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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_54/2007 /fun 
 
Urteil vom 6. November 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden, Marktgasse 2, 9050 Appenzell, 
Justiz-, Polizei- und Militärdepartement des Kantons Appenzell Innerrhoden, Marktgasse 2, 9050 Appenzell, 
Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Abteilung Verwaltungsgericht, Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Bescheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden, Abteilung Verwaltungsgericht, vom 6. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 20. Oktober 2005 erliess das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement des Kantons Appenzell I.Rh. zwei Parkverbote auf privatem Grund: 
- Parkieren verboten (Signal 2.50) mit Zusatztafel "Ausgenommen Kunden und Mitarbeiter der Weishaupt AG", sowie dem Zusatzsignal "Parkieren Samstag und Sonntag gestattet" (Signal 4.17) auf dem Privatparkplatz der Weishaupt AG beim Sportplatz, Zielstrasse 36, 9050 Appenzell. 
- Parkieren verboten (Signal 2.50) mit Zusatztafel "Ausgenommen Kunden und Mitarbeiter der Weishaupt AG oder mit Bewilligung", sowie dem Zusatzsignal "Parkieren Samstag und Sonntag gestattet" (Signal 4.17) auf dem Privatparkplatz bei Betrieb Nord der Weishaupt AG, Unteres Ziel 12, 9050 Appenzell. 
Gegen beide Anordnungen erhob X.________ Rekurs bei der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. Der Rekurs wurde gemeinsam mit weiteren Rekursen behandelt und mit Entscheid vom 4. April 2006 abgewiesen. 
 
Dagegen erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Bescheid vom 6. Februar 2007 schrieb das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit teilweise ab, weil der Bezirk Appenzell das Baugesuch für den einen Parkplatz (Zielstrasse 36) zurückgezogen habe. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den anderen Parkplatz (Unteres Ziel 12) wende, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
B. 
Mit Eingaben vom 28. März 2007 und vom 5. Mai 2007 führt X.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, der Bescheid des Kantonsgerichts vom 6. Februar 2007 sei vollständig - eventualiter bloss teilweise - aufzuheben. In seinen Eingaben rügt der Beschwerdeführer in der Hauptsache eine formelle Rechtsverweigerung, da das Kantonsgericht auf seine Beschwerde gegen das verbliebene Parkierverbot (Unteres Ziel 12) nicht eingetreten ist. Er rügt im übrigen Verletzungen der Ausstandsvorschriften beim Entscheid der Standeskommission vom 4. April 2006 und jenem des Kantonsgerichts vom 6. Februar 2007 sowie eine fehlerhafte Zusammensetzung des Spruchkörpers des Kantonsgerichts. Schliesslich wendet er sich gegen den kantonalen Kostenentscheid. 
In ihren Vernehmlassungen beantragen die Standeskommission und das Kantonsgericht die Abweisung der Beschwerde. Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat sich dazu mit verschiedenen Eingaben geäussert. 
 
Mit Schreiben vom 14. August 2007 hat sich das Kantonsgericht zur Frage eines allfälligen Sitzungsprotokolls vom 6. Februar 2007 geäussert. 
C. 
Mit Schreiben vom 23. August 2007 und 1. Oktober 2007 hat die Ratskanzlei des Kantons Appenzell I.Rh. dem Bundesgericht mitgeteilt, dass das im Streite liegende Parkierungsregime zurückgenommen werde. Der mitgeteilte Beschluss des Justiz-, Polizei- und Militärdepartements vom 24. September 2007 bezeichnet jedoch nicht die verbliebene Verkehrsanordnung Unteres Ziel 12, sondern jene an der Zielstrasse 36, die bereits im kantonalen Verfahren aufgehoben wurde. 
 
Mit Eingabe vom 13. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Prüfung, ob das Verfahren zu Lasten des Bezirksrats Appenzell abgeschrieben werden könne. 
 
Auf Rückfrage des Bundesgerichts teilte die Ratskanzlei mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 mit, dass die Verkehrsanordnung im Unteren Ziel 12 noch nicht aufgehoben worden sei. Der Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Militärdepartements werde in etwa 14 Tagen entscheiden, ob sie aufzuheben sei oder nicht. 
D. 
Mit Urteil 1P.76/2007 vom 21. Juni 2007 wies das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde von X.________ gegen ein Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2006 betreffend Nichteröffnung eines Strafverfahrens ab. X.________ hatte am 14. Juli 2006 gegen den Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Militärdepartements Strafanzeige erstattet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Letztinstanzliche kantonale Entscheide über sog. funktionelle Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der Beschwerdeweg an den Bundesrat wurde per 1. Januar 2003 aufgehoben (AS 2002, 2767). Mit Einführung des neuen Verfahrensrechts per 1. Januar 2007 wurde der Rechtsmittelhinweis in Art. 3 Abs. 4 SVG gestrichen (AS 2006, 2267), jedoch ohne damit die Zuständigkeit des Bundesgerichts ausschliessen zu wollen (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001, 4449). 
1.2 Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar (siehe Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) unter Ausschluss der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 lit. i VGG e contrario). Eine Ausnahme gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. 
1.3 Der Beschwerdeführer empfing den angefochtenen Bescheid am 23. März 2007. Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) stand an Ostern still (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) und endete am 7. Mai 2007. Beide Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. März 2007 und 5. Mai 2007 erfolgten rechtzeitig. 
2. 
Die Frage, ob das Kantonsgericht auf die Beschwerde gegen die Verkehrsanordnung Unteres Ziel 12 hätte eintreten müssen, muss in jedem Fall beantwortet werden, auch dann, wenn die Verkehrsanordnung inzwischen aufgehoben worden wäre. Denn der Beschwerdeführer hätte ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung der Kostenauflage infolge Nichteintreten (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, vgl. BGE 128 II 34 E. 1b S. 36), und dazu müsste die Zulässigkeit des Nichteintretensentscheids als Vorfrage behandelt werden. Eine Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit fiele also auch dann ausser Betracht, wenn die Verkehrsanordnung inzwischen aufgehoben worden wäre. 
 
Die Mitteilung der Ratskanzlei vom 30. Oktober 2007, wonach die Verkehrsanordnung Unteres Ziel 12 noch in Kraft stehe, bedeutet, dass die Rüge, das Kantonsgericht habe die Verkehrsanordnung zu unrecht nicht materiell geprüft (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziffer 4), nicht Vorfrage, sondern Hauptfrage dieses Urteils ist. Auch hier bleibt die Prüfung jedoch auf die Rechtsverweigerung beschränkt; das Bundesgericht hat sich nicht dazu zu äussern, ob die Verkehrsanordnung Unteres Ziel 12 rechtmässig ist. 
3. 
Nach Ansicht des Kantonsgerichts war der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde gegen die Verkehrsanordnung Unteres Ziel 12 legitimiert. Ihm fehle ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids der Standeskommission, bzw. er habe sein Interesse im Verfahren ungenügend dargelegt (substanziiert). Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich eine Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV). 
3.1 Gemäss Art. 7 lit. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 25. April 1999 des Kantons Appenzell I.Rh. (VerwGG/AI) ist zur kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 
 
Nach der Praxis des früher für Beschwerden gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG zuständigen Bundesrates kommt das Beschwerderecht namentlich den Bewohnern einer von einer Verkehrsanordnung betroffenen Strasse zu, ferner Anwohnern anderer Strassen, die wegen Verkehrsverlagerungen Nachteile erleiden könnten. Schliesslich sind zur Beschwerde Personen berechtigt, die die von der Beschränkung berührte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen (Entscheid des Bundesrates vom 31. Januar 1990, in: VPB 54/1990 Nr. 42 E. 2 S. 264, mit Hinweisen). 
3.2 Der Beschwerdeführer ist Stockwerkeigentümer des Hauses Z.________. Er hat vor Kantonsgericht behauptet, im "Appenzeller Volksfreund" vom 9. August 2005 sei von der Schaffung zusätzlicher unentgeltlicher Parkplätze für das Wochenende und die Feiertage die Rede. Dies führe an den bisher stillen Wochenendtagen zu einer Nutzungsintensivierung in unmittelbarer Nähe des Hauses Z.________ und zu einer Mehrbelastung der Zielstrasse (Beschwerde vom 19. Mai 2006, Seiten 3 f., 10). 
3.3 Die Adresse des Hauses Z.________ stimmt mit jener der Verkehrsanordnung gemäss öffentlicher Publikation überein. Ferner ergibt sich aus dem Situationsplan der Gemeinde Appenzell (Beschwerdebeilage und kantonale Akten), dass die Parzelle 2137, auf der sich das Haus Z.________ befindet, an den Parkplatz Unteres Ziel 12 angrenzt. Der Beschwerdeführer ist als Nachbar dieses Parkplatzes stärker als jedermann von allfälligen Auswirkungen der Verkehrsanordnung betroffen und steht in einer besonderen, beachtenswerten Beziehung zur Streitsache. Da nicht auszuschliessen ist, dass durch die Tafel "Parkieren Samstag und Sonntag gestattet" am Wochenende Mehrverkehr entsteht, erscheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch die Verkehrsanordnung einen Nachteil erleiden kann. Indem das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, wurde dem Beschwerdeführer das Recht verweigert. Die Rüge ist begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, soweit Nichteintreten beschlossen und infolgedessen Kosten gesprochen wurden (Dispositiv-Ziffern 4 und 5). 
4. 
Mit Dispositiv-Ziffer 6 wies das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung ab. Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in eigener Sache prozessiert und einen unverhältnismässigen Aufwand betrieben. 
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, zur Beibringung der Beweise betreffend den Parkplatz Süd (Zielstrasse 36) seien ihm erhebliche Umtriebe entstanden. Er habe dadurch erreicht dass dieser Parkplatz wieder abgebrochen und die Streitsache durch das Kantonsgericht abgeschrieben worden sei. Er rügt eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts. 
4.2 Willkürlich ist ein Entscheid nur, wenn er mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, und er zudem auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9, je mit Hinweisen). 
4.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 VerwGG/AI werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage als notwendig oder angemessen erscheinen. Es liegt nach dem Wortlaut dieser Bestimmung im Ermessen des Gerichts, zu entscheiden, ob überhaupt eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Das Bundesgericht greift hier nur zurückhaltend ein. Zudem ist nach der Praxis zu Parteientschädigungen im bundesgerichtlichen Verfahren dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer grundsätzlich keine Parteientschädigung auszurichten (hiernach E. 5). Die Verweigerung der ausseramtlichen Entschädigung durch das Kantonsgericht ist haltbar, und die Willkürrüge daher unbegründet. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Bei diesem Ausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Einer anwaltlich nicht vertretenen Partei ist nach der Praxis grundsätzlich keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446; 115 Ia 12 E. 5 S. 21). Besondere Verhältnisse für die Entschädigung weiterer Kosten liegen nicht vor (Art. 1 lit. b und Art. 11 Reglement des Bundesgerichts über die Parteientschädigung vom 31. März 2006, SR 173.110.210.3). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Bescheids des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden, Abteilung Verwaltungsgericht, vom 6. Februar 2007 werden aufgehoben. In dieser Hinsicht wird die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 
2. 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Standeskommission, dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement des Kantons Appenzell Innerrhoden und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Abteilung Verwaltungsgericht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. November 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: