Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_316/2008/sst 
 
Urteil vom 4. Juli 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Beat Hauri, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. März 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Obergericht des Kantons Zürich befand X.________ am 4. März 2008 zweitinstanzlich der Übertretung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 6 der Signalisationsverordnung [SSV] schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 40.--. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, sie sei in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2008 von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese sie freispreche. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin parkierte am Samstag, den 24. Juni 2006, um ca. 11.30 Uhr ihren Personenwagen in Wädenswil vor dem Postgebäude auf einem gelb-weiss markierten und mit "DIE POST" bezeichneten Parkfeld, um in einem Supermarkt einzukaufen, sprich um Erledigungen zu machen, die nicht im Zusammenhang mit der Post standen. 
-:- 
 
Vor dem besagten Postgebäude ist eine zentrale Parkuhr und das Hinweissignal 4.20 "Parkieren gegen Gebühr" SSV Anh. 2 angebracht. Dieses Signal ist auf einer Zusatztafel durch folgende Angaben ergänzt: 
Bedienung der zentralen Parkuhr obligatorisch 
Mo. - Do. 07.30-12.00 u. 13.45-18.00 
Fr. 07.30-12.00 u. 13.45-19.00 
Sa. 08.00-12.00 
ausschliesslich im Verkehr mit der Post 
max. 15 Min. 
 
Erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin die zentrale Parkuhr nicht bedient hat. 
 
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Verbote und Parkierungsbeschränkungen müssten eindeutig als solche erkennbar sein. Vorliegend sei die Bedeutung der Signalisation unklar. Die Angaben auf der Zusatztafel habe sie so verstanden, dass die Bedienung der zentralen Parkuhr ausschliesslich im Verkehr mit der Post obligatorisch sei. Die Frage nach dem Sinn, weshalb diesfalls ausschliesslich Postkunden und nicht auch andere Parkfeldbenützer eine Parkgebühr zu entrichten hätten, habe sie sich nicht zu stellen gebraucht, denn schliesslich habe von ihr keine teleologische Auslegung erwartet werden dürfen. Zudem werde im angefochtenen Urteil nicht begründet, weshalb für sie als Ausländerin nach ihren persönlichen Verhältnissen die Beschränkung der Parkberechtigung auf Postkunden hätte erkennbar sein sollen (Beschwerde S. 3 - 6). 
 
2.3 Gemäss Art. 48 Abs. 6 SSV kennzeichnet das Signal 4.20 "Parkieren gegen Gebühr" SSV Anh. 2 Parkplätze, auf denen Motorwagen nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden dürfen. Nach Art. 48 Abs. 7 SSV besagt die Angabe "Zentrale Parkuhr" auf einer Zusatztafel zum Signal 4.20 "Parkieren gegen Gebühr" SSV Anh. 2, dass eine Parkuhr für mehrere Parkfelder steht. Gemäss Art. 63 Abs. 3 SSV sind Anweisungen auf einer Zusatztafel verbindlich wie Signale. 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichten Verbotssignale nur, wenn sie klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sind und der Signalordnung entsprechen. Tafeln, die Verbote signalisieren, müssen daher so gestaltet werden, dass es - auch für ortsfremde Verkehrsteilnehmer - keiner besonderen Aufmerksamkeit und logischer Ableitungen bedarf, um die Existenz eines Verbotes zu erkennen. Dies gilt nicht nur im rollenden Verkehr, vielmehr haben auch Parkierungsbeschränkungen diesen Anforderungen zu genügen (BGE 106 IV 138 E. 4 und 6). Zu Grunde zu legen ist dabei der Massstab eines Fahrzeuglenkers, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit zuwendet (BGE 127 IV 229 E. 2c/aa). 
 
2.4 Vorliegend ergibt sich aus den Angaben auf der Zusatztafel zum Signal 4.20 "Parkieren gegen Gebühr" SSV Anh. 2 eindeutig, dass die Bedienung der zentralen Parkuhr während den genannten Zeiten obligatorisch und das Parkieren auf 15 Minuten beschränkt ist. Zudem ist die Benützung der Parkfelder Postkunden vorbehalten, was sich im Übrigen auch aus der direkt auf den Parkfeldern angebrachten Aufschrift "DIE POST" ableiten lässt. 
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht entscheidend, ob die Beschränkung der Parkberechtigung auf Postkunden für sie erkennbar war. Relevant ist vielmehr, ob die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie davon ausging, auch Nicht-Postkunden dürften die Parkfelder am Samstag Vormittag benutzen, bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt folgern durfte, Nicht-Postkunden dürften gratis parkieren. 
Dies ist nicht der Fall. Die Deutung der Beschwerdeführerin, wonach einzig Postkunden eine Parkgebühr zu entrichten haben und alle anderen Parkfeldbenützer gebührenfrei parkieren können, ergibt keinerlei Sinn und steht sowohl in Widerspruch zum Signal 4.20 "Parkieren gegen Gebühr" SSV Anh. 2 als auch zu den Angaben auf der Zusatztafel "Bedienung der zentralen Parkuhr obligatorisch". Bei Aufwendung der notwendigen und von ihr vernünftigerweise zu erwartenden Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführerin daher bewusst sein müssen, dass sie samstags um 11.30 Uhr nicht gratis vor dem Postgebäude parkieren durfte. 
Signale und Markierungen haben gestützt auf Art. 2 Abs. 1 SSV für alle Strassenbenützer Geltung. Aus ihrer ausländischen Herkunft kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. 
 
3. 
Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Juli 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Stohner