wobei es im Rechtsmittelverfahren um die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs geht (Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 167 f. Ziffer 6). Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (BGE 60 I 179 E. 1 S. 182; 78 I 193 E. 2 S. 195). Dass der angefochtene Entscheid oder das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, genügt für die Bejahung der Erfolgsaussichten nicht; entscheidend ist allein, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (vgl. Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, V, Bern 1992, N. 5 zu Art. 152 OG, S. 123). 
 
Hinsichtlich der Aussichtslosigkeit ist frei zu prüfende Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen; allein auf Willkür zu prüfende Tatfrage bildet hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2b S. 307). 
4.2 Die Beschwerdeführerin setzt auseinander, sie habe ein qualifiziertes Konkubinat bestritten und hierfür den notwendigen Beweis offeriert. Im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils sei kein Beweisverfahren durchgeführt worden; vielmehr habe der Einzelrichter auf die Beweisergebnisse eines früheren Abänderungsverfahrens (Urteil vom 25. September 2002) und auf die Beweislastumkehr verwiesen. Im Urteil vom 25. September 2002 werde aber begründet, es gebe keine Anzeichen einer engen geistig-seelischen Zusammengehörigkeit bzw. kein Hinweis auf die Gewährung von Hilfe und Beistand in einer Notlage, und ein eheähnliches Verhältnis werde ausdrücklich verneint. An dieser Tatsachenfeststellung ändere die Umkehr der Beweislast nichts. Das Urteil des erstinstanzlichen Richters vom 15. Dezember 2003 widerspreche somit den gültigen Tatsachenfeststellungen, womit sich die Appellation keineswegs als aussichtslos erweise. 
 
Aus dem erstinstanzlichen Abänderungsurteil vom 15. Dezember 2003 ergibt sich in der Tat, dass X.________ in diesem Verfahren nicht einvernommen worden ist, sondern einzig seine Erklärungen aus einem früheren Abänderungsprozess zitiert worden sind. Die Beschwerdeführerin hat allerdings im Verfahren vor erster Instanz weder einen Beweisantrag gestellt, noch insbesondere die Einvernahme von X.________ als Zeugen verlangt und kann sich nunmehr nicht über ein fehlendes Beweisverfahren beschweren. Nun hat sie zwar den entsprechenden Beweisantrag im Appellationsverfahren nachgeholt, ihn aber in keiner Weise begründet. Aufgrund des vor Obergericht nicht substanziierten Beweisantrages ist nicht zu sehen, inwiefern die Einvernahme des Zeugen geeignet sein könnte, den Verfahrensausgang zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu beeinflussen. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich folglich als unhaltbar. Der Hinweis auf das frühere, noch zu ihren Gunsten lautende Urteil vom 25. September 2002 hilft der Beschwerdeführerin nicht, stellt sie doch die vom erstinstanzlichen Richter im Urteil vom 15. Dezember 2003 angenommene Umkehr der Beweislast nicht in Frage. Schliesslich hält die Beschwerdeführerin der Feststellung in der angefochtenen Verfügung nichts entgegen, sie bringe in ihrer Eingabe vom 2. März 2004 nichts Neues vor. Zusammenfassend ergibt sich mithin, dass im Appellationsverfahren die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und somit kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV liegt demnach nicht vor. 
5. 
Dementsprechend ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs.1 OG). 
 
Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, zumal sich die Beschwerde, wie die vorliegenden Erwägungen zeigen, von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Referentin der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. April 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: