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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_128/2008 
 
Urteil vom 10. Oktober 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Parteien 
G.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden, 
 
gegen 
 
Generali Versicherungen, Rechtsdienst, Rue de la Fontaine 1, 1204 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden 
vom 19. September 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Die 1955 geborene G.________, war seit Februar 1980 verwitwet und bezog Hinterlassenenrenten der AHV für sich und zwei Kinder (geboren 1975 und 1977). Ab 1990 war sie als Teilzeitmitarbeiterin im Service eines Restaurants tätig und in dieser Eigenschaft bei den Schweizer Union Versicherungen (heute: Generali Versicherungen) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. April 1995 erlitt sie bei einem Auffahrunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Die Invalidenversicherung ermittelte auf Grund der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 94 % und richtete mit Verfügung vom 18. Oktober 2001 ab August 1996 eine ganze Invalidenrente nebst einer Kinderrente für ihren im Jahre 1986 geborenen Sohn M.________ aus. Ab diesem Zeitpunkt wurden in Anwendung von Art. 24b und 28bis AHVG keine Hinterlassenenrenten mehr ausgerichtet. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 teilte die Generali der Versicherten mit, seit Ende des Jahres 2001 sei von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr zu erwarten, womit ab 1. Januar 2002 grundsätzlich die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Rente erfüllt seien. Gemäss Abklärungen der Invalidenversicherung betrage der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich 100 %. Der massgebende versicherte Verdienst beziffere sich auf Fr. 17'244.-, der erwerbliche Anteil der vollen Invalidenrente auf Fr. 18'840.-, womit die Komplementärrente Fr. 0.- betrage und daher nicht zur Auszahlung gelange. Daneben richtete die Unfallversicherung eine Integritätsentschädigung von 60 % aus. Die Verfügung wurde nicht angefochten. 
A.b Mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 gelangte der Rechtsvertreter von G.________ an die Gernerali und ersuchte "um einen Bericht zum Stand des Verfahrens (UVV 33 Abs. 2 lit. a)". Die Unfallversicherung erliess am 22. Januar 2007 eine Verfügung und erwog, die Invaliden-Kinderrente des Sohnes M.________ sei inzwischen weggefallen, womit die Komplementärrente den neuen Verhältnissen grundsätzlich anzupassen sei. Da bei der ursprünglichen Festsetzung im Dezember 2003 diese Kinderrente gar nicht berücksichtigt worden sei, erfolge nun bei deren Wegfall auch keine Anpassung. Mittels Einsprache liess die Versicherte geltend machen, sie habe ab 1. Dezember 1996 Anspruch auf eine Komplementärrente von Fr. 3'016.- jährlich, nach Wegfall der Kinderrente per August 2006 betrage ihr Anspruch Fr. 11'356.-, da nur die Differenz zwischen der ihr ausgerichteten Invalidenrente und der bis dahin ausgerichteten Witwenrente für die Komplementärrentenberechnung berücksichtigt werden könne. Die Generali wies die Einsprache mit Entscheid vom 16. Februar 2007 ab. 
 
B. 
Das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden wies eine gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, der Versicherten sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides ab 1. August 2006 eine Rente im Umfang von Fr. 11'356.- pro Jahr auszurichten, mit Entscheid vom 19. September 2007 ab. 
 
C. 
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die vorinstanzlich gestellten Anträge erneuern. 
Die Generali schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a S. 414, 119 Ib 33 E. 1b S. 36, je mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 in fine S. 165 mit Hinweis). 
 
3. 
3.1 Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihr eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG). 
 
3.2 Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 31 ff. UVV nähere Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten erlassen. Diese Bestimmungen sind auf den 1. Januar 1997 revidiert worden (Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996, AS 1996 3456). Art. 31 UVV enthält hier nicht näher interessierende Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten im Allgemeinen. Art. 32 UVV regelt die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen: Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt (Abs. 1). Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der IV abgelöst, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der Komplementärrente einbezogen. In den Fällen von Art. 24 Abs. 4 UVV (weiterer versicherter Unfall, welcher zu einer höheren Invalidität führt) wird die Rente der IV voll angerechnet (Abs. 2). Unter dem Titel "Anpassung von Komplementärrenten" bestimmt Art. 33 Abs. 1 UVV, dass bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV keine Neuberechnung der Komplementärrente erfolgt. Nach Abs. 2 der Bestimmung werden Komplementärrenten den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn a) Zusatz- und Kinderrenten der AHV oder der IV dahinfallen oder neu hinzukommen; b) die Rente der AHV oder der IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird; c) sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert (Art. 22 UVG); oder d) sich der versicherte Verdienst nach Art. 24 Abs. 3 der Verordnung ändert. Mit der auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Verordnungsnovelle vom 11. September 2002 (AS 2002 3914 ff.) wurde Art. 33 Abs. 2 lit. c UVV dahin gehend geändert, dass eine Anpassung der Komplementärrente erfolgt, wenn sich der für die Unfallversicherung (UV) massgebende Invaliditätsgrad erheblich ändert (BGE 130 V 39 E. 2 S. 40 f.). 
 
3.3 Art. 32 Abs. 2 UVV bezweckt, im Rahmen der Komplementärrentenberechnung nur jenen Teil der Rente der Invalidenversicherung zu berücksichtigen, der wegen des Unfalles ausgerichtet wird. Der eine Krankheit beziehungsweise eine vorherige Situation als Hinterlassene entschädigende Teil dieser Rente wird dagegen nicht in die Berechnung einbezogen. Es soll mithin in beiden Vergleichsgrössen einzig die unfallbedingte Invalidität massgeblich sein, was dem Prinzip der sachlichen Kongruenz entspricht. Der Unfallversicherer soll nicht vom Umstand profitieren, dass die versicherte Person schon eine Rente der Invalidenversicherung oder der AHV bezieht, welche in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht (vgl. Jean-Maurice Frésard, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 41 Fn 155). Die Bestimmung geht von einer bereits bestehenden Rente der Invalidenversicherung (beziehungsweise der Hinterlassenenversicherung) aus, die nachträglich auf Grund einer zusätzlichen unfallbedingten Invalidität erhöht wird (RKUV 2001 Nr. U 443 S. 550 E. 5). 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin beruft sich mit ihrem Ersuchen an die Unfallversicherung vom 29. Dezember 2006 auf Art. 33 Abs. 2 lit. a UVV. Anlass bildet der Wegfall der Kinder-Invalidenrente für ihren Sohn M.________ ab August 2006. Mit der angefochtenen Verfügung teilt die Generali der Versicherten mit, dass diese Kinderrente schon bei der ursprünglichen Berechnung der Komplementärrente unberücksichtigt geblieben war, weshalb deren Wegfall zu keinen Änderungen führt. Das trifft grundsätzlich zu. Indessen stellt sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache sowie im kantonalen und eidgenössischen Beschwerdeverfahren sinngemäss auf den Standpunkt, die veränderten Verhältnisse führten zu einer grundsätzlichen Neuberechnung der Komplementärrente, die sich nicht nur auf das veränderte Sachverhaltselement beschränke. Ein entsprechendes Vorgehen würde indessen Art. 33 Abs. 1 UVV widersprechen, in welcher Bestimmung eine eigentliche Neuberechnung ausgeschlossen ist. Diese Verordnungsbestimmung stützt sich auf Art. 20 Abs. 2 Satz 2 UVG, wonach die Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen mit Renten der IV oder der AHV festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst wird. Damit hat die Unfallversicherung das Ersuchen vom 29. Dezember 2006 zu Recht abgelehnt, was vom kantonalen Gericht bestätigt wurde. 
 
5. 
5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter sinngemäss geltend, die Komplementärrente sei ursprünglich falsch berechnet worden. Indem die ganze Invalidenrente und nicht nur die Differenz zwischen der - höheren - Invalidenrente und der bis dahin gewährten Hinterlassenenrente in die Komplementärrentenberechnung miteinbezogen wurde, sei Art. 32 Abs. 2 UVV verletzt worden, weshalb die Verfügung vom 3. Dezember 2003 in Wiedererwägung zu ziehen sei. 
 
5.2 Sowohl im Einspracheentscheid vom 16. Februar 2007 ("Auf ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch würde somit nicht eingetreten werden."), in der Vernehmlassung vor dem Verwaltungsgericht ("sollte die Beschwerdeführerin die rechtskräftige Verfügung vom 3.12.2003 als fehlerhaft betrachten, so hätte sie ein entsprechendes ordentliches Wiedererwägungsgesuch zu stellen ...") als auch vor Bundesgericht, wo die vorinstanzlichen Ausführungen wörtlich wiederholt wurden, macht die Generali deutlich, dass die Verfügung vom 22. Januar 2007 sich nicht auf eine eventuelle Wiedererwägung der ursprünglichen Komplementärrentenberechnung bezieht, weil dazu gar kein eigentliches Gesuch gestellt worden sei. Demgemäss hat auch das kantonale Gericht richtig festgehalten, dass die Frage nach einer Wiedererwägung nicht Verfahrensgegenstand sei. Entsprechendes gilt auch letztinstanzlich (vgl. E. 2). Auf einen eventuellen Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Dezember 2003 wird nicht eingetreten. 
 
5.3 Sollte die Beschwerdeführerin künftig ein Wiedererwägungsgesuch an die Generali richten, wird diese zu befinden haben, ob sie die Verfügung vom 3. Dezember 2003 wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung ziehen will. Da noch keine Verfügung über ein Wiedererwägungsgesuch vorliegt kann auch offen bleiben, ob die im Oktober 2004 erfolgten Erkundigungen der Generali bei der zuständigen Ausgleichskasse, wie sich die Hinterlassenenrenten ohne Hinzukommen eines Invaliditätsfalles entwickelt hätten, als Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren ist. 
 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Oktober 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Schüpfer