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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_697/2013  
   
   
 
 
        
 
 
Urteil vom 19. August 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Veterinäramt des Kantons Basel-Stadt, Schlachthofstrasse 55, 4012 Basel.  
 
Gegenstand 
Generelles Tierhalteverbot, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Gesundheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt 
vom 7. November 2012. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit an das Bundesgericht adressiertem Schreiben vom 9. Juli 2013 erklärte X.________, sie erhebe Einspruch gegen das "Urteil Generelles Tierhalteverbot." Sie führte an, sie habe von ihr gehaltene Tiere immer korrekt behandelt, und sie sei aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen, wenigstens ein paar Tiere halten zu dürfen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 wurde sie darauf hingewiesen, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle, und es wurde ihr Frist angesetzt, diesen Mangel spätestens bis am 16. August 2013 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Am 13. August 2013 hat X.________ einen dreiseitigen Entscheid des Gesundheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 7. November 2013 eingereicht, welches auf einen Rekurs gegen eine Verfügung des Veterinäramtes (des Kantons Basel-Stadt) vom 27. September 2012 betreffend Generelles Tierhalteverbot wegen Nichteinhalten der Rekurs-Anmelde-Frist nicht eingetreten war. Beigefügt war ein weiteres Blatt, welches die (undatierte) Seite 3 eines Dokuments des Gesundheitsdepartements, Abteilung Gesundheitsschutz, des Kantons Basel-Stadt darstellt. Im Begleitschreiben dazu hält X.________ unter "P.S." fest, sie hoffe, die Beilage sei die richtige. 
 
2.  
 
2.1. Gegenstand der Beschwerde bildet ein im Rahmen eines kantonalen Verfahrens ergangener Entscheid. Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig gegen Entscheide oberer kantonaler Gerichte, die als letzte kantonale Instanz entscheiden. Der von der Beschwerdeführerin auf Aufforderung hin zugesandte Entscheid stammt vom Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, welches weder ein oberes Gericht ist noch kantonal letztinstanzlich entschieden hat; Letzteres ergibt sich im Übrigen aus auf besagtem Entscheid angebrachter Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen. Im Übrigen handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, was voraussetzte, dass in der Beschwerdebegründung auf den Nichteintretensgrund Bezug genommen würde, was die Beschwerdeführerin weder in der Eingabe vom 9. Juli 2013 noch in derjenigen vom 13. August 2013 tut (s. aber Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Den beiden Eingaben der Beschwerdeführerin lässt sich nicht entnehmen, ob allenfalls mittlerweile ein weiterer kantonaler Rechtsmittelentscheid vorliegt, der einer Beschwerde an das Bundesgericht zugänglich wäre. Dies ist unerheblich; gemäss Art. 42 Abs. 3 zweiter Teilsatz BGG ist, wenn die Rechtsschrift sich gegen einen Entscheid richtet, dieser beizulegen; fehlt er, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Der Beschwerdeführerin wurde am 11. Juli 2013 Frist bis spätestens 16. August 2013 angesetzt, um den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid einzureichen; innert dieser Frist ist kein mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbarer Entscheid beigebracht worden. Die Auflage war klar; die Beschwerdeführerin konnte nicht ernsthaft im Ungewissen darüber sein, dass sie auch einen allfälligen weiteren, nach dem Entscheid des Gesundheitsdepartements ergangenen Entscheid einer oberen kantonalen Instanz einzureichen hatte.  
 
2.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), sodass darauf ohne Schriftenwechsel oder weitere Instruktionsmassnahmen mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.  
 
2.4. Die Umstände des Falles rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Veterinäramt und dem Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller