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[AZA 0] 
6S.378/2000/sch 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
19. September 2000 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, 
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, 
Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Näf. 
 
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In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Birgit Biedermann, Länggass-Strasse 7, Postfach 7161, Bern, 
 
gegen 
Generalprokurator des Kantons Bern, 
betreffend 
 
einfache Verletzung von Verkehrsregeln 
(Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 SSV
verbotenes Parkieren), hat sich ergeben: 
 
A.- X.________ parkierte am 1. Mai 1999 von ca. 
08.00 bis 12.00 Uhr seinen Personenwagen auf einer asphaltierten Fläche in Niederwangen, welche zwischen der Fahrbahn der Brüggbühlstrasse und dem Trottoir angelegt ist. Die asphaltierte Fläche von ca. 2 Metern Breite und ca. 8 Metern Länge unterbricht den Grünstreifen von ca. 2 Metern Breite, welcher die Fahrbahn der Brüggbühlstrasse vom ca. 2,3 Meter breiten Trottoir trennt. Die asphaltierte Fläche ist gegenüber der Fahrbahn leicht erhöht auf gleichem Niveau wie das Trottoir angelegt und sowohl von diesem wie auch von der Fahrbahn durch eingelassene Pflastersteine optisch abgegrenzt. 
Ähnliche asphaltierte Flächen unterbrechen in anderen Abschnitten der Brüggbühlstrasse den zwischen der Fahrbahn und dem Trottoir angelegten Grünstreifen; dort sind sie Bestandteil von Zufahrten zu Wohnhäusern. Die asphaltierte Fläche, auf welcher X.________ am 1. Mai 1999 seinen Wagen parkierte, war zu jenem Zeitpunkt nicht Teil einer Zufahrt, da das an das Trottoir angrenzende Wiesengrundstück damals nicht bebaut war und auch nicht über eine Zufahrt verfügte. Am einen Ende der asphaltierten Fläche, auf welcher X.________ seinen Wagen parkierte, war ein Post-Briefkasten angebracht. 
Die Brüggbühlstrasse ist beidseitig mit dem Signal "Parkieren verboten" (Nr. 2.50) versehen. Solche Signale sind, zusammen mit Wiederholungstafeln (Tafel Nr. 5.04; Art. 64 Abs. 3 SSV), unter anderem auch je ca. 5 bis 6 Meter vor und nach der fraglichen Fläche angebracht. 
 
B.- Der Gerichtspräsident 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen verurteilte X.________ am 10. September 1999 wegen Parkierens trotz Parkverbots bis höchstens vier Stunden in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1bis VRV zu einer Busse von 60 Franken. 
 
 
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 15. Mai 2000 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots bis höchstens vier Stunden in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 SSV zu einer Busse von 60 Franken. 
 
C.- X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.- Mit Schreiben vom 7. September 2000 teilte die stellvertretende Generalprokuratorin dem Kassationshof mit, dass sie zu Gegenbemerkungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht berechtigt sei, da die Staatsanwaltschaft im kantonalen Verfahren auf eine weitere Beteiligung und auf sämtliche Parteirechte verzichtet habe. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Nach der Auffassung der ersten Instanz gehört die asphaltierte Fläche, auf welcher der Beschwerdeführer seinen Wagen parkierte, nicht zur Strasse, sondern zum Trottoir. Dies ergebe sich aus den örtlichen Gegebenheiten und dem optischen Eindruck. Die fragliche Fläche sei niveaugleich mit dem Trottoir und höhenmässig von der Strasse abgetrennt. Daher könne sie nicht als eine zur Strasse gehörende "Ausstellbucht" qualifiziert werden. Vielmehr gehöre sie zum Trottoir. Das Parkieren sei daher gemäss Art. 41 Abs. 1bis VRV verboten, wonach das Parkieren von andern Fahrzeugen (als Fahrrädern) auf dem Trottoir untersagt ist. 
 
b) Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, dass die fragliche Fläche zwischen dem Trottoir und der Fahrbahn nicht Teil des Trottoirs sei. Dass sie gegenüber der Fahrbahn erhöht und auf gleichem Niveau wie das Trottoir angelegt sei, bedeute nicht, dass die fragliche Fläche und das Trottoir rechtlich als Einheit zu betrachten seien. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf BGE 103 IV 265. Danach gilt ein am Fahrbahnrand signalisiertes Parkverbot nicht auch für einen hinter dem Trottoir liegenden Vorplatz, wenn dieser ohne Beeinträchtigung des Trottoirs als Parkfläche benützt werden kann. Ein auf der asphaltierten Fläche zwischen der Fahrbahn der Brüggbühlstrasse und dem Trottoir abgestelltes Fahrzeug behindere die Fussgänger auf dem Trottoir nicht, da dieses an jener Stelle ohne Mitberücksichtigung der fraglichen Fläche gleich breit sei wie in den andern Abschnitten der Brüggbühlstrasse, in denen es durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn abgetrennt sei. Daher sei die fragliche Fläche nicht Teil des Trottoirs und lasse sich ein Parkverbot nicht aus Art. 41 Abs. 1bis VRV ableiten. 
 
Dennoch ist auch nach der Auffassung der Vorinstanz das Parkieren auf der fraglichen Fläche verboten. 
Die Vorinstanz hält in ihrer Hauptbegründung fest, dass die fragliche Fläche Teil einer künftigen Zufahrt (im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. g VRV) zu noch zu erstellenden Wohnhäusern sei. Nach der Rechtsprechung dürfe vor einer Zufahrt (BGE 112 IV 100) und damit erst recht auf einer Zufahrt nicht parkiert werden. Gemäss einer Eventualbegründung der Vorinstanz ist das Parkieren auf der fraglichen Fläche auch dann verboten, wenn man sie mit Rücksicht auf die zurzeit herrschenden Verhältnisse nicht als Zufahrt bzw. als Teil einer solchen betrachten wollte. Die fragliche Fläche sei eine bauliche Massnahme, um beim Briefkasten, der dort angebracht sei, kurzfristig zum Zweck des Posteinwurfs anzuhalten. 
Sie sei damit Teil der Strasse, und das am Fahrbahnrand signalisierte Parkverbot gelte daher auch für sie. Die Zwecksetzung der fraglichen Fläche würde gänzlich untergraben, wenn sie zum beliebigen Parkieren benützt werden dürfte. 
 
c) Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass die fragliche Fläche ursprünglich dafür gedacht gewesen sei, das an das Trottoir angrenzende, bis heute jedoch unbebaute Wiesengrundstück für den Fall der Überbauung mit einer Zufahrt zu erschliessen. Eine solche Zufahrt sei aber noch nicht erstellt worden, und die fragliche Fläche könne daher auch nicht Teil einer solchen Zufahrt bilden. Die vorinstanzliche Hauptbegründung gehe daher an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, durch das Signal "Parkieren verboten" werde gemäss Art. 30 Abs. 1 SSV das Parkieren "auf der signalisierten Fahrbahnseite" untersagt. Unter "Fahrbahn" sei nach Art. 1 Abs. 4 VRV der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse zu verstehen. Die fragliche Fläche zwischen dem Trottoir und der Fahrbahn der Brüggbühlstrasse könne aber gerade nicht Teil der Fahrbahn sein, da sie unbestrittenermassen nicht dem Fahrverkehr diene, sondern, je nach Auslegung, als Zufahrt oder zum Anhalten zwecks Posteinwurfs etc. Zudem sei die fragliche Fläche höhenmässig von der Fahrbahn abgetrennt. 
Sie werde von den Fahrzeuglenkern als eine Abstellfläche wahrgenommen, auf welcher das Parkieren mangels abweichender Signale oder Markierungen erlaubt sei. Sie werde denn auch zum Parkieren benützt, wie die Benzin- und Ölflecken auf dem Asphalt belegten. Ein Verbot des Parkierens auf der fraglichen Fläche ergebe sich auch nicht aus irgendwelchen generell-abstrakten Normen, etwa aus Art. 37 SVG oder Art. 18 f. VRV, da keine der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen erfüllt sei. Das Parkieren auf der fraglichen Fläche sei daher erlaubt. 
Die Sache sei deshalb zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
2.- a) Die fragliche Fläche kann entgegen der Auffassung der ersten Instanz nicht als Teil des Trottoirs betrachtet werden. Das Trottoir ist auch an jener Stelle ohne Mitberücksichtigung der fraglichen Fläche, wie in den anderen Abschnitten der Brüggbühlstrasse, rund 2,30 Meter breit, sodass den Benützern des Trottoirs genügend Raum zur Verfügung bleibt, auch wenn ein Automobil auf der fraglichen Fläche abgestellt ist. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen an jener Stelle über eine Länge von ca. 8,20 Metern das Trottoir auf eine Breite von ca. 4,30 Metern ausgeweitet worden sein sollte. Dass die fragliche Fläche niveaugleich mit dem Trottoir ist, reicht für sich allein nicht aus, die gesamte Fläche rechtlich als eine Einheit zu behandeln. Im Übrigen ist die fragliche Fläche vom Trottoir immerhin durch eingelassene Pflastersteine optisch abgegrenzt. 
 
Ein Parkverbot ergibt sich mithin nicht aus Art. 41 Abs. 1bis VRV
b) In Anbetracht der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die fragliche Fläche im Hinblick auf eine künftige Zufahrt angelegt worden ist. Eine solche Zufahrt bestand aber im massgebenden Zeitpunkt, anders als in anderen Abschnitten der Brüggbühlstrasse, unstreitig noch nicht. 
Massgebend sind allein die Verhältnisse und örtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung. 
Die vorinstanzliche Hauptbegründung, wonach das Parkieren vor und somit erst recht auf Zufahrten untersagt sei, geht daher an der Sache vorbei. 
 
Im Übrigen wird durch das Signal "Parkieren verboten" auf der Brüggbühlstrasse nicht auch das Parkieren auf einer Zufahrt zu dieser Strasse untersagt, unabhängig davon, ob die Zufahrt mit der Fahrbahn der Brüggbühlstrasse eine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV bildet oder nicht. 
 
c) Gemäss Art. 30 Abs. 1 SSV untersagt das Signal "Parkieren verboten" (Nr. 2.50) das Parkieren von Fahrzeugen auf der signalisierten Fahrbahnseite. 
Nach Art. 1 Abs. 4 VRV ist "Fahrbahn" "der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse". Die fragliche Fläche erscheint nicht als Teil der Fahrbahn der Brüggbühlstrasse. 
Sie ist gegenüber der Fahrbahn leicht erhöht und von ihr durch Pflastersteine abgegrenzt, welche gleichsam den Rand der Fahrbahn anzeigen. Die Signale "Parkieren verboten", die an der Brüggbühlstrasse beidseitig angebracht sind, unter anderem auch, zusammen mit Wiederholungstafeln, je ca. 5 bis 6 Meter vor und nach der fraglichen Fläche, erfassen diese Fläche nicht, da sie nicht als Teil der Fahrbahn erscheint. Soll das Parkieren auch auf der fraglichen Fläche untersagt sein, so müsste dies durch entsprechende Markierungen oder Signale, welche klar erkennbar auf die fragliche Fläche Bezug nehmen, angezeigt werden. Dies ist hier nicht der Fall. 
 
Das Parkieren ist auf der fraglichen Fläche somit erlaubt. Dass dadurch ein Anhalten auf der fraglichen Fläche zwecks Einwurfs von Postsendungen in den dort angebrachten Briefkasten verhindert wird, ist unerheblich. 
 
3.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2000 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben und wird dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2000 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.- Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator und dem Obergericht (2. Strafkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 19. September 2000 
 
Im Namen des Kassationshofes des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: